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Bürgerbegehren/Bürgerentscheid zur Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses zum Verkauf des Anwesens Friedrichstraße 32

Angenommen22 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeHerbolzheim
Datum2026-07-23
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Eine Initiative „Erhaltung des Stadtbildes" reicht am 8. Juli 2026 ein Bürgerbegehren ein, um den Gemeinderatsbeschluss vom 23. April 2026 zum Verkauf des Grundstücks Friedrichstraße 32 (Schindlerhaus) aufzuheben und dessen Abriss zu verhindern. Mit 944 gültigen Unterschriften (11 % des erforderlichen Quorums) wird das Begehren für zulässig befunden. Der Gemeinderat hält jedoch an seinem Verkaufsbeschluss fest und beschließt einen Bürgerentscheid für den 25. Oktober 2026.

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Sitzungsvorlage Vorlage Nr.: 113/26 Federführung: Hauptamt Datum: 07.07.2026 Verfasser: Bellgardt, Claudia AZ: 021:29 Beratungsfolge Termin Status Zuständigkeit Gemeinderat 23.07.2026 Ö Entscheidung Tagesordnungspunkt: Bürgerbegehren/Bürgerentscheid zur Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses zum Verkauf des Anwesens Friedrichstraße 32 Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat stellt nach § 21 Abs. 4 GemO fest, dass das eingereichte Bürgerbegehren zulässig ist. 2. Der Gemeinderat hält weiter an seinem Beschluss vom 23.04.2026 zur Grundstücksvergabe auf Basis eines Bebauungskonzepts für ein Mehrfamilienhaus, den DRK-Ortsverein und Praxen in der Friedrichstraße fest. 3. Der Gemeinderat beschließt die Durchführung eines Bürgerentscheids mit folgender Fragestellung: „Sind Sie dafür, dass der Beschluss des Gemeinderats vom 23.04.2026 zur Vorlage 065/26 aufgehoben und dadurch der Verkauf des historischen Schindlerhauses, Friedrichstraße 32, und dessen Abriss verhindert wird.“ 4. Als Termin zur Durchführung des Bürgerentscheids legt der Gemeinderat Sonntag, den 25.10.2026 fest. 5. Bürgermeister Gedemer wird ermächtigt, den Termin und Ort für eine öffentliche Infoveranstaltung festzulegen. 6. Die für die Durchführung des Bürgerentscheids anfallenden überplanmäßigen Kosten werden vom Gemeinderat genehmigt. Sachverhalt: Die Verwaltung hat dem Gemeinderat für die Sitzung am 23.04.2026 mit der Sitzungsvorlage 065/26 folgende Informationen zur Grundstücksvergabe für ein Mehrfamilienhaus, dem DRK- Ortsverein und Praxen in der Friedrichstraße zukommen lassen: Die Stadt Herbolzheim hat eine Grundstücksvergabe auf Basis eines Bebauungskonzepts für die Flurstücke 3971/14, 3971, 3967, 3971/5 und die Parkfläche von 3971/6 vorgesehen. Die Ausschreibung wurde am 19.09.2025 öffentlich bekannt gegeben. 113/26 Seite1von7 Kaufgegenstand: 3971/14 Kauf von Stadt 3971 Kauf von Servicegesellschaft der Stadt Herbolzheim 3967 Kauf von Stadt 3971/5 Kauf von DRK-Kreisverband Flurstück 3971/6 gehört zu 2/3 der Stadt und 1/3 einer WEG und stand nicht zum Verkauf (der nördliche Bereich, konnte jedoch mitgedacht und ggf. erworben werden). Gegenstand der Bebauung: Die Flurstücke 3971/14, 3971, 3967 und 3971/5 sollen überplant werden. Vorgesehen ist eine Wohnbebauung, welche um die Nutzung des DRK-Ortsvereins sowie Praxen ergänzt und mit einer Tiefgarage versehen wird. Die Stadt Herbolzheim beabsichtigt, die Flächen des DRK-Ortsvereins im EG im Anschluss anzumieten oder zu erwerben. Bei der Bebauung ist zu berücksichtigen, dass sich im nördlichen Bereich des Flurstücks 3971/6 eine Parkfläche der WEG 3971/6 befindet. Diese wird über das Flurstück 3971/14 angefahren. Die Parkfläche könnte ebenfalls überplant werden, sofern alternative Parkmöglichkeiten für die WEG geschaffen werden. In diesem Fall ist die konkrete Abwicklung/Realisierung zusätzlich zur Stadt auch mit der WEG abzustimmen. Die Grundstücke mit den Flurstücksnummern 3971/14, 3971, 3967 und 3971 befinden sich in der Friedrichstraße 32, 34 und 34a in 79336 Herbolzheim und weisen eine Gesamtfläche von 1.519 m² auf. Auf den genannten Grundstücken befinden sich derzeit die DRK- Rettungswache, ein Mehrfamilienhaus sowie ein Wohnhaus. Das Grundstück mit der Flurstücksnummer 3971/6 verfügt über eine Gesamtfläche von 1.892 m². Auf diesem Grundstück befindet sich eine Wohneigentümergemeinschaft; im nördlichen Bereich ist eine Parkfläche gelegen. 