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Kleingartenanlagen "Aspen" und "Barbarahalde" - Planungsrechtliche Sicherung
Angenommen19 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Oberndorf |
| Datum | 2026-07-14 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Der Siedler- und Kleingärtnerverein e.V. beantragt die planungsrechtliche Sicherung der Kleingartenanlagen „Aspen" und „Barbarahalde" durch Bebauungspläne als Dauerkleingärten, um Rechtsunsicherheiten bezüglich zulässiger Bebauung zu beseitigen. Der Gemeinderat beschloss, die Anlagen durch Bebauungspläne zu sichern und die Verwaltung mit der Einleitung des Verfahrens für die „Barbarahalde" zu beauftragen. Kosten für beide Verfahren werden auf etwa 46.500–61.000 € geschätzt, wobei 50.000 € im Haushalt 2026 bereitgestellt wurden.
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Dokument
Extrahierter Text
Anlage zu §
vom:
STADT OBERNDORF A. N.
Planen und Bauen öffentlich
Marian Kraft 621.411/621.412
101/2026
Beratungsvorlage
für
Ausschuss für Technik und Umwelt am: 09.07.2026 - nicht öffentlich -
Gemeinderat am: 14.07.2026 - öffentlich -
Kleingartenanlagen "Aspen" und "Barbarahalde" -
Planungsrechtliche Sicherung
I. Beschlussvorschlag
1. Die Kleingartenanlagen „Aspen“ und „Barbarahalde“ sollen durch die Aufstellung
von Bebauungsplänen planungsrechtlich als Dauerkleingärten gesichert werden.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zur Sicherung der Kleingartenan-
lage „Barbarahalde“ einzuleiten.
II. Sachverhalt und Begründung
Der Siedler- und Kleingärtnerverein e.V. ist Generalpächter der Kleingartenanlagen
„Aspen“ auf dem Lindenhof und „Barbarahalde“ in Oberndorf. Der Verein verpachtet
einzelne Parzellen im Rahmen der Vereinssatzung an die unmittelbaren Nutzer.
Im vergangenen Jahr ist die Vorstandschaft an die Verwaltung herangetreten mit der
Bitte, die Kleingärten planungsrechtlich zu sichern. Seit Jahrzehnten stelle sich immer
wieder die Frage, ob und in welchem Umfang eine Bebauung zulässig ist. Zwar seien
im Generalpachtvertrag und in der Vereinssatzung entsprechende Regelungen ent-
halten, allerdings bestünden Unsicherheiten zur baurechtlichen Zulässigkeit, da das
öffentliche Baurecht über den Verträgen und Satzungen stehe und kein Bebauungs-
plan bestehe. Der Verein sehe sich in Einzelfällen mit fortschreitender Bebauung kon-
frontiert, was auch aktueller Anlass des Anliegens sei.
Kleingartenanlage „Aspen“
Die Anlage steht zum Großteil im Eigentum des Landes Baden-Württemberg, das die
Fläche erstmals 1962 an den Verein zur rein landwirtschaftlichen Nutzung verpach-
tete. Die Stadt schloss sich als Verpächterin mit einer kleinen Fläche in Richtung
Friedhof Lindenhof an.
Vorlage-Nr.: 101/2026 Seite 1 von 5
Für die Anlage besteht kein Bebauungsplan. Sie befindet sich im Außenbereich (§ 35
BauGB), der grundsätzlich von Bebauung freizuhalten ist. Eine Bebauung würde auch
dem Flächennutzungsplan widersprechen, der hier eine Fläche für die Landwirtschaft
ausweist.
Im Jahr 1982 wurde durch die Baurechtsbehörde ein Gartenhäuschen je Parzelle zur
Gartennutzung mit höchstens 15 m³ umbautem Raum zugelassen. In den 1990er-
Jahren kam es zu Konflikten zwischen Anwohnern, dem Verein, dem Land und der
Stadt wegen ausufernder Bebauung, dem Einbau von Aufenthaltsräumen und Tier-
haltung. Die Stadt wurde vom Regierungspräsidium aufgefordert, baurechtskonforme
Zustände zu schaffen und beabsichtigte eine Verlagerung der Anlage ins Gebiet
„Bletzenfeld“, da die Fläche im „Aspen“ als Wohnbaufläche vorgesehen war. Dazu
kam es jedoch nie.
