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Beschlüsse während der Sommerpause

Angenommen10 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeHeubach
Datum2026-07-22
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Das Stadtbauamt beantragt die Ermächtigung, während der Sommerpause eigenständig Bauvergaben, Beauftragungen und baurechtliche Entscheidungen (Einvernehmungen und Zustimmungen nach BauGB) durchzuführen, um handlungsfähig zu bleiben und Fristen nicht zu versäumen. Der Bauausschuss wird nach der Sommerpause informiert. Der Antrag wurde angenommen.

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BA/2026/021 Amt: Stadtbauamt Verfasser: Winfried Mürdter Datum Gremium Öffentlichkeitsstatus Zuständigkeit 22.07.2026 Bauausschuss öffentlich Entscheidung Beschlüsse während der Sommerpause SACHDARSTELLUNG/BEGRÜNDUNG: Beschlüsse über Bauprojekte: Um auch während der Sommerpause handlungsfähig zu bleiben und gerade bei den aktuellen Bauprojekten weiter voranzukommen schlägt die Verwaltung vor, dass während der sitzungsfreien Zeit Vergaben und Beauftragungen durch das Stadtbauamt und den Bürgermeister und seinen Vertretern eigenständig erteilt werden dürfen. Das Gremium wird nach der Sommerpause über die Entscheidungen informiert. Gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB: Nach § 36 Abs. 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Nach § 36 Abs. 2 BauGB gilt das Einvernehmen als erteilt, wenn es nicht binnen 2 Monate nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird. Gemeindliche Zustimmung nach § 36a BauGB: Vorhaben nach § 31 Absatz 3 und § 34 Absatz 3b sind nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig. Die Gemeinde erteilt die Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Sie kann ihre Zustimmung unter der Bedingung erteilen, dass der Vorhabenträger sich verpflichtet, bestimmte städtebauliche Anforderungen einzuhalten. Die Zustimmung der Gemeinde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; § 36 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Da die nächste Sitzung des Bauausschusses nach der Sommerpause erst am 16.09.2026 stattfindet, könnten in einigen Fällen die Fristen bereits verstrichen sein. Daher soll die Verwaltung beauftragt werden, während der Sommerpause über das Einvernehmen eigenständig zu entscheiden. Über die entschiedenen Fälle wird der Bauausschuss in einer der nächsten Bauausschusssitzungen informiert. Seite1von2 BA/2026/021 BESCHLUSSVORSCHLAG: 1. Der Gemeinderat ermächtigt das Stadtbauamt und den Bürgermeister und seinen Vertreter während der Sommerpause Vergaben und Beauftragungen eigenständig durchzuführen. 2. Die Verwaltung wird beauftrag, während der sitzungsfreien Zeit über das Einvernehmen nach § 36 BauGB und über Zustimmungen nach § 36a BauGB für einfache baurechtliche Vorhaben zu entscheiden. FINANZIELLE AUSWIRKUNG: ANLAGEN: - keine - BA/2026/021 Seite2von2

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