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Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses "Bürgerbegehren - Antrag auf einen Bürgerentscheid in Gernsbach" sowie Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens
Angenommen9 Ja · 4 Nein · 1 Enthaltung
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gernsbach |
| Datum | 2026-08-03 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Der Gemeinderat beschließt die Aufhebung seines Beschlusses vom 10.07.2026, mit dem er ein Bürgerbegehren zur Haushaltskonsolidierung für zulässig erklärte. Das Landratsamt Rastatt hatte diesen Beschluss als gesetzwidrig beanstandet und die Stadt angewiesen, ihn aufzuheben und die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens festzustellen. Der Gemeinderat kommt dieser rechtsaufsichtlichen Anordnung nach.
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Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage
2026/038
Stadtverwaltung Gernsbach Gernsbach, 27.07.2026
Hauptverwaltung 10.0 tu
Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses "Bürgerbegehren - Antrag auf einen
Bürgerentscheid in Gernsbach" sowie Feststellung der Unzulässigkeit des
Bürgerbegehrens
I. Vorlage an:
den Gemeinderat zur Beschlussfassung 03.08.2026 Ö
II. Beschlussantrag:
Der Gemeinderat beschließt folgendes:
1. Der Beschluss des Gemeinderats vom 10.07.2026 über die Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens (Vorlage Nr. 2026/030-1 ‚Bürgerbegehren – Antrag auf
einen Bürgerentscheid in Gernsbach‘) wird aufgrund seiner
Gesetzeswidrigkeit aufgehoben.
2. Die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens wird festgestellt.
III. Begründung:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 06.07.2026 das Bürgerbegehren für
zulässig erklärt. Gegen diesen