Seit den 2010er-Jahren ist in den Luftbildern eine massive Zunahme an Bebauung
festzustellen. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Lage im Außenbereich
große Teile der Bebauung genehmigungspflichtig gewesen wären (z.B. sämtliche Ge-
wächshäuser). Die Lage im Außenbereich dürfte einer Genehmigung in den meisten
Fällen jedoch entgegenstehen.
Kleingartenanlage „Barbarahalde“
Die Anlage ist nach Angaben des Vereins seit 1943 vorhanden und von der Stadt zur
Nutzung als Kleingärten verpachtet.
Für die Anlage besteht ebenfalls kein Bebauungsplan. Sie befindet sich im Außenbe-
reich (§ 35 BauGB), der grundsätzlich von Bebauung freizuhalten ist. Der Flächennut-
zungsplan weist hier eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauer-
kleingarten aus. Die Anlage befindet sich im Landschaftsschutzgebiet und im FFH-Ge-
biet.
Nachdem vom Regierungspräsidium im Jahre 1978 die baurechtswidrigen Zustände
beanstandet wurden, wurden Baugenehmigungen für die 26 bereits errichteten Ge-
schirr- und Gartenhäuser erteilt. Im Jahre 1985 wurde der Geräteschuppen für den
Verein genehmigt.
Die Bebauung nahm in den vergangenen Jahrzehnten ebenfalls stetig zu. Auch hier
ist davon auszugehen, dass große Teile der Bebauung genehmigungspflichtig gewe-
sen wären, mangels Bebauungsplans eine Genehmigung in vielen Fällen allerdings
nicht möglich sein dürfte.
Kleingartenrecht
Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) regelt die Eigenschaft als Kleingarten, die
zulässige Nutzung und die Pachtverhältnisse. Ein Kleingarten dient demnach zur Ge-
winnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung. Das
BKleingG lässt je Parzelle eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m²
Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zu, allerdings vorbehaltlich der bau-
rechtlichen Zulässigkeit, die im „Aspen“ und in der „Barbarahalde“ nicht gegeben sein
dürfte.
Vorlage-Nr.: 101/2026 Seite 2 von 5
Das BKleingG stellt Kleingärten, die durch einen Bebauungsplan als Dauerkleingärten
festgesetzt sind, unter einen besonderen Schutz. Unter anderem hätte die Stadt bei
Kündigung für eine Ersatzfläche zu sorgen.
Wirkungen eines Bebauungsplans
Durch die Aufstellung eines Bebauungsplans würden die Anlagen als Dauerkleingär-
ten gelten. Die zulässige Bebauung wäre hinsichtlich der Größe und Position der Ge-
bäude exakt und allgemeingültig geregelt. Der Bebauungsplan sollte sich an das
BKleingG anlehnen (Laube mit höchstens 24 m²) und darüber hinaus Regelungen zu
Gewächshäusern, Terrassen und Einfriedungen treffen.
Mit einem Bebauungsplan würden die Anlagen nicht mehr im Außenbereich, sondern
im Innenbereich liegen, womit die Genehmigungspflicht für Vorhaben nach Landes-
bauordnung entfallen bzw. sich verändern würde:
keine Genehmigung nötig… im Außenbereich im Innenbereich
Gebäude ohne Aufenthalts- bis 20 m³ Brutto-Raum- bis 40 m³ Brutto-Raum-
räume, Toiletten oder Feuer- inhalt inhalt
stätten
Gewächshäuser nur Gewächshäuser für bis zu 5 m Höhe
Erwerbsgartenbau bis zu
5 m Höhe
Gartenlauben (bis 24 m² in (baurechtlich zulässigen) Kleingartenanlagen
inkl. überdachtem Freisitz) im Sinne des § 1 Abs. 1 BKleingG
Vorbauten ohne Aufenthalts- --- bis 40 m³ Brutto-Raum-
räume inhalt
Terrassen und Terrassen- --- bis 30 m2 Grundfläche
überdachungen
Dass ein Vorhaben keine Baugenehmigung benötigt, bedeutet nicht, dass dieses sich
nicht an die Vorschriften halten muss. Insbesondere der Bebauungsplan ist trotzdem
zu beachten.
