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Beratung und Beschlussfassung über die Einleitung des Verfahrens zur Einziehung einer

Angenommen13 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeOberstadion
Datum2026-07-27
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Gemeinde Oberstadion beschließt die Einleitung des Verfahrens zur Einziehung einer Teilfläche des Feldwegs Flst. Nr. 77 und des gesamten Feldwegs Flst. Nr. 78. Dies ist erforderlich, da die Wege wegen der Entwicklung des Baugebiets „Bühl" nicht mehr für öffentlichen Verkehr benötigt werden und seit Jahren faktisch nicht mehr existieren oder genutzt werden. Die Verwaltung wird beauftragt, die Einziehungsabsicht öffentlich bekanntzumachen; nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist und Prüfung eventueller Einwände erfolgt eine erneute Beschlussfassung zur endgültigen Entscheidung.

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Erstelltam/durch:___________________________________ VomBearbeiterauszufüllen: Korrekturam/durch:_________________________________ nichtlöschenvor:_________________________________ Abgesandtam/durch: nichtlöschen Gemeinde Oberstadion ALB-DONAU-KREIS Hundersingen•Moosbeuren•Mühlhausen Mundeldingen•Oberstadion•Rettighofen Beratungsvorlage für die Verhandlung des Gemeinderats Gemeinderatsitzung am 27.07.2026 öffentlich § 225 Beratung und Beschlussfassung über die Einleitung des Verfahrens zur Einziehung einer Teilfläche des öffentlichen Feldwegs Flst. Nr. 77 sowie zur Einziehung des öffentlichen Feldwegs Flst. Nr. 78, Gemarkung Oberstadion I.Anlagen Lageplan_Entwidmung II.SachverhaltundBegründung BeidemFlst.Nr.77,GemarkungOberstadion,handeltessichumeinenöffentlichenFeldweg. DerWegdientebislanginsbesonderederErschließungundBewirtschaftungangrenzender landwirtschaftlicherFlächen. ImZugederEntwicklungundErschließungdesBaugebiets„Bühl“wirdeinTeilbereichdiesesFeldwegs jedochnichtmehrfürdenöffentlichenVerkehrbenötigt.DasBaugebietwurdevomGemeinderatbereits beschlossenundbefindetsichderzeitinderUmsetzung.DiestraßenrechtlicheEinziehungder betroffenenTeilflächeistdaherdieformelleFolgederbereitsbeschlossenenundlaufenden Gebietsentwicklung. EinverbleibenderTeilbereichdesFlst.Nr.77sollweiterhinalsöffentlicherFeldwegerhaltenbleiben. DamitbleibtdieerforderlicheErschließungderangrenzendenGrundstückeweiterhingewährleistet.Die einzuziehendeTeilflächeerfülltkünftigkeineeigenständigeöffentlicheVerkehrsfunktionmehrundistfür denöffentlichenVerkehrentbehrlich. BeidemFlst.Nr.78,GemarkungOberstadion,handeltessichebenfallsumeinenbislang straßenrechtlichalsöffentlicherFeldwegzubehandelndenBereich.DerWegistnachdentatsächlichen örtlichenVerhältnissenseitrund20JahrennichtmehralsFahrwegvorhandenundwirdbereitsseit mehrerenJahrennichtmehralsöffentlicherWeggenutzt.EineöffentlicheVerkehrsfunktionbesteht nichtmehr.AuchfürdieErschließungangrenzenderGrundstückewirddieserWegnichtmehrbenötigt. DiestraßenrechtlicheBereinigungisterforderlich,umdietatsächlichenörtlichenVerhältnisse,die GrundstückssituationunddieUmsetzungdesBaugebiets„Bühl“auchrechtlichnachvollziehbar abzubilden.DieEinziehungdientdamitnichteinerisoliertenEinzelmaßnahme,sondernstehtim unmittelbarenZusammenhangmitdervomGemeinderatbereitsbeschlossenenstädtebaulichen Entwicklung. Rechtsgrundlageist§7Abs.1StraßengesetzfürBaden-Württemberg.DanachkanneineStraße eingezogenwerden,wennsiefürdenVerkehrentbehrlichist.FürdiebetroffenenFlächenliegtdiese Entbehrlichkeitvor,dasiekeineübergeordneteVerkehrsfunktionerfüllenundfürdenöffentlichen VerkehrsowiedenAnliegerverkehrnichtmehrbenötigtwerden. DieeinzuziehendenFlächenergebensichausdemLageplanderGemeindeOberstadionvom 30.06.2026. DeröffentlicheFeldwegFlst.Nr.78beträgteineFlächevon607m². DieTeilflächeFeldwegFlst.Nr.77beträgteineFlächevon487m.² III.Beschlussantrag DerGemeinderatbeschließt,dasVerfahrenzurEinziehungeinerTeilflächedesöffentlichenFeldwegs Flst.Nr.77sowiezurEinziehungdesöffentlichenFeldwegsFlst.Nr.78,jeweilsGemarkung Oberstadion,gemäß§7StraßengesetzfürBaden-Württembergeinzuleiten. DieVerwaltungwirdbeauftragt,dieAbsichtderEinziehungnach§7StrGBWöffentlich bekanntzumachen. DieeinzuziehendenFlächenergebensichausdemLageplanderGemeindeOberstadionvom 30.06.2026.DasverbleibendeTeilstückdesFlst.Nr.77behältseineEigenschaftalsöffentlicher Feldweg. NachAblaufdergesetzlichenBekanntmachungsfristundPrüfungetwaigerEinwendungenwirddem GemeinderatdieendgültigeEinziehungsentscheidungerneutzurBeschlussfassungvorgelegt,sofern keinedurchgreifendenrechtlichenodertatsächlichenGründeentgegenstehen.

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