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Neufassung der Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigungen der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern

Angenommen8 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeRohrdorf
Datum2026-07-24
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Gemeinde Rohrdorf erlässt eine Neufassung ihrer Polizeiverordnung zur Regelung umweltschädlichen Verhaltens, Belästigungen, zum Schutz von Grün- und Erholungsanlagen sowie Hausnummern. Die bisherige Verordnung von 2008 entspricht nicht mehr den aktuellen Rechtsgrundlagen (Polizeigesetz 2020) und dem neuen Muster des Gemeindetags Baden-Württemberg von 2026. Die Neufassung präzisiert Regelungen zu Lärm, Wohnmobilen, modernen Fortbewegungsmitteln und streicht überholte Bestimmungen. Sie tritt am 01.08.2026 in Kraft.

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Beschlussvorlage Vorlage: BV/2026/040 Aktenzeichen: Bearbeiter: Daniel Jendroska Datum Gremium Zuständigkeit Öffentlichkeitsstatus 24.07.2026 Gemeinderat Entscheidung öffentlich Neufassung der Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigungen der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern Beschlussvorschlag Der Gemeinderat stimmt der Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigungen der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern in der als Anlage 2 beigefügten Fassung zu. Die Polizeiverordnung tritt am 01.08.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung vom 21.11.2008 außer Kraft. Die Verwaltung wird beauftragt, die Polizeiverordnung nach den gesetzlichen Vorgaben öffentlich bekannt zu machen und der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Sachverhalt Die derzeit geltende Polizeiverordnung der Gemeinde Rohrdorf stammt vom 21.11.2008. Sie basiert noch auf der damaligen Systematik des Polizeigesetzes und auf dem früheren Muster einer kommunalen Polizeiverordnung. Seit ihrem Erlass haben sich sowohl die gesetzlichen Grundlagen als auch die tatsächlichen Regelungsbedarfe im kommunalen Ordnungsrecht verändert. Der Gemeindetag Baden- Württemberg hat im Juni 2026 ein überarbeitetes Muster für eine kommunale Polizeiverordnung vorgelegt. Dieses Muster löst das bisherige, in Grundzügen noch aus dem Jahr 1999 stammende Muster ab. Hintergrund sind insbesondere die Neufassung des Polizeigesetzes Baden- Württemberg vom 06.10.2020, spätere gesetzliche Änderungen sowie neue gesellschaftliche und technische Entwicklungen. Das Muster wurde nach der Mitteilung des Gemeindetags mit dem Innenministerium und dem Umweltministerium abgestimmt. Der vorliegende Entwurf der neuen Polizeiverordnung orientiert sich an der Leitfassung des Gemeindetags und übernimmt zusätzlich einzelne örtlich sinnvolle beziehungsweise bereits bislang enthaltene Regelungstatbestände. Eine bloße Änderungssatzung wäre wegen der Vielzahl der redaktionellen, systematischen und materiellen Anpassungen nicht zweckmäßig. Die Neufassung schafft eine einheitliche, aktuelle und besser vollziehbare Grundlage für ordnungsrechtliches Einschreiten. Gründe für die Neufassung Die Neufassung ist insbesondere aus folgenden Gründen erforderlich: Aktualisierung der Rechtsgrundlagen: Die bisherige Verordnung verweist auf die frühere Fassung des Polizeigesetzes. Die neue Verordnung stellt auf § 17 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 PolG in der Fassung vom 06.10.2020, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.02.2026, ab. Anpassung an das neue Muster des Gemeindetags: Der Entwurf folgt in Aufbau, Begrifflichkeiten und Ordnungswidrigkeitentatbeständen weitgehend dem Muster 2026. Dadurch wird die Rechtsanwendung vereinheitlicht und an die aktuelle Mustersystematik angepasst. Fortschreibung wegen neuer Regelungsbedarfe: Neu beziehungsweise präziser geregelt werden unter anderem Mobiltelefone und sonstige Geräte zur Lauterzeugung, Wohnmobile, Banner und sonstige Trägermedien, Assistenzhunde, moderne Fortbewegungsmittel in Grünanlagen sowie Slacklines. Bereinigung überholter oder rechtlich problematischer Regelungen: Einzelne alte Regelungen werden gestrichen oder zurückgenommen, insbesondere die Nutzungszeiten für Wertstoff- und Altglassammelbehälter sowie eigenständige Alkoholtatbestände. Damit wird die Verordnung auf solche Regelungen konzentriert, für die ein tragfähiger ordnungsrechtlicher Bezug besteht. Bessere Vollziehbarkeit: Die Ordnungswidrigkeitentatbestände werden an die neue Paragraphenfolge angepasst. Die Verordnung wird dadurch übersichtlicher und für Verwaltung, Bürgerschaft und Vollzug eindeutiger. Bewertung der Verwaltung Die Neufassung ist aus Sicht der Verwaltung sachgerecht. Die bisherige Verordnung ist zwar in vielen Grundzügen weiterhin brauchbar, sie bildet aber die aktuelle Rechtslage und die aktuelle Mustersystematik nicht mehr ausreichend ab. Der Entwurf vermeidet eine Überregulierung, indem nicht jeder denkbare ordnungsrechtliche Sachverhalt aufgenommen wird. Zugleich werden solche Bereiche ergänzt oder präzisiert, die im Alltag der Ortspolizeibehörde praktisch relevant sind. Dies betrifft insbesondere Lärm, Verunreinigungen, Plakatierung, Tiere, Grünanlagen sowie das Aufstellen von Wohnmobilen. Eine vollständige Neufassung ist gegenüber einer Änderungssatzung vorzugswürdig. Die Änderungen betreffen nicht nur einzelne Wörter, sondern die Rechtsgrundlage, Paragraphenfolge, Ordnungswidrigkeitentatbestände und mehrere materielle Regelungen. Die neue Fassung ist dadurch rechtssicherer und leichter anwendbar. Finanzielle Auswirkungen Durch den Erlass der Neufassung entstehen keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Verwaltungsaufwand entsteht im Rahmen der Bekanntmachung, der Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde und des späteren Vollzugs. Dieser Aufwand kann mit vorhandenem Personal bewältigt werden. Anlagen Anlage 1 Polizeiverordnung vom 21.11.2008 Anlage 2 Entwurf Polizeiverordnung 2026 Anlage 3 Vergleich bisherige Fassung mit Entwurf Anlage 4 Gt-info Überarbeitetes Muster des Gemeindetags Baden-Württemberg für eine kommunale Polizeiverordnung Anlage 5 Muster des Gemeindetags für eine Polizeiverordnung (Fassung Juni 2026)

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