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Neubau 8 Wohnungen mit Tiefgarage mit Befreiungsanträgen auf dem Flurstück Nr. 6545, Bertha-Benz-Str. 16

Angenommen19 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindePlankstadt
Datum2026-07-20
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Der Bauherr plant auf dem Flurstück 6545 in der Bertha-Benz-Straße 16 den Neubau von 8 Wohnungen mit Tiefgarage und stellt mehrere Befreiungsanträge, insbesondere eine Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) auf 0,73 statt maximal 0,6. Die Verwaltung empfiehlt, die GRZ-Überschreitung abzulehnen, da diese gegen das Konzept des geplanten Wohngebietes verstößt und bisher keine solchen Überschreitungen genehmigt wurden. Die Befreiungen für Terrassen, Balkone, Müllplatz, Wärmepumpe und Fahrradstellplätze werden als genehmigungsfähig eingestuft, sofern die Grundflächenzahl eingehalten bleibt. Der Gemeinderat lehnte das Einvernehmen ab.

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Dokument

Extrahierter Text

Bürgermeisteramt Plankstadt Datum: 10.07.2026 Sitzungsvorlage Sachbearbeiter/in: Michael Szeifert-Kiss, Tel. 06202/2006-63, E-Mail: michael.szeifert- [email protected] Neubau 8 Wohnungen mit Tiefgarage mit Befreiungsanträgen auf dem Flurstück Nr. 6545, Bertha-Benz-Str. 16 Vorlage Nr.: SV/458/2026 Gremium Termin Beratung Gemeinderat 20.07.2026 öffentlich Sachverhalt Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kantstraße Nord, 2. Änderung“. Vorliegend handelt es sich um eine weitere Umplanung. Der Bauherr plant weiterhin ein Wohnhaus mit 8 Wohnungen und einer Tiefgarage. Für das Vorhaben werden nunmehr aber folgende Befreiungsanträge gestellt: 1. Überschreitung der zulässigen GRZ auf 0,73, 2. Überschreitung der Baugrenze durch a. Terrassen/ Balkon (hinten) je (3,50m x 1,50m) x 3 = 15,75 m² b. Baukörper (Norden) c. Baukörper (Osten) d. Baukörper (Wester) e. Wärmepumpe um 3,00 m² f. Müllplatz um 6,00 m², g. Fährradstellplätze um 26,30 m² Die Befreiungen werden seitens der Verwaltung wir folgt beurteilt: 1. Überschreitung der zulässigen GRZ Vorliegende Planung sieht eine Überschreitung der GRZ II von 22,45% (GRZII 0,73) vor. Somit wäre das Grundstück zu 73% durch das Hauptgebäude und die Nebenanlagen und Zufahrten versiegelt (zulässig 0,6). Die vorherige Planung sah keine Überschreitung der Grundflächenzahl vor. Nach Kenntnisstand der Verwaltung wurden keine Überschreitungen der GRZ im Gebiet bislang genehmigt. Dies sollte auch weiterhin beibehalten werden. Es ist städtebaulich in diesem Gebiet keine verdichtete Bebauung erwünscht und würde gegen das Konzept des Wohngebietes verstoßen. Es wird empfohlen, diese Befreiung daher abzulehnen. 2a. Überschreitung der Baugrenze durch Terrassen/ Balkon (hinten) je (3,50m x 1,50m) x 3 = 15,75 m² Ähnliche Überschreitungen wurden auf vielen Grundstücken bereits genehmigt. Dies ist durch §§ 23 BauNVO / 31 BauGB gedeckt. Es wird empfohlen, diese Überschreitungen zu genehmigen. 2b-d. Überschreitung der Baugrenze durch b. Baukörper (Norden, Süden, Westen, Osten) Eine solche Befreiung im Norden wurde bereits bei der vorherigen Planung genehmigt. Sofern es sich um geringfügige Überschreitungen handelt, können diese gem. § 23 Abs. 2 BauNVO zugelassen werden. 2e. Überschreitung der Baugrenze durch Wärmepumpe um 3,00 m² Lt. Bebauungsplan dürfen Wärmepumpen auch außerhalb des Baufensters zwischen straßenseitiger Grundstücksgrenze und der Flucht der hinteren Baugrenze aufgestellt werden. Dies ist nach Ansicht der Verwaltung vorliegend erfolgt. Somit ist diese Überschreitung zulässig. 2f. Überschreitung der Baugrenze durch Müllplatz 6,00 m² Diese geringfügige Überschreitung ist durch § 23 Abs. 5 BauNVO gedeckt, wonach Nebenanlagen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen werden können. Städtebauliche Gründe sprechen nicht dagegen. 2d. Überschreitung der Baugrenze durch Fährradstellplätze um 26,30 m² Hierbei handelt es sich um eine Nebenanlage welche bis zu einem Volumen von 20 m³ auf jedem Grundstück außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig ist. Vorliegend handelt es sich um ein überdurchschnittlich großes Grundstück wonach die Genehmigung einer entsprechend größeren Nebenanlage städtebaulich vertretbar wäre. Der Tenor ist, dass die einzelnen Überschreitungen des Baufensters durchaus städtebaulich vertretbar und genehmigungsfähig wären, solange die Grundflächenzahl insgesamt eingehalten würde. Diese architektonische Freiheit kann durchaus gelassen werden, allerdings nicht mit dem Ergebnis einer zu übermäßigen Flächenversiegelung. Dass dies möglich ist, haben die bisherigen Vorplanungen, welche auch schon genehmigt waren, in der Vergangenheit gezeigt. Angrenzereinwendungen sind eingegangen, über diese entscheidet das Baurechtsamt. Diese sind als nichtöffentliche Anlage beigefügt. Da die zulässige Grundflächenzahl II deutlich überschritten wird, sollte das Einvernehmen zu diesem Bauantrag abgelehnt werden. Finanzielle Auswirkungen Entf. Auswirkungen auf das Klima Eine Ablehnung der Überschreitung der Grundflächenzahl bedeutet eine größere unversiegelte Fläche, welche sich positiv auf die Versickerung des Grundwassers auswirkt und somit auch auf das Klima. Beschlussvorschlag Da die Grundflächenzahl II nicht eingehalten bzw. deutlich überschritten wird, wird das Einvernehmen nach §§ 31, 36 BauGB insgesamt versagt. Die Befreiungen bzgl. der Überschreitungen des Baufensters können zugelassen bzw. genehmigt werden, sofern die Grundflächenzahl II eingehalten wird. Anlagen Anlage 1: Luftbild Anlage 2: Angrenzereinwendunge(en) (nichtöffentlich) Anlage 3ff: Auszüge aus dem Bauantrag (nichtöffentlich)

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