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Kommunales Regelungsbefreiungsgesetz - Anträge auf Befreiungen

Angenommen
TypAntrag
GemeindePliezhausen
Datum2026-07-28
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Gemeinde Pliezhausen nimmt zustimmend Kenntnis von Anträgen zur Befreiung von kommunalwirtschaftsrechtlichen Vorschriften gemäß dem Kommunalen Regelungsbefreiungsgesetz Baden-Württemberg. Zwei Sammelanträge des Gemeindetags zur Entbürokratisierung von Jahresabschlussunterlagen wurden bereits im Juni 2026 genehmigt. Die Gemeinde plant weitere eigene Befreiungsanträge für formelle Vorschriften zur Entbürokratisierung, die bei zustimmender Kenntnisnahme eingereicht werden.

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GEMEINDE PLIEZHAUSEN Pliezhausen, 20.07.2026 Drucksache Nummer: 2026/064 Amt: Finanz- und Personalverwaltung Ersteller: Hillenbrand, Markus Aktenzeichen: 902.03 Datum Gremium Zuständigkeit Status 28.07.2026 Gemeinderat Kenntnisnahme öffentlich Kommunales Regelungsbefreiungsgesetz - Anträge auf Befreiungen von kommunalwirtschaftsrechtlichen Vorschriften Beschlussvorschlag Von den Antragsstellungen der Gemeinde zur Befreiung von kommunalwirtschaftsrechtlichen Vorschriften wird zustimmend Kenntnis genommen. Finanzielle Auswirkungen Der Gemeinde entstehen keine Kosten. Bei Bewilligung reduziert sich ggf. der Verwaltungsaufwand. Dieser ist jedoch schwer zu beziffern. Sachverhalt Das Kommunale Regelungsbefreiungsgesetz BW ist am 21.10.2025 in Kraft getreten. Es eröffnet Gemeinden und Landkreisen die Möglichkeit, sich auf Antrag in einzelnen Fällen von landesrechtlichen Vorschriften zeitlich befristet befreien zu lassen, um neue Formen der Aufgabenerledigung oder auch einen Aufgabenverzicht zu erproben. Gegenstand der Befreiung können einzelne Vorschriften aus Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften des Landes sein, die die kommunale Aufgabenerfüllung betreffen. Antragsberechtigt sind für die Gemeinden der Bürgermeister, für die Landkreise der Landrat; daneben besitzen die drei kommunalen Landesverbände ein eigenes Antragsrecht, das sie stellvertretend für mehrere Mitglieder ausüben können. Auf diese Weise können auch gebündelte Anträge gestellt werden. Das Verfahren ist als niederschwelliges Antrags- und Genehmigungsverfahren ausgestaltet. Der Antrag ist formlos mit einer Begründung einzureichen, in der die betroffenen Vorschriften benannt werden und die Dauer der Erprobung Seite1von2 angegeben wird. Zudem muss dargelegt werden, auf welche Weise die gesetzgeberische Zielsetzung auf anderem Wege erreicht werden soll. Über den Antrag entscheidet das fachlich zuständige Ministerium binnen drei Monaten; bleibt eine Entscheidung aus, gilt die Genehmigung für die beantragte Dauer als erteilt Im März hat sich die Gemeinde zwei Sammelantragstellungen des Gemeindetags angeschlossen. Es geht dort um einen Verzicht auf ergänzende Unterlagen zu den Jahresabschlüssen der Gemeinde und des Eigenbetriebs (Vermögensübersicht). Nach einer Information des Gemeindetags in KW 29 wurden diese Sammelanträge nun am 24.06.2026 vom Innenministerium bewilligt (s. Anlage 1). Die Gemeinde möchte nun auf eigene Faust weitergehende Befreiungen von formellen Vorschriften des kommunalen Wirtschaftsrechts beantragen. Ziel ist in allen Fällen die Entbürokratisierung. Nach den Vorgaben des Gemeindetags dürfen die Befreiungen ohne aktive Beschlussfassung des Gemeinderats erfolgen. Die Verwaltung bittet das Gremium jedoch ausdrücklich um zustimmende Kenntnisnahme. Nur in diesem Falle wird die die Befreiung wie vorgeschlagen beantragt (s. Anlage 2). Anlagen Anlage 1 ö - Bewilligung Sammelanträge GT Anlage 2 ö - Antragsstellung Gemeinde Außerdem eingeladen Seite2von2

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