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Kommunales Regelungsbefreiungsgesetz - Anträge auf Befreiungen
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Pliezhausen |
| Datum | 2026-07-28 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Gemeinde Pliezhausen nimmt zustimmend Kenntnis von Anträgen zur Befreiung von kommunalwirtschaftsrechtlichen Vorschriften gemäß dem Kommunalen Regelungsbefreiungsgesetz Baden-Württemberg. Zwei Sammelanträge des Gemeindetags zur Entbürokratisierung von Jahresabschlussunterlagen wurden bereits im Juni 2026 genehmigt. Die Gemeinde plant weitere eigene Befreiungsanträge für formelle Vorschriften zur Entbürokratisierung, die bei zustimmender Kenntnisnahme eingereicht werden.
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Dokument
Extrahierter Text
GEMEINDE PLIEZHAUSEN
Pliezhausen, 20.07.2026
Drucksache
Nummer: 2026/064
Amt: Finanz- und Personalverwaltung
Ersteller: Hillenbrand, Markus
Aktenzeichen: 902.03
Datum Gremium Zuständigkeit Status
28.07.2026 Gemeinderat Kenntnisnahme öffentlich
Kommunales Regelungsbefreiungsgesetz
- Anträge auf Befreiungen von kommunalwirtschaftsrechtlichen Vorschriften
Beschlussvorschlag
Von den Antragsstellungen der Gemeinde zur Befreiung von
kommunalwirtschaftsrechtlichen Vorschriften wird zustimmend Kenntnis
genommen.
Finanzielle Auswirkungen
Der Gemeinde entstehen keine Kosten. Bei Bewilligung reduziert sich ggf. der
Verwaltungsaufwand. Dieser ist jedoch schwer zu beziffern.
Sachverhalt
Das Kommunale Regelungsbefreiungsgesetz BW ist am 21.10.2025 in Kraft getreten.
Es eröffnet Gemeinden und Landkreisen die Möglichkeit, sich auf Antrag in
einzelnen Fällen von landesrechtlichen Vorschriften zeitlich befristet befreien zu
lassen, um neue Formen der Aufgabenerledigung oder auch einen
Aufgabenverzicht zu erproben. Gegenstand der Befreiung können einzelne
Vorschriften aus Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften des
Landes sein, die die kommunale Aufgabenerfüllung betreffen. Antragsberechtigt
sind für die Gemeinden der Bürgermeister, für die Landkreise der Landrat; daneben
besitzen die drei kommunalen Landesverbände ein eigenes Antragsrecht, das sie
stellvertretend für mehrere Mitglieder ausüben können. Auf diese Weise können
auch gebündelte Anträge gestellt werden.
Das Verfahren ist als niederschwelliges Antrags- und Genehmigungsverfahren
ausgestaltet. Der Antrag ist formlos mit einer Begründung einzureichen, in der die
betroffenen Vorschriften benannt werden und die Dauer der Erprobung
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angegeben wird. Zudem muss dargelegt werden, auf welche Weise die
gesetzgeberische Zielsetzung auf anderem Wege erreicht werden soll. Über den
Antrag entscheidet das fachlich zuständige Ministerium binnen drei Monaten;
bleibt eine Entscheidung aus, gilt die Genehmigung für die beantragte Dauer als
erteilt
Im März hat sich die Gemeinde zwei Sammelantragstellungen des Gemeindetags
angeschlossen. Es geht dort um einen Verzicht auf ergänzende Unterlagen zu den
Jahresabschlüssen der Gemeinde und des Eigenbetriebs (Vermögensübersicht).
Nach einer Information des Gemeindetags in KW 29 wurden diese Sammelanträge
nun am 24.06.2026 vom Innenministerium bewilligt (s. Anlage 1).
Die Gemeinde möchte nun auf eigene Faust weitergehende Befreiungen von
formellen Vorschriften des kommunalen Wirtschaftsrechts beantragen. Ziel ist in
allen Fällen die Entbürokratisierung.
Nach den Vorgaben des Gemeindetags dürfen die Befreiungen ohne aktive
Beschlussfassung des Gemeinderats erfolgen. Die Verwaltung bittet das Gremium
jedoch ausdrücklich um zustimmende Kenntnisnahme. Nur in diesem Falle wird die
die Befreiung wie vorgeschlagen beantragt (s. Anlage 2).
Anlagen
Anlage 1 ö - Bewilligung Sammelanträge GT
Anlage 2 ö - Antragsstellung Gemeinde
Außerdem eingeladen
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