113/26 Seite2von7 Ablauf der Vergabe: Das Vergabeverfahren wurde zweistufig mit einer Interessenbekundung- und einer Konzept- und Vergabestufe durchgeführt. Stufe 1: Interessensbekundung. Stufe 2: Vorlage Bebauungskonzept und Angebot. Die Frist zur Einreichung der Interessensbekundungen war auf den 20.10.2025 festgelegt. Insgesamt wurde eine Interessensbekundung eingereicht. Der Interessent wurde aufgefordert, ein Angebot sowie ein Bebauungskonzept vorzulegen. Die Frist für die Abgabe des Bebauungskonzepts und des Angebots war der 26.11.2025. Ein Angebot wurde von der Rendler Bau GmbH, 77656 Offenburg, eingereicht. Der Bieter hat eine Teilfläche von 1.364 m² der gesamten Fläche von 1.519 m² der Flurstücke mit den Nummern 3971/14, 3971, 3967 und 3971 zum Erwerb angeboten. Zudem beabsichtigte der Bieter, eine Teilfläche von 417 m² (Parkfläche) des Flurstücks mit der Nummer 3971/6 zu erwerben. Am 18.12.2025 führte die Stadt mit dem Bieter ein Verhandlungsgespräch, in dem die folgenden Themen besprochen wurden: Der Tausch von Stellplätzen und die Neubauplanung, die neue Grundstücksgrenze, die vertraglichen Regelungen, die Terminschiene mit den wesentlichen Meilensteinen des Projekts, eine Zwischenlösung für die Rettungswache. Abschließend konnten im Rahmen des Verhandlungsgesprächs die erforderlichen Arbeitsschritte zwischen den Parteien abgestimmt werden, um einen Notartermin bis Mitte Mai 2026 zu ermöglichen. Lageplan und Skizzen des eingereichten Bebauungskonzept. Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 23.04.2024 den Beschluss gefasst, dem Bieter Rendler Bau GmbH den Zuschlag zu erteilen. Mit Nachricht vom 06.05.2026 wurde der Stadt mitgeteilt, dass sich eine Initiative „Erhaltung des Stadtbildes“ gegründet hat, welche das Ziel verfolgt, ein Bürgerbegehren einzuleiten. 113/26 Seite3von7 Am 16.06.2026 fand ein Austausch der Vertreter der Initiative mit Mitgliedern des Ältestenrats und Vertretern der Verwaltung statt. Am 07.07. 2026 überreichten Herr Max Schoderer und Herr Michael Herbstritt Herrn Bürgermeister Gedemer die gesammelten Unterschriften. Der schriftliche Antrag zum Bürgerbegehren wurde Frau Bellgardt am 08.07.2026 von Herrn Schoderer nachgereicht. 1. Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (§ 21 Abs. 3 GemO) 1.1Allgemeines Das Bürgerbegehren ist der aus der Bürgerschaft gestellte Antrag, einen Bürgerentscheid durchzuführen. Das Bürgerbegehren kann sich gegen einen konkreten Gemeinderatsbeschluss richten. Dieses sog. kassatorische Bürgerbegehren ist fristgebunden und muss innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Antragsberechtigt ist die Bürgerschaft, d.h. nur Bürgerinnen und Bürger, die am Tag des Eingangs des Antrags wahlberechtigt sind, können ein Bürgerbegehren unterzeichnen. Der Antrag muss schriftlich gestellt sein. Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen Kostendeckungsvorschlag enthalten. Zudem muss das erforderliche Unterschriftenquorum erreicht sein. 1.2 Prüfung der Voraussetzungen a) Schriftlicher Antrag Für den Antrag, die Begründung und die Unterschriften eines Bürgerbegehrens ist die Schriftform unabdingbar. Der schriftliche Antrag wurde Frau Bellgardt am Dienstag, den 08.07.2026, persönlich von der Vertrauensperson, Max Schoderer, ausgehändigt.  Damit ist die Schriftform eingehalten. b) Fragestellung Der schriftlich einzureichende Antrag auf Durchführung des Bürgerbegehrens muss die zur Entscheidung zu bringende Frage enthalten. Die zur Entscheidung gestellte Frage muss sich mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten lassen. Daraus ergibt sich zudem, dass die Frage eindeutig formuliert, also hinreichend bestimmt sein muss. Die Bürger müssen schon aus der Fragestellung erkennen können, welchen Inhalt das von ihnen unterstützte Begehren hat. Die Fragestellung in dem Antrag lautet: „Sind Sie dafür, dass der Beschluss des Gemeinderats vom 23.04.2026 zur Vorlage 065/26 aufgehoben und dadurch der Verkauf des historischen Schindlerhauses, Friedrichstraße 32, und dessen Abriss verhindert wird.