Es kann nicht damit gerechnet werden, dass sämtliche bestehende Bauten in den
Kleingartenanlagen legalisiert werden können. Der Rückbau einzelner Gebäude wird
unumgänglich sein, um nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens baurechtskon-
forme Zustände zu schaffen. Insbesondere die Kleingärten, die in den Friedhofsab-
stand (10 m ab Außengrenze Friedhof) hineingewachsen sind, können nicht legali-
siert werden. Den betroffenen Pächtern sollen jedoch Alternativen angeboten wer-
den.
Es ist grundsätzlich denkbar und würde im Bereich des Bebauungsplans zu vertretba-
ren Mehrkosten führen, die Kleingartenanlage „Aspen“ zu erweitern, sollte das Land
als Verpächterin dazu bereit sein. Die Nachfrage an Kleingärten ist vorhanden.
Vorlage-Nr.: 101/2026 Seite 3 von 5
Sollten die Kleingärten weiterhin nicht planungsrechtlich gesichert sein, müsste die
Stadt im Rahmen ihrer Baurechtszuständigkeit zu gegebener Zeit gegen die bau-
rechtswidrigen Zustände einschreiten und voraussichtlich einen größeren Rückbau
anordnen.
Weiteres Vorgehen
Die Verwaltung schlägt vor, zunächst das Verfahren zur Sicherung der Kleingartenan-
lage „Barbarahalde“ einzuleiten. Die dort gewonnen Erfahrungen können zu einer Be-
schleunigung des Verfahrens im „Aspen“ führen. Außerdem wird den Kapazitäten der
Stadtplanung und der Baurechtsbehörde Rechnung getragen. Die Synergien, die die
parallele Durchführung beider Verfahren erzeugen würde, sind hingegen überschau-
bar.
III. Kosten und Finanzierung
Aufgrund der Lage im Außenbereich müsste das Regelverfahren mit zwei Beteili-
gungsrunden und Umweltbericht durchgeführt werden. Es ist eine Habitatpotenzial-
analyse durchzuführen, der bei entsprechenden Erkenntnissen eine spezielle arten-
schutzrechtliche Prüfung folgen müsste. Im „Aspen“ ist eine parallele Änderung des
Flächennutzungsplans erforderlich.
Es wurden drei Planungsbüros angefragt, wobei zwei Angebote eingingen. Einige Po-
sitionen müssen geschätzt werden, da diese von den im Verfahren eingehenden Stel-
lungnahmen und Erkenntnissen abhängen:
„Aspen“ Büro 1: ca. 25.500 €
Büro 2: ca. 33.500 €
„Barbarahalde“ Büro 1: ca. 21.000 €
Büro 2: ca. 27.500 €
Im Haushalt 2026 wurden für die Kleingartenanlagen Planungsmittel i.H.v. 50.000 €
vorgesehen. Eine Beteiligung an den Kosten sei für den Verein nicht leistbar.
IV. Anlage
Luftbild „Aspen“ 2023
Luftbild „Barbarahalde“ 2023
Angebot Büro 1 „Aspen“ (nichtöffentlich)
Angebot Büro 1 „Barbarahalde“ (nichtöffentlich)
Oberndorf a. N., 19.06.2026
Vorlage-Nr.: 101/2026 Seite 4 von 5
Bauverwaltung Planen und Bauen
Marian Kraft Lidia Melito-David Dilek Akdeniz Matthias Winter
Erste Beigeordnete Bürgermeister
Vorlage-Nr.: 101/2026 Seite 5 von 5
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