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Neubau 8 Wohnungen mit Tiefgarage mit Befreiungsanträgen auf dem Flurstück Nr. 6545, Bertha-Benz-Str. 16
Angenommen19 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Plankstadt |
| Datum | 2026-07-20 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Der Bauherr plant auf dem Flurstück 6545 in der Bertha-Benz-Straße 16 den Neubau von 8 Wohnungen mit Tiefgarage und stellt mehrere Befreiungsanträge, insbesondere eine Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) auf 0,73 statt maximal 0,6. Die Verwaltung empfiehlt, die GRZ-Überschreitung abzulehnen, da diese gegen das Konzept des geplanten Wohngebietes verstößt und bisher keine solchen Überschreitungen genehmigt wurden. Die Befreiungen für Terrassen, Balkone, Müllplatz, Wärmepumpe und Fahrradstellplätze werden als genehmigungsfähig eingestuft, sofern die Grundflächenzahl eingehalten bleibt. Der Gemeinderat lehnte das Einvernehmen ab.
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Dokument
Extrahierter Text
Bürgermeisteramt Plankstadt Datum: 10.07.2026
Sitzungsvorlage
Sachbearbeiter/in: Michael Szeifert-Kiss, Tel. 06202/2006-63, E-Mail: michael.szeifert-
[email protected]
Neubau 8 Wohnungen mit Tiefgarage mit Befreiungsanträgen auf dem Flurstück Nr.
6545, Bertha-Benz-Str. 16
Vorlage Nr.: SV/458/2026
Gremium Termin Beratung
Gemeinderat 20.07.2026 öffentlich
Sachverhalt
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kantstraße Nord, 2.
Änderung“.
Vorliegend handelt es sich um eine weitere Umplanung. Der Bauherr plant weiterhin ein
Wohnhaus mit 8 Wohnungen und einer Tiefgarage. Für das Vorhaben werden nunmehr aber
folgende Befreiungsanträge gestellt:
1. Überschreitung der zulässigen GRZ auf 0,73,
2. Überschreitung der Baugrenze durch
a. Terrassen/ Balkon (hinten) je (3,50m x 1,50m) x 3 = 15,75 m²
b. Baukörper (Norden)
c. Baukörper (Osten)
d. Baukörper (Wester)
e. Wärmepumpe um 3,00 m²
f. Müllplatz um 6,00 m²,
g. Fährradstellplätze um 26,30 m²
Die Befreiungen werden seitens der Verwaltung wir folgt beurteilt:
1. Überschreitung der zulässigen GRZ
Vorliegende Planung sieht eine Überschreitung der GRZ II von 22,45% (GRZII 0,73) vor.
Somit wäre das Grundstück zu 73% durch das Hauptgebäude und die Nebenanlagen und
Zufahrten versiegelt (zulässig 0,6). Die vorherige Planung sah keine Überschreitung der
Grundflächenzahl vor. Nach Kenntnisstand der Verwaltung wurden keine Überschreitungen
der GRZ im Gebiet bislang genehmigt. Dies sollte auch weiterhin beibehalten werden. Es ist
städtebaulich in diesem Gebiet keine verdichtete Bebauung erwünscht und würde gegen das
Konzept des Wohngebietes verstoßen.
Es wird empfohlen, diese Befreiung daher abzulehnen.
2a. Überschreitung der Baugrenze durch Terrassen/ Balkon (hinten) je (3,50m x 1,50m)
x 3 = 15,75 m²
Ähnliche Überschreitungen wurden auf vielen Grundstücken bereits genehmigt. Dies ist
durch §§ 23 BauNVO / 31 BauGB gedeckt.
Es wird empfohlen, diese Überschreitungen zu genehmigen.
2b-d. Überschreitung der Baugrenze durch b. Baukörper (Norden, Süden, Westen,
Osten)
Eine solche Befreiung im Norden wurde bereits bei der vorherigen Planung genehmigt.
Sofern es sich um geringfügige Überschreitungen handelt, können diese gem. § 23 Abs. 2
BauNVO zugelassen werden.
2e. Überschreitung der Baugrenze durch Wärmepumpe um 3,00 m²
Lt. Bebauungsplan dürfen Wärmepumpen auch außerhalb des Baufensters zwischen
straßenseitiger Grundstücksgrenze und der Flucht der hinteren Baugrenze aufgestellt
werden. Dies ist nach Ansicht der Verwaltung vorliegend erfolgt. Somit ist diese
Überschreitung zulässig.
2f. Überschreitung der Baugrenze durch Müllplatz 6,00 m²
Diese geringfügige Überschreitung ist durch § 23 Abs. 5 BauNVO gedeckt, wonach
Nebenanlagen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen werden
können. Städtebauliche Gründe sprechen nicht dagegen.
2d. Überschreitung der Baugrenze durch Fährradstellplätze um 26,30 m²
Hierbei handelt es sich um eine Nebenanlage welche bis zu einem Volumen von 20 m³ auf
jedem Grundstück außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig ist. Vorliegend
handelt es sich um ein überdurchschnittlich großes Grundstück wonach die Genehmigung
einer entsprechend größeren Nebenanlage städtebaulich vertretbar wäre.
Der Tenor ist, dass die einzelnen Überschreitungen des Baufensters durchaus städtebaulich
vertretbar und genehmigungsfähig wären, solange die Grundflächenzahl insgesamt
eingehalten würde. Diese architektonische Freiheit kann durchaus gelassen werden,
allerdings nicht mit dem Ergebnis einer zu übermäßigen Flächenversiegelung. Dass dies
möglich ist, haben die bisherigen Vorplanungen, welche auch schon genehmigt waren, in der
Vergangenheit gezeigt.
Angrenzereinwendungen sind eingegangen, über diese entscheidet das Baurechtsamt.
Diese sind als nichtöffentliche Anlage beigefügt.
Da die zulässige Grundflächenzahl II deutlich überschritten wird, sollte das Einvernehmen zu
diesem Bauantrag abgelehnt werden.
Finanzielle Auswirkungen
Entf.
Auswirkungen auf das Klima
Eine Ablehnung der Überschreitung der Grundflächenzahl bedeutet eine größere
unversiegelte Fläche, welche sich positiv auf die Versickerung des Grundwassers auswirkt
und somit auch auf das Klima.
Beschlussvorschlag
Da die Grundflächenzahl II nicht eingehalten bzw. deutlich überschritten wird, wird das
Einvernehmen nach §§ 31, 36 BauGB insgesamt versagt. Die Befreiungen bzgl. der
Überschreitungen des Baufensters können zugelassen bzw. genehmigt werden, sofern die
Grundflächenzahl II eingehalten wird.
Anlagen
Anlage 1: Luftbild
Anlage 2: Angrenzereinwendunge(en) (nichtöffentlich)
Anlage 3ff: Auszüge aus dem Bauantrag (nichtöffentlich)
Text aus PDF extrahiert