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Beschlüsse während der Sommerpause
Angenommen10 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Heubach |
| Datum | 2026-07-22 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Das Stadtbauamt beantragt die Ermächtigung, während der Sommerpause eigenständig Bauvergaben, Beauftragungen und baurechtliche Entscheidungen (Einvernehmungen und Zustimmungen nach BauGB) durchzuführen, um handlungsfähig zu bleiben und Fristen nicht zu versäumen. Der Bauausschuss wird nach der Sommerpause informiert. Der Antrag wurde angenommen.
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Dokument
Extrahierter Text
BA/2026/021
Amt: Stadtbauamt Verfasser: Winfried Mürdter
Datum Gremium Öffentlichkeitsstatus Zuständigkeit
22.07.2026 Bauausschuss öffentlich Entscheidung
Beschlüsse während der Sommerpause
SACHDARSTELLUNG/BEGRÜNDUNG:
Beschlüsse über Bauprojekte:
Um auch während der Sommerpause handlungsfähig zu bleiben und gerade bei den aktuellen
Bauprojekten weiter voranzukommen schlägt die Verwaltung vor, dass während der
sitzungsfreien Zeit Vergaben und Beauftragungen durch das Stadtbauamt und den
Bürgermeister und seinen Vertretern eigenständig erteilt werden dürfen. Das Gremium wird
nach der Sommerpause über die Entscheidungen informiert.
Gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB:
Nach § 36 Abs. 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35
im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der
Gemeinde entschieden. Nach § 36 Abs. 2 BauGB gilt das Einvernehmen als erteilt, wenn es
nicht binnen 2 Monate nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert
wird.
Gemeindliche Zustimmung nach § 36a BauGB:
Vorhaben nach § 31 Absatz 3 und § 34 Absatz 3b sind nur mit Zustimmung der Gemeinde
zulässig. Die Gemeinde erteilt die Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen
von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Sie kann ihre Zustimmung
unter der Bedingung erteilen, dass der Vorhabenträger sich verpflichtet, bestimmte
städtebauliche Anforderungen einzuhalten. Die Zustimmung der Gemeinde gilt als erteilt, wenn
sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde
verweigert wird; § 36 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
Da die nächste Sitzung des Bauausschusses nach der Sommerpause erst am 16.09.2026
stattfindet, könnten in einigen Fällen die Fristen bereits verstrichen sein.
Daher soll die Verwaltung beauftragt werden, während der Sommerpause über das
Einvernehmen eigenständig zu entscheiden. Über die entschiedenen Fälle wird der
Bauausschuss in einer der nächsten Bauausschusssitzungen informiert.
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BA/2026/021
BESCHLUSSVORSCHLAG:
1. Der Gemeinderat ermächtigt das Stadtbauamt und den Bürgermeister und seinen
Vertreter während der Sommerpause Vergaben und Beauftragungen eigenständig
durchzuführen.
2. Die Verwaltung wird beauftrag, während der sitzungsfreien Zeit über das Einvernehmen
nach § 36 BauGB und über Zustimmungen nach § 36a BauGB für einfache
baurechtliche Vorhaben zu entscheiden.
FINANZIELLE AUSWIRKUNG:
ANLAGEN:
- keine -
BA/2026/021
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