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Neufassung der Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren der

Angenommen9 Ja · 4 Nein
TypAntrag
GemeindeOberstadion
Datum2026-07-27
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Gemeinden Oberstadion und Hundersingen führen ihre separaten Leichenhallensatzungen zusammen und erlassen eine Neufassung. Das Landratsamt hatte eine Aktualisierung der seit 2004 geltenden Gebührenordnung empfohlen, da keine kalkulatorischen Kosten berücksichtigt waren. Der Gemeinderat beschließt eine neue Gebührenkalkulation basierend auf durchschnittlichen Kosten der Jahre 2021–2025 und setzt die Nutzungsgebühren ab 1. August 2026 fest (konkrete Beträge wurden vom Rat bestimmt).

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Erstelltam/durch:___________________________________ VomBearbeiterauszufüllen: Korrekturam/durch:_________________________________ nichtlöschenvor:_________________________________ Abgesandtam/durch: nichtlöschen Gemeinde Oberstadion ALB-DONAU-KREIS Hundersingen•Moosbeuren•Mühlhausen Mundeldingen•Oberstadion•Rettighofen Beratungsvorlage für die Verhandlung des Gemeinderats Gemeinderatsitzung am 27.07.2026 öffentlich § 220 Neufassung der Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren der Leichenhalle der Gemeinden Oberstadion und Hundersingen I.Anlagen Anlage1_KalkulationLeichenhallengebühr-OS+Hundersingen Anlage2_GesamtkosenBestattungswesen-OS Anlage3_NeufassungLeichenhallengebührenordnung-OS II.SachverhaltundBegründung DieLeichenhallengebührenordnungOberstadionunddieLeichenhallengebührenordnungHundersingen wurdenzuletztam26.01.2004vomGemeinderatbeschlossenunddieBenutzungsgebühren festgesetzt.Diesegeltenseit01.02.2004.DasLandratsamtAlb-Donau-Kreishataufgrundderveralteten SatzungenderLeichenhallengebührenordnungdaraufaufmerksamgemacht,dasseineNeufassungder SatzungsowieeineNeukalkulationderGebührenempfehlenswertist.Zudemsindinderbisherigen KalkulationkeinekalkulatorischenKostenangesetzt. IndiesemZugewerdendiebislanggetrennteLeichenhallengebührenordnungenvonOberstadionund Hundersingenzueinergemeinsamenzusammengeführt. Mitder„KalkulationLeichenhallengebühr“(Anlage1)wirdderGebührensatz rechnerischermittelt. DieSatzungüberdieBenutzungundErhebungvonGebührenderLeichenhalleorientiertsicham Satzungsmuster„Friedhofssatzung“vomGemeindetag.AlleEmpfehlungenundBerechnungen beziehensichaufdieAngabenvomSeminar„KalkulationvonFriedhofsgebühren“der WürttembergischenVerwaltungs-undWirtschafts-Akademiee.V.(VWA). NachRücksprachemitdemKommunalamtdesLandratsamtesAlb-Donau-Kreisenthältdas KalkulationsmusterallerechtlichnotwendigenInhalte. DerGemeinderathatimRahmenderGebührenkalkulationalssatzungsgebendesOrganbestimmte Ermessens-undPrognoseentscheidungenzutreffen. DerGemeinderathatErmessensentscheidungenüberfolgendePunktezutreffen: 1.DurchschnittlichenjährlichenFälle DiedurchschnittlichenjährlichenFällewurdenanhandderDurchschnittswertedervergangenenfünf Jahreerrechnet(2021-2025). 2.Kalkulationsgrundlage AlsKalkulationsgrundlage(Anlage2)wurdendiedurchschnittlichenjährlichen KostenimBereich5530Friedhofs-undBestattungswesendervergangenenfünfJahreangesetzt(2021- 2025). 3.KalkulatorischeZinsen AufgrundderVorstreckungderKostendurchdieGemeindesindinderKalkulationebenfallsdieKosten derkalkulatorischenZinsenzuberücksichtigen.KalkulatorischeZinsensindZinsen,diedieGemeinde erwirtschaftethätte,wennsiedasEigenkapitalindenKapitalmarktundnichtindasFriedhofs-und Bestattungsweseninvestierthätte. 4.Abschreibungen DurchdieimAnlagenachweisgewähltenAbschreibungssätzewerdendiejährlichenAbschreibungen festgelegt.DiedortverwendetenProzentsätzeentsprechenden AbschreibungstabellendesBundesfinanzministeriums. 5.HöhederGebühr DerzeitsindfolgendeBenutzungsgebührenfestgesetzt: Oberstadion: • BenutzungderLeichenhalleeinschl.Aussegnungshalle: 100,00€ • BenutzungderAussegnungshalle: 30,00€ Hundersingen: • BenutzungderLeichenhalleeinschl.Aussegnungshalle: 100,00€ • BenutzungderAussegnungshalle: 30,00€ DieBenutzungsgebührenwerdenunterschiedennachderBenutzungderLeichenhalleundder BenutzungderAussegnungshalle.DieBenutzungderLeichenhalleliegtmeistbeiErdbestattungenvor indenenderSargfürStundenodereinzelneTageinderLeichenzelleuntergebrachtwerden. DieBenutzungderAussegnungshallewirdteilweisebeiErdbestattungenoderbeiUrnenbestattungen fällig.DabeiwirdderAussegnungsvorraumderLeichenhalleverwendet.EineUnterbringungderLeiche inderLeichenzelleliegtnichtvor. DieGebührenobergrenze(kostendeckendeGebühr)fürdieKalkulationsjahreab01.08.2026wurde anhandder„KalkulationLeichenhallengebühr“ermittelt: • BenutzungderLeichenhalleeinschl.Aussegnungshalle: 683,63€ • BenutzungderAussegnungshalle: 578,13€ DerGemeinderatbeschließt,inwelcherHöheerdenGebührensatzfestsetzt.Dabeistehtesinseinem Ermessen,oberdieGebührenobergrenzewähltodereinen BeitragunterderObergrenzefestlegt. 7.NeufassungderSatzungüberdieBenutzungundErhebungvonGebührenderLeichenhalle DieneuenGebührensätzefürdieBenutzungsgebührenderLeichenhallemüssenindieNeufassungder Satzungmitaufgenommenwerden. III.Beschlussantrag 1.Gebührenkalkulation DemGemeinderatliegtdieKalkulationderBenutzungsgebührenderLeichenhallevollständigvor.Der GemeinderatmachtsichdenInhaltderKalkulationeinschließlichdesErläuterungstexteszuEigenund beschließtsiekomplett. DerGemeinderatbeschließtabdem01.08.2026folgendeBenutzungsgebührenfürdieLeichenhalleder GemeindenOberstadionundHundersingen: • BenutzungderLeichenhalleeinschl.Aussegnungshalle: _______€ • BenutzungderAussegnungshalle: _______€ 2.DerGemeinderaterlässteineSatzungüberdieBenutzungundErhebungder GebührenderLeichenhallederGemeindenOberstadionundHundersingenvom27.07.2026(Anlage3.

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