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Entscheidung über die Ausübung von Vorkaufsrechten (Wald- und Wassergesetz) auf der Gemarkung Grünbühl Flst. 149
Angenommen17 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Neuenstein |
| Datum | 2026-07-20 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Stadt Neuenstein entscheidet über die Ausübung von Vorkaufsrechten auf dem Waldgrundstück Flst. 149 in Grünbühl. Nach Wald- und Wassergesetz hätte die Stadt Vorkaufsrechte am Grundstück und am angrenzenden Gewässerrandstreifen. Das Vorkaufsrecht wird nicht ausgeübt, da keine geplanten Maßnahmen vorliegen und die Waldstruktur nicht verbessert würde.
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Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage
öffentlich
Amt: Bürgermeister Vorlage Nr.: SV/125/2026 AZ: 622.33
Beratung: Entscheidung Termin: 20.07.2026 Behandlung: öffentlich
Entscheidung über die Ausübung von Vorkaufsrechten (Wald- und
Wassergesetz) auf der Gemarkung Grünbühl Flst. 149
Beschlussvorschlag:
Die an dem Flst. 149 der Gemarkung Grünbühl bestehenden Vorkaufsrechte nach dem
Wald- und Wassergesetz werden nicht ausgeübt.
Sachverhalt:
Das im Beschlussvorschlag genannte Grundstück wird verkauft.
Das Gewässer „Epbach“ (öffentliches Gewässer der zweiten Ordnung) verläuft direkt
nördlich angrenzend an das im Außenbereich liegende Grundstück mit der
Flurstücksnummer 149.
Entsprechend erstreckt sich links und rechts entlang des o.g. Gewässers ein 10 m breiter
Gewässerrandstreifen (Fläche = Uferlinie + 10 m; ggf. anteilige Teilfläche am verkauften
Grundstück).
Für Gewässer zweiter Ordnung ist die Stadt Neuenstein der Träger der Unterhaltslast. Daher
steht der Stadt Neuenstein nach § 29 Abs. 6 Satz 1 und 2 WG-BW ein Vorkaufsrecht am
Gewässerrandstreifen (= entsprechende Teilfläche des verkauften Grundstücks) zu.
Da hier keine Maßnahmen geplant sind, wird empfohlen, das Vorkaufsrecht nicht
auszuüben.
Bei dem Grundstück Flst. 149, Gemarkung Grünbühl, handelt es sich um bewaldete Flächen.
Daher besitzt die Stadt Neuenstein nach § 25 Waldgesetz-BW ein Vorkaufsrecht an dem
Grundstück bzw ggf. an der bewaldeten Fläche.
Da durch die Ausübung des Vorkaufsrechts weder eine Verbesserung der Waldstruktur,
noch eine Sicherung der Schutz und Erhohlungsfunktion des Waldes erfolgt, wird empfohlen,
das Vorkaufsrecht nicht auszuüben.
Anlagenverzeichnis
- keine -
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