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Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, Wohnhausneubau mit Stellplatz, Flst 27, Kornstraße 41 in Lorch-Oberkirneck

Angenommen
TypAntrag
GemeindeLorch
Datum2026-07-23
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Der Antragsteller beantragt eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für ein Einfamilienhaus mit Stellplatz auf Flst. 27 in der Kornstraße 41 in Lorch-Oberkirneck. Das geplante Wohngebäude in Bungalowform mit Walmdach soll ca. 13,00 m × 14,50 m groß werden; eine Garage soll anschließend verfahrensfrei entstehen. Der Gemeinderat erteilte das Einvernehmen, da das Vorhaben sich in die Eigenart der Umgebung einfügt und städtebaulich vertretbar ist.

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Dokument

Extrahierter Text

Sitzungsvorlage 2026/070 Zuständiges Amt: 60 Beteiligte Ämter: Gremium: Gemeinderat Datum: 23.07.2026 Öffentlichkeitsstatus: öffentlich __________________________________________________________________________________________________________________________________________ Tagesordnungspunkt: Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren Wohnhausneubau mit Stellplatz Flst 27, Kornstraße 41 in Lorch-Oberkirneck Anlagen: 1 Lageplan nö 1 Lageplan Übersicht nö 2 Freiflächenplan nö 3 Erdgeschoss_2026_06_08 nö 4 Dachboden_2026_06_08 nö 5 Schnitt_2026_06_08 nö 6 Ansichten1_2026_06_08 nö 7 Ansichten2_2026_06_08pdf nö 8 geplante verfahrensfreie Garage Sachverhalt: Der Antragsteller beabsichtigt, in Lorch-Oberkirneck auf dem Flst. 27 in der Kornstraße 41 ein Einfamilienwohnhaus zu erstellen. Geplant ist ein Wohngebäude ohne Keller in Bungalowform und Walmdach mit 25° Dachneigung, einer Firsthöhe von 5,23 m bzw. 6,11 m und einer Traufhöhe von 3,45 m. Die Gebäudemasse sollen ca. 13,00 m x 14,50 m betragen. Der Stellplatz ist entlang der südöstlichen Grundstücksgrenze geplant. Hier soll im Anschluss dieses Antragsverfahrens eine Garage entstehen, welche verfahrensfrei erstellt werden soll. DasVorhabenbefindetsichimnichtüberplantenInnenbereichvonOberkirneck.EinBebauungsplan liegt nicht vor. Die Beurteilung hat nach § 34 BauGB zu erfolgen. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren UmgebungeinfügtunddieErschließunggesichertist.DiestrifftbeimbeantragtenVorhabenzu.Das Vorhaben ist städtebaulich vertretbar. Finanzielle Auswirkungen: - Beschlussvorschlag: Einvernehmen wird erteilt.

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