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Beratung und Beschlussfassung über die Einleitung des Verfahrens zur Einziehung einer
Angenommen13 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Oberstadion |
| Datum | 2026-07-27 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Gemeinde Oberstadion beschließt die Einleitung des Verfahrens zur Einziehung einer Teilfläche des Feldwegs Flst. Nr. 77 und des gesamten Feldwegs Flst. Nr. 78. Dies ist erforderlich, da die Wege wegen der Entwicklung des Baugebiets „Bühl" nicht mehr für öffentlichen Verkehr benötigt werden und seit Jahren faktisch nicht mehr existieren oder genutzt werden. Die Verwaltung wird beauftragt, die Einziehungsabsicht öffentlich bekanntzumachen; nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist und Prüfung eventueller Einwände erfolgt eine erneute Beschlussfassung zur endgültigen Entscheidung.
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Dokument
Extrahierter Text
Erstelltam/durch:___________________________________ VomBearbeiterauszufüllen:
Korrekturam/durch:_________________________________ nichtlöschenvor:_________________________________
Abgesandtam/durch: nichtlöschen Gemeinde
Oberstadion
ALB-DONAU-KREIS
Hundersingen•Moosbeuren•Mühlhausen
Mundeldingen•Oberstadion•Rettighofen
Beratungsvorlage für die Verhandlung des Gemeinderats
Gemeinderatsitzung am 27.07.2026
öffentlich
§ 225
Beratung und Beschlussfassung über die Einleitung des Verfahrens zur
Einziehung einer Teilfläche des öffentlichen Feldwegs Flst. Nr. 77 sowie zur
Einziehung des öffentlichen Feldwegs Flst. Nr. 78, Gemarkung Oberstadion
I.Anlagen
Lageplan_Entwidmung
II.SachverhaltundBegründung
BeidemFlst.Nr.77,GemarkungOberstadion,handeltessichumeinenöffentlichenFeldweg.
DerWegdientebislanginsbesonderederErschließungundBewirtschaftungangrenzender
landwirtschaftlicherFlächen.
ImZugederEntwicklungundErschließungdesBaugebiets„Bühl“wirdeinTeilbereichdiesesFeldwegs
jedochnichtmehrfürdenöffentlichenVerkehrbenötigt.DasBaugebietwurdevomGemeinderatbereits
beschlossenundbefindetsichderzeitinderUmsetzung.DiestraßenrechtlicheEinziehungder
betroffenenTeilflächeistdaherdieformelleFolgederbereitsbeschlossenenundlaufenden
Gebietsentwicklung.
EinverbleibenderTeilbereichdesFlst.Nr.77sollweiterhinalsöffentlicherFeldwegerhaltenbleiben.
DamitbleibtdieerforderlicheErschließungderangrenzendenGrundstückeweiterhingewährleistet.Die
einzuziehendeTeilflächeerfülltkünftigkeineeigenständigeöffentlicheVerkehrsfunktionmehrundistfür
denöffentlichenVerkehrentbehrlich.
BeidemFlst.Nr.78,GemarkungOberstadion,handeltessichebenfallsumeinenbislang
straßenrechtlichalsöffentlicherFeldwegzubehandelndenBereich.DerWegistnachdentatsächlichen
örtlichenVerhältnissenseitrund20JahrennichtmehralsFahrwegvorhandenundwirdbereitsseit
mehrerenJahrennichtmehralsöffentlicherWeggenutzt.EineöffentlicheVerkehrsfunktionbesteht
nichtmehr.AuchfürdieErschließungangrenzenderGrundstückewirddieserWegnichtmehrbenötigt.
DiestraßenrechtlicheBereinigungisterforderlich,umdietatsächlichenörtlichenVerhältnisse,die
GrundstückssituationunddieUmsetzungdesBaugebiets„Bühl“auchrechtlichnachvollziehbar
abzubilden.DieEinziehungdientdamitnichteinerisoliertenEinzelmaßnahme,sondernstehtim
unmittelbarenZusammenhangmitdervomGemeinderatbereitsbeschlossenenstädtebaulichen
Entwicklung.
Rechtsgrundlageist§7Abs.1StraßengesetzfürBaden-Württemberg.DanachkanneineStraße
eingezogenwerden,wennsiefürdenVerkehrentbehrlichist.FürdiebetroffenenFlächenliegtdiese
Entbehrlichkeitvor,dasiekeineübergeordneteVerkehrsfunktionerfüllenundfürdenöffentlichen
VerkehrsowiedenAnliegerverkehrnichtmehrbenötigtwerden.
DieeinzuziehendenFlächenergebensichausdemLageplanderGemeindeOberstadionvom
30.06.2026.
DeröffentlicheFeldwegFlst.Nr.78beträgteineFlächevon607m².
DieTeilflächeFeldwegFlst.Nr.77beträgteineFlächevon487m.²
III.Beschlussantrag
DerGemeinderatbeschließt,dasVerfahrenzurEinziehungeinerTeilflächedesöffentlichenFeldwegs
Flst.Nr.77sowiezurEinziehungdesöffentlichenFeldwegsFlst.Nr.78,jeweilsGemarkung
Oberstadion,gemäß§7StraßengesetzfürBaden-Württembergeinzuleiten.
DieVerwaltungwirdbeauftragt,dieAbsichtderEinziehungnach§7StrGBWöffentlich
bekanntzumachen.
DieeinzuziehendenFlächenergebensichausdemLageplanderGemeindeOberstadionvom
30.06.2026.DasverbleibendeTeilstückdesFlst.Nr.77behältseineEigenschaftalsöffentlicher
Feldweg.
NachAblaufdergesetzlichenBekanntmachungsfristundPrüfungetwaigerEinwendungenwirddem
GemeinderatdieendgültigeEinziehungsentscheidungerneutzurBeschlussfassungvorgelegt,sofern
keinedurchgreifendenrechtlichenodertatsächlichenGründeentgegenstehen.
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