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Beratung und Beschlussfassung über die Einsetzung von zwei Stadtjägern für das Gemeindegebiet Oberstadion
Angenommen13 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Oberstadion |
| Datum | 2026-07-27 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Der Gemeinderat Oberstadion beschließt die Einsetzung von zwei anerkannten Stadtjägern – Susanne Kuhn-Urban und Julian Marco Moosbauer – für das gesamte Gemeindegebiet einschließlich aller Ortsteile. Die Stadtjäger sollen gemäß § 13a des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes Baden-Württemberg in befriedeten Bezirken tätig werden, wobei präventive Maßnahmen Vorrang haben. Ihre Tätigkeit erfolgt auf Basis von Aufträgen und unter Bedingungen wie Zusammenarbeit mit dem Wildtierbeauftragten des Alb-Donau-Kreises und Mitteilung an die Polizei vor Jagdausübung mit Schusswaffen.
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Dokument
Extrahierter Text
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Korrekturam/durch:_________________________________ nichtlöschenvor:_________________________________
Abgesandtam/durch: nichtlöschen Gemeinde
Oberstadion
ALB-DONAU-KREIS
Hundersingen•Moosbeuren•Mühlhausen
Mundeldingen•Oberstadion•Rettighofen
Beratungsvorlage für die Verhandlung des Gemeinderats
Gemeinderatsitzung am 27.07.2026
öffentlich
§ 224
Beratung und Beschlussfassung über die Einsetzung von zwei Stadtjägern für das
Gemeindegebiet Oberstadion
I.Anlagen
EinsetzungKuhn-Urban
EinsetzungMoosbauer
Sicherheitsbelehrung_Stadtjaeger.Oberstadion
Sicherheitsbelehrung_Stadtjaeger.OberstadionMoosbauer
II.SachverhaltundBegründung
Gemäß§13adesJagd-undWildtiermanagementgesetzesBaden-Württemberg(JWMG)können
GemeindenanerkannteStadtjägerzurWahrnehmungvonAufgabendesWildtiermanagementsin
befriedetenBezirkeneinsetzen.
DieGemeindeOberstadionbeabsichtigt,wiebereitsinderSitzungvom20.04.2026thematisiert,
künftig
• FrauSusanneKuhn-Urban,geb.17.06.1969,wohnhaftin72535Heroldstatt,
• HerrnJulianMarcoMoosbauer,geb.29.07.1993,wohnhaftin89143Blaubeuren,
alsStadtjägerfürdasgesamteGemeindegebietderGemeindeOberstadioneinschließlichaller
Ortsteileeinzusetzen.
BeidePersonenverfügenüberdieerforderlicheAnerkennungalsStadtjägergemäßdengesetzlichen
BestimmungendesLandesBaden-Württemberg.
VorderbeabsichtigtenEinsetzungwurdendiebetroffenenJagdpächtersowiediezuständigePolizei
angehört.DieAnhörungwurdeordnungsgemäßdurchgeführt.BiszumfestgesetztenStichtagam
31.05.2026gingenwedervondenJagdpächternnochvonderPolizeiEinwändegegendie
vorgeseheneEinsetzungein.
DieBestellungvonStadtjägerndientinsbesonderederBeratungundUnterstützungvon
GrundstückseigentümernundNutzungsberechtigteninFragendesWildtiermanagementsinnerhalb
befriedeterBezirkesowiederBewältigungvonKonfliktenmitWildtierenimSiedlungsbereich.Zielistes,
durchfachkundigeBeratungundvorrangigpräventiveMaßnahmenKonfliktezwischenMenschund
Wildtierzuvermeidenbeziehungsweisezureduzieren.
RechtlicheGrundlagen
DieEinsetzungerfolgtaufGrundlagedes§13aJWMG.DieBefugnissederStadtjägerbeschränken
sichaufdiejenigenFlächen,aufdenendiereguläreJagdausübunggemäß§13Abs.1und2JWMG
nichtzulässigist(befriedeteBezirke).
VorgeseheneAuflagen
DieEinsetzungvonFrauKuhn-UrbanundHerrnMoosbauererfolgtunterfolgendenBedingungen:
1. DieEinsetzunggiltbiszuihremWiderrufbzw.ihrerAufhebungdurchdieGemeinde
Oberstadion.
2. DieZuständigkeiterstrecktsichaufdasgesamteGemeindegebietderGemeindeOberstadion
einschließlichallerOrtsteile.DieBefugnissebeschränkensichaufbefriedeteBezirkeimSinnedes§13
JWMG.
3. DieStadtjägerberatenundunterstützeninZusammenarbeitmitdemWildtierbeauftragtendes
Alb-Donau-KreisesEigentümerinnenundEigentümersowiesonstigeNutzungsberechtigteinFragen
desWildtiermanagementsunddesUmgangsmitWildtiereninSiedlungsbereichenundinnerhalbvon
Bebauungsplangebieten.
4. PräventiveMaßnahmenhabenVorrang.DiesekönnenmitZustimmungderjeweiligen
GrundstückseigentümeroderNutzungsberechtigteneigenverantwortlichdurchgeführtwerden.
5. DieStadtjägererhaltendieErlaubnis,mitZustimmungderjeweiligenEigentümerinnen,
EigentümeroderNutzungsberechtigtendieJagdaufWildtieredesNutzungs-und
EntwicklungsmanagementsinbefriedetenBezirkenauszuüben,sofernpräventiveMaßnahmenkeinen
ErfolgversprechenodersoweitdieszurAbwehrvonGefahrenfürdieöffentliche
SicherheitundOrdnungoderzurBekämpfungvonTierseuchenerforderlichist.
6. VorjedemTätigwerdenistKontaktmitdemWildtierbeauftragtendesAlb-Donau-Kreises
aufzunehmenundeineZusammenarbeitsicherzustellen.Gegebenenfallsistderjeweils
betroffeneJagdpächterzuinformieren.
7. DieStadtjägerwerdenausschließlichaufgrundeinerBeauftragungdurchdieGemeinde
Oberstadion,GrundstückseigentümerodersonstigeNutzungsberechtigtetätig.DieKostensindvom
jeweiligenAuftraggeberzutragen.DieAbrechnungerfolgtunmittelbarzwischen
AuftraggeberundStadtjäger.
8. DieDurchführungvonFallen-undSchussjagdrichtetsichnach§13aJWMGsowieden
InhaltendererteiltenSicherheitsbelehrung.DasAneignungsrechtstehtindiesenFällendem
eingesetztenStadtjägergemäß§13aAbs.2JWMGzu.
9. VorjederJagdausübungmitSchusswaffeistdasFührungs-undLagezentrumdes
10. PolizeipräsidiumsUlmüberdasPolizeirevierEhingen(Donau)(Tel.07391588-0)zu
verständigen.
III.Beschlussantrag
DerGemeinderatderGemeindeOberstadionbeschließt:
I. FrauSusanneKuhn-Urban,geb.17.06.1969,wohnhaftin72535Heroldstatt,undHerrn
JulianMarcoMoosbauer,geb.29.07.1993,wohnhaftin89143Blaubeuren,gemäß§13aJagd-und
Wildtiermanagementgesetz(JWMG)alsStadtjägerfürdasgesamte
II. GemeindegebietderGemeindeOberstadioneinschließlichallerOrtsteileeinzusetzen.
III. DieEinsetzungerfolgtunterdeninderSitzungsvorlageaufgeführtenAuflagenund
Bedingungen.
IV. DieVerwaltungwirdbeauftragt,dieerforderlichenEinsetzungsverfügungenauszufertigenund
dieweiterenorganisatorischenMaßnahmenzuveranlassen
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