Startseite › Plankstadt › Antrag
Befreiungsantrag auf nachträgliche Befreiung eines Pools außerhalb des Baufensters in der Hölderlinstr. 10 - Angebot einer Kompensationsbaulast -
Angenommen16 Ja · 0 Nein · 3 Enthaltung
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Plankstadt |
| Datum | 2026-07-20 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Der Eigentümer der Hölderlinstraße 10 beantragt nachträglich die Befreiung für einen außerhalb des Baufensters errichteten Pool. Er bietet als Kompensation eine über 24 m² große Fläche an, die dauerhaft unbebaut und intensiv begrünt bleiben soll. Die Verwaltung lehnt ab, da eine Befreiung die Grundzüge des Bebauungsplans berühren würde und nur durch eine Bebauungsplanänderung möglich wäre. Der Gemeinderat bestätigte die Ablehnung auch unter Berücksichtigung des Kompensationsangebots.
Automatisch aus dem Quelldokument zusammengefasst. Wichtige Details bitte immer im Originaldokument unten prüfen.
Dokument
Extrahierter Text
Bürgermeisteramt Plankstadt Datum: 10.07.2026
Sitzungsvorlage
Sachbearbeiter/in: Michael Szeifert-Kiss, Tel. 06202/2006-63, E-Mail: michael.szeifert-
[email protected]
Antrag auf nachträgliche Befreiung eines Pools außerhalb des Baufensters in der
Hölderlinstr. 10 - Angebot einer Kompensationsbaulast -
Vorlage Nr.: SV/330/2025/2
Gremium Termin Beratung
Gemeinderat 20.07.2026 öffentlich
Sachverhalt
Es wird auf die Sitzungsvorlage SV/330/2025/1 und den darin gefassten ablehnenden
Beschluss verwiesen.
Ebenfalls wird auf das in der Anlage befindliche Schreiben des Antragstellers vom
30.06.2026 (nichtöffentlich) verwiesen. U. a. wird hier eine Kompensationsfläche angeboten,
deren Flächenausmaß die Poolfläche übersteigt (Kompensationsfläche > 24 m²).
Der Eigentümer bietet an, diese Kompensationsfläche durch Eintragung einer Baulast
dauerhaft von jeder baulichen Nutzung freizuhalten und sie zusätzlich als intensiv begrünte
Gartenfläche zu gestalten (Baumpflanzungen u. ä.), sodass die Grünbilanz seines
Grundstücks insgesamt mindestens erhalten, eher verbessert würde.
Darüber hinaus wäre er bereit, auf sämtlichen innerhalb des Baufensters liegenden, bisher
unbebauten Flächen (mit einer Gesamtfläche, die die Poolgrundfläche deutlich übersteigt)
auf zukünftige bauliche Nutzung zu verzichten und dies baulastenrechtlich zu sichern
Nach Ansicht der Verwaltung ändert eine Kompensationsbaulast innerhalb des Baufensters
nichts an der Tatsache, dass es der planerische Wille bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes war, dass die nichtüberbaubare Grundstücksfläche von der Bebauung
vollständig freizuhalten ist (siehe Auszug B-Plan):
Daran würde auch eine Kompensationsbaulast nichts ändern. Nach Ansicht der Verwaltung
wäre dies nur mit einer Änderung des Bebauungsplans möglich. Der Aufwand hierfür wäre
allerdings nicht zu rechtfertigen.
Zu den Hinweisen in dem Schreiben auf eine mündliche Aussage eines ehemaligen
Beschäftigten der Gemeinde sei gesagt, dass eine mündliche Auskunft eines Bauamtsleiters
nach gesicherter Rechtsprechung keinen vollwertigen Vertrauensschutz auf materiell-
rechtliche Genehmigungsfähigkeit schafft – zumal die Auskunft nicht schriftlich erfolgte und
nach dem Wortlaut darauf bezog, ob eine Genehmigungspflicht bestand, nicht ob das
Vorhaben zulässig ist. Außerdem ist die Gemeinde keine Baugenehmigungsbehörde.
Sofern im Gebiet weitere nichtzulässige Nebenanlagen errichtet wurden, wie der
Antragsteller dies ausführt, wird das Baurechtsamt selbstverständlich darauf hingewiesen,
dass auch diese entfernt werden müssen, sofern keine Genehmigung vorliegt, was nach
Kenntnislage der Verwaltung auch der Fall ist.
Finanzielle Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf das Klima
Nicht versiegelte Flächen wirken sich positiv auf das Klima aus.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat bestätigt den ablehnenden Beschluss vom 18.12.202 auf den Antrag auf
rückwirkende Befreiung eines Pools auf dem Flurstück Nr. 4155, Hölderlinstr. 10, außerhalb
der überbaubaren Grundstücksfläche, da eine Befreiung die Grundzüge der Planung gem. §
31 BauGB i. V. m. Nr. 2.3 des Bebauungsplans „Neurott-Westende“ berühren würde und
somit nicht genehmigungsfähig wäre. Auch das Angebot einer Kompensationsfläche ändert
nichts an dieser Tatsache
Anlagen
Anlage 1: Luftbild
Anlage 2: Lageplan mit Kompensationsvorschlag – nichtöffentlich -
Anlage 3: Aktuelles Schreiben der Grundstückseigentümer – nichtöffentlich -
Text aus PDF extrahiert