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Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, Wohnhausanbau, Flst 1505,1530,1515/1 Seemühle 1 in Lorch
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Lorch |
| Datum | 2026-07-23 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Ein Antragsteller möchte sein bestehendes Wohnhaus in Lorch um einen L-förmigen Anbau (ca. 12,73m × 5,26m/7,40m) erweitern, wobei das bisherige Treppenhaus und der Flur abgebrochen werden. Das Satteldach soll verlängert und eine Quergaube angefügt werden; es entsteht keine zusätzliche Wohneinheit. Der Gemeinderat erteilte das Einvernehmen, da das Vorhaben städtebaulich vertretbar ist und gemäß § 35 BauGB zulässig ist.
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Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage 2026/069
Zuständiges Amt: 60
Beteiligte Ämter:
Gremium: Gemeinderat
Datum: 23.07.2026
Öffentlichkeitsstatus: öffentlich
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Tagesordnungspunkt:
Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
Wohnhausanbau
Flst 1505,1530,1515/1 Seemühle 1 in Lorch
Anlagen:
02_Lageplan Zeichnerischer Teil Deckblatt_2026_06_07
nö 11_Grundriss Erdgeschoss Deckblatt_2026_06_07
nö 12_Grundriss Obergeschoss Deckblatt_2026_06_07
nö 13_Grundriss Dachgeschoss Deckblatt_2026_06_07
nö 14_Schnitt B_2026_04_30
nö 15_Ansicht Nord Deckblatt_2026_06-07
nö 15_Ansicht Ost_2026_04_30
nö 15_Ansicht Süd_2026_04_30
nö 15_Ansicht West_2026_04_30
nö 15_Schnitt A_2026_04_30
Sachverhalt:
Der Antragsteller beabsichtigt auf den Flst. 1505, 1530, 1515/1 Seemühle 1 in Lorch sein
bestehendes Wohnhaus mit einem Anbau zu erweitern.
Geplant ist der Abbruch des bisherigen Treppenhauses und des Flures. Der Anbau soll westlich an
das Wohnhaus in L-Form angefügt werden, die Maße sollen ca. 12,73m x 5,26m bzw. 7,40m
betragen. Das bestehende Satteldach in West-Ost Richtung mit 50° Dachneigung soll verlängert
werden. Richtung Süden soll eine Quergaube mit 44,5° Dachneigung und identischer Firsthöhe
entstehen. Es soll keine weitere Wohneinheit geschaffen werden, das Gebäude und der Anbau
sollen auch weiterhin nur von der eigenen Familie genutzt werden.
Das Vorhaben liegt im Außenbereich, die Beurteilung hat nach § 35 BauGB zu erfolgen.
Gemäß Absatz 1, Nr.1 ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange
nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
DiestrifftbeimvorliegendenAntragzu,dasVorhabeniststädtebaulichvertretbar,dasEinvernehmen
kann erteilt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
-
Beschlussvorschlag:
Einvernehmen wird erteilt.
Text aus PDF extrahiert