“  Die Fragestellung ist nach Ansicht der Verwaltung konkret genug, um sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten zu können. c) Begründung Der Antrag muss weiterhin eine Begründung enthalten. Die Begründung dient dazu, die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzuklären. Die Bürgerin, der Bürger muss wissen, worüber er abstimmt. 113/26 Seite4von7 In der Begründung des Antrags wird seitens der Initiatoren das Anliegen des Bürgerbegehrens dargestellt.  Die Begründung ist im Antrag enthalten. d) Kostendeckungsvorschlag Das Bürgerbegehren muss auch einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckelung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Der Kommentar Kunze/Bronner/Katz führt hierzu in Rz. 20b Folgendes aus: Entgehen der Gemeinde durch die verlangte Maßnahme zukünftige Einnahmen, sind diese nur dann Kosten der verlangten Maßnahme und daher im Kostendeckungsvorschlag zu berücksichtigen, wenn die Gemeinde diese Beträge bisher schon – z.B. aufgrund eines vertraglichen Anspruchs – tatsächlich eingenommen hat und diese aufgrund der verlangten Maßnahmen nun wegfallen. Da die Einnahme noch nicht generiert wurde, ist es keine Folge der verlangten Maßnahme und zählt somit nicht zu den Kosten der verlangten Maßnahme.  Einen Kostendeckungsvorschlag bedarf es folglich für dieses Bürgerbegehren nicht. Nichtsdestotrotz würden der Stadt durch die Rücknahme des Verkaufs erhebliche Einnahmen entgehen, welche durch die Reduzierung von Ausgaben ausgeglichen werden müssen. Auch die zusätzlichen Kosten für die Durchführung des Bürgerentscheids müssen durch die Reduzierung von Ausgaben ausgeglichen werden. e) Unterschriftenquorum Der Antrag muss ferner von einer Mindestzahl von Bürgerinnen und Bürgern (nicht Einwohner) unterstützt werden. Das Bürgerbegehren muss von mindestens 7% der Bürger unterzeichnet sein, höchstens jedoch von 20.000 Bürgern. Nicht geregelt ist, auf welchen Stichtag die Gesamtzahl der Bürger zu erheben ist, um berechnen zu können, ob das Quorum erreicht ist. Maßgebend sein sollte hier grundsätzlich der Eingang des Antrags mit der vollständigen Anzahl der Unterschriften bei der Gemeinde (Kunze/Bronner/Katz Rz. 17 zu § 21 Abs. 3 GemO). Antragseingang war der 08.07.2026. Wahlberechtigt an diesem Tag waren 8.428 Bürger. Nach Prüfung der Unterschriften unterstützen 944 Bürger den Antrag (1.014 eingereichte Unterschriften; 70 davon sind ungültig). Dies entspricht 11 % der Wahlberechtigten.  Demnach ist das Unterschriftenquorum erreicht. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Das Bürgerbegehren wurde schriftlich am 08.07.2026 eingereicht. Der Beschluss des Gemeinderats wurde am 23.04.2026 gefasst. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses zu laufen, gegen den sich das Bürgerbegehren richtet. Die Bekanntgabe des Beschlusses ist der auf das für den Fristbeginn maßgebliche Ereignis folgende Tag und damit der 24.04.2026. Fristende ist laut BGB am 23.07.2026, 24 Uhr.  Damit wurde der Antrag fristgerecht eingereicht. 113/26 Seite5von7 f) Vertrauenspersonen Nach § 21 Abs. 3 Satz 7 GemO sollen in dem Antrag bis zu drei Vertrauenspersonen mit Namen und Anschrift benannt werden, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Auf jedem Unterschriftenblatt sind die drei Vertrauenspersonen mit Name und Anschrift benannt. Damit ist die Bevollmächtigung jedem Unterzeichner bekannt und mit der Unterschrift von ihm gebilligt. Als Vertrauenspersonen wurden Verena Wohlschlegel, Michael Herbstritt und Max Schoderer benannt.  Die Nennung von drei Vertrauenspersonen mit jeweiliger Anschrift ist erfüllt. 1.3Anhörung der Vertrauenspersonen Vor der Entscheidung des Gemeinderats über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens sind die Vertrauenspersonen anzuhören. Die Anhörung kann unter Berücksichtigung der Präferenz der Vertrauenspersonen entweder schriftlich vor der entsprechenden Gemeinderatssitzung oder mündlich in der Sitzung selbst erfolgen. Ein Verzicht auf die Anhörung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Vertrauenspersonen zulässig. Auf diese Möglichkeit wurden die Vertrauenspersonen schriftlich am 07.07.2026 hingewiesen und um Rückmeldung zur Präferenz gebeten. Herr Schoderer hat am 08.07.2026 per Mail die Teilnahme an der Anhörung in der Gemeinderatssitzung bestätigt.  Die erforderliche Anhörung der Vertrauenspersonen ist damit gewahrt. 1.4 Entscheidung des Gemeinderats über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Der Gemeinderat hat über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wird in der Gemeinderatssitzung vom 23.07.2026 behandelt.  Die Prüfung der Voraussetzungen für ein zulässiges Bürgerbegehren nach § 21 Abs. 3 GemO ergab, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat, das Bürgerbegehren nach § 21 Abs. 4 GemO zuzulassen. 2. Festhalten am Gemeinderatsbeschluss vom 23.04.2026 Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 GemO entfällt ein Bürgerentscheid, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. Somit wäre der Bürgerentscheid hinfällig, wenn der Gemeinderat den Verkauf des Gebäudes in der Friedrichstraße 32 rückgängig macht. Aus Sicht der Verwaltung hat sich jedoch an den Argumenten, die eindeutig für den am 23.04.2026 gefassten Beschluss sprechen, nichts verändert – zumal am 25.06.2026 eine Besichtigung des Gebäudes in der Friedrichstrasse 32 durch das Landesamt für Denkmalpflege stattfand, in deren Folge das Landesamt schriftlich mitteilt, dass es sich um „kein Kulturdenkmal handelt“. Vielmehr liegt die Entscheidung darüber, ob es sich bei diesem Gebäude „um besonders erhaltenswerte Bausubstanz handelt, bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung“. (Nähere Erläuterungen dazu erfolgen in der Sitzung). Die Verwaltung empfiehlt daher dem Gemeinderat, weiter an seinem Beschluss vom 23.04.2026 zur Grundstücksvergabe auf Basis eines Bebauungskonzepts für ein Mehrfamilienhaus, Räumlichkeiten für den DRK-Ortsverein und Praxen in der 113/26 Seite6von7 Friedrichstraße festzuhalten.  Dem Bürgerbegehren kann somit nicht abgeholfen werden und der Bürgerentscheid wird durchgeführt. 3. Weitere Vorgehensweise 3.1Durchführung eines Bürgerentscheids Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss gemäß § 21 Abs. 5 GemO den Bürgerinnen und Bürgern, die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene Auffassung durch Veröffentlichung oder Zusendung einer schriftlichen Information bis zum 20. Tag vor dem Bürgerentscheid dargelegt werden. In dieser Veröffentlichung oder schriftlichen Information der Gemeinde zum Bürgerentscheid dürfen die Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens ihre Auffassung zum Gegenstand des Bürgerentscheids in gleichem Umfang darstellen wie die Gemeindeorgane.  Die Verwaltung schlägt vor, zusätzlich zu einem Flyer eine Bürgerinformations- veranstaltung in Präsenz durchzuführen. Termin und Ort der Veranstaltung wird noch von der Verwaltung festgelegt. 3.2Termin des Bürgerentscheids Gemäß § 21 Abs. 6 GemO ist der Bürgerentscheid innerhalb von vier Monaten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit durchzuführen, es sei denn, die Vertrauenspersonen stimmen einer Verschiebung zu. Die Frist beginnt mit der Entscheidung des Gemeinderats über die Zulässigkeit, d.h. maßgebend ist der Termin der Gemeinderatssitzung am 23.07.2026. Der Bürgerentscheid muss somit bis spätestens zum 23.11.2026 durchgeführt werden.  Die Verwaltung schlägt als Termin für die Durchführung des Bürgerentscheids Sonntag, den 25.10.2026 vor. 3.3 Ergebnis des Bürgerentscheids Gemäß § 21 Abs. 7 GemO ist die gestellte Frage bei einem Bürgerentscheid in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach § 21 abs. 7, Satz 1 GemO erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden. Haushaltsmittel: Die benötigten Mittel für die Durchführung des Bürgerentscheids müssen als überplanmäßige Kosten vom Gemeinderat genehmigt werden. gez. Thomas Gedemer Bürgermeister 113/26 Seite7von7

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