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Neufassung der Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren der
Angenommen9 Ja · 4 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Oberstadion |
| Datum | 2026-07-27 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Gemeinden Oberstadion und Hundersingen führen ihre separaten Leichenhallensatzungen zusammen und erlassen eine Neufassung. Das Landratsamt hatte eine Aktualisierung der seit 2004 geltenden Gebührenordnung empfohlen, da keine kalkulatorischen Kosten berücksichtigt waren. Der Gemeinderat beschließt eine neue Gebührenkalkulation basierend auf durchschnittlichen Kosten der Jahre 2021–2025 und setzt die Nutzungsgebühren ab 1. August 2026 fest (konkrete Beträge wurden vom Rat bestimmt).
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Dokument
Extrahierter Text
Erstelltam/durch:___________________________________ VomBearbeiterauszufüllen:
Korrekturam/durch:_________________________________ nichtlöschenvor:_________________________________
Abgesandtam/durch: nichtlöschen Gemeinde
Oberstadion
ALB-DONAU-KREIS
Hundersingen•Moosbeuren•Mühlhausen
Mundeldingen•Oberstadion•Rettighofen
Beratungsvorlage für die Verhandlung des Gemeinderats
Gemeinderatsitzung am 27.07.2026
öffentlich
§ 220
Neufassung der Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren der
Leichenhalle der Gemeinden Oberstadion und Hundersingen
I.Anlagen
Anlage1_KalkulationLeichenhallengebühr-OS+Hundersingen
Anlage2_GesamtkosenBestattungswesen-OS
Anlage3_NeufassungLeichenhallengebührenordnung-OS
II.SachverhaltundBegründung
DieLeichenhallengebührenordnungOberstadionunddieLeichenhallengebührenordnungHundersingen
wurdenzuletztam26.01.2004vomGemeinderatbeschlossenunddieBenutzungsgebühren
festgesetzt.Diesegeltenseit01.02.2004.DasLandratsamtAlb-Donau-Kreishataufgrundderveralteten
SatzungenderLeichenhallengebührenordnungdaraufaufmerksamgemacht,dasseineNeufassungder
SatzungsowieeineNeukalkulationderGebührenempfehlenswertist.Zudemsindinderbisherigen
KalkulationkeinekalkulatorischenKostenangesetzt.
IndiesemZugewerdendiebislanggetrennteLeichenhallengebührenordnungenvonOberstadionund
Hundersingenzueinergemeinsamenzusammengeführt.
Mitder„KalkulationLeichenhallengebühr“(Anlage1)wirdderGebührensatz
rechnerischermittelt.
DieSatzungüberdieBenutzungundErhebungvonGebührenderLeichenhalleorientiertsicham
Satzungsmuster„Friedhofssatzung“vomGemeindetag.AlleEmpfehlungenundBerechnungen
beziehensichaufdieAngabenvomSeminar„KalkulationvonFriedhofsgebühren“der
WürttembergischenVerwaltungs-undWirtschafts-Akademiee.V.(VWA).
NachRücksprachemitdemKommunalamtdesLandratsamtesAlb-Donau-Kreisenthältdas
KalkulationsmusterallerechtlichnotwendigenInhalte.
DerGemeinderathatimRahmenderGebührenkalkulationalssatzungsgebendesOrganbestimmte
Ermessens-undPrognoseentscheidungenzutreffen.
DerGemeinderathatErmessensentscheidungenüberfolgendePunktezutreffen:
1.DurchschnittlichenjährlichenFälle
DiedurchschnittlichenjährlichenFällewurdenanhandderDurchschnittswertedervergangenenfünf
Jahreerrechnet(2021-2025).
2.Kalkulationsgrundlage
AlsKalkulationsgrundlage(Anlage2)wurdendiedurchschnittlichenjährlichen
KostenimBereich5530Friedhofs-undBestattungswesendervergangenenfünfJahreangesetzt(2021-
2025).
3.KalkulatorischeZinsen
AufgrundderVorstreckungderKostendurchdieGemeindesindinderKalkulationebenfallsdieKosten
derkalkulatorischenZinsenzuberücksichtigen.KalkulatorischeZinsensindZinsen,diedieGemeinde
erwirtschaftethätte,wennsiedasEigenkapitalindenKapitalmarktundnichtindasFriedhofs-und
Bestattungsweseninvestierthätte.
4.Abschreibungen
DurchdieimAnlagenachweisgewähltenAbschreibungssätzewerdendiejährlichenAbschreibungen
festgelegt.DiedortverwendetenProzentsätzeentsprechenden
AbschreibungstabellendesBundesfinanzministeriums.
5.HöhederGebühr
DerzeitsindfolgendeBenutzungsgebührenfestgesetzt:
Oberstadion:
• BenutzungderLeichenhalleeinschl.Aussegnungshalle: 100,00€
• BenutzungderAussegnungshalle: 30,00€
Hundersingen:
• BenutzungderLeichenhalleeinschl.Aussegnungshalle: 100,00€
• BenutzungderAussegnungshalle: 30,00€
DieBenutzungsgebührenwerdenunterschiedennachderBenutzungderLeichenhalleundder
BenutzungderAussegnungshalle.DieBenutzungderLeichenhalleliegtmeistbeiErdbestattungenvor
indenenderSargfürStundenodereinzelneTageinderLeichenzelleuntergebrachtwerden.
DieBenutzungderAussegnungshallewirdteilweisebeiErdbestattungenoderbeiUrnenbestattungen
fällig.DabeiwirdderAussegnungsvorraumderLeichenhalleverwendet.EineUnterbringungderLeiche
inderLeichenzelleliegtnichtvor.
DieGebührenobergrenze(kostendeckendeGebühr)fürdieKalkulationsjahreab01.08.2026wurde
anhandder„KalkulationLeichenhallengebühr“ermittelt:
• BenutzungderLeichenhalleeinschl.Aussegnungshalle: 683,63€
• BenutzungderAussegnungshalle: 578,13€
DerGemeinderatbeschließt,inwelcherHöheerdenGebührensatzfestsetzt.Dabeistehtesinseinem
Ermessen,oberdieGebührenobergrenzewähltodereinen
BeitragunterderObergrenzefestlegt.
7.NeufassungderSatzungüberdieBenutzungundErhebungvonGebührenderLeichenhalle
DieneuenGebührensätzefürdieBenutzungsgebührenderLeichenhallemüssenindieNeufassungder
Satzungmitaufgenommenwerden.
III.Beschlussantrag
1.Gebührenkalkulation
DemGemeinderatliegtdieKalkulationderBenutzungsgebührenderLeichenhallevollständigvor.Der
GemeinderatmachtsichdenInhaltderKalkulationeinschließlichdesErläuterungstexteszuEigenund
beschließtsiekomplett.
DerGemeinderatbeschließtabdem01.08.2026folgendeBenutzungsgebührenfürdieLeichenhalleder
GemeindenOberstadionundHundersingen:
• BenutzungderLeichenhalleeinschl.Aussegnungshalle: _______€
• BenutzungderAussegnungshalle: _______€
2.DerGemeinderaterlässteineSatzungüberdieBenutzungundErhebungder
GebührenderLeichenhallederGemeindenOberstadionundHundersingenvom27.07.2026(Anlage3.
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