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Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, Wohnhausanbau, Flst 1505,1530,1515/1 Seemühle 1 in Lorch

Angenommen
TypAntrag
GemeindeLorch
Datum2026-07-23
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Ein Antragsteller möchte sein bestehendes Wohnhaus in Lorch um einen L-förmigen Anbau (ca. 12,73m × 5,26m/7,40m) erweitern, wobei das bisherige Treppenhaus und der Flur abgebrochen werden. Das Satteldach soll verlängert und eine Quergaube angefügt werden; es entsteht keine zusätzliche Wohneinheit. Der Gemeinderat erteilte das Einvernehmen, da das Vorhaben städtebaulich vertretbar ist und gemäß § 35 BauGB zulässig ist.

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Dokument

Extrahierter Text

Sitzungsvorlage 2026/069 Zuständiges Amt: 60 Beteiligte Ämter: Gremium: Gemeinderat Datum: 23.07.2026 Öffentlichkeitsstatus: öffentlich __________________________________________________________________________________________________________________________________________ Tagesordnungspunkt: Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren Wohnhausanbau Flst 1505,1530,1515/1 Seemühle 1 in Lorch Anlagen: 02_Lageplan Zeichnerischer Teil Deckblatt_2026_06_07 nö 11_Grundriss Erdgeschoss Deckblatt_2026_06_07 nö 12_Grundriss Obergeschoss Deckblatt_2026_06_07 nö 13_Grundriss Dachgeschoss Deckblatt_2026_06_07 nö 14_Schnitt B_2026_04_30 nö 15_Ansicht Nord Deckblatt_2026_06-07 nö 15_Ansicht Ost_2026_04_30 nö 15_Ansicht Süd_2026_04_30 nö 15_Ansicht West_2026_04_30 nö 15_Schnitt A_2026_04_30 Sachverhalt: Der Antragsteller beabsichtigt auf den Flst. 1505, 1530, 1515/1 Seemühle 1 in Lorch sein bestehendes Wohnhaus mit einem Anbau zu erweitern. Geplant ist der Abbruch des bisherigen Treppenhauses und des Flures. Der Anbau soll westlich an das Wohnhaus in L-Form angefügt werden, die Maße sollen ca. 12,73m x 5,26m bzw. 7,40m betragen. Das bestehende Satteldach in West-Ost Richtung mit 50° Dachneigung soll verlängert werden. Richtung Süden soll eine Quergaube mit 44,5° Dachneigung und identischer Firsthöhe entstehen. Es soll keine weitere Wohneinheit geschaffen werden, das Gebäude und der Anbau sollen auch weiterhin nur von der eigenen Familie genutzt werden. Das Vorhaben liegt im Außenbereich, die Beurteilung hat nach § 35 BauGB zu erfolgen. Gemäß Absatz 1, Nr.1 ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. DiestrifftbeimvorliegendenAntragzu,dasVorhabeniststädtebaulichvertretbar,dasEinvernehmen kann erteilt werden. Finanzielle Auswirkungen: - Beschlussvorschlag: Einvernehmen wird erteilt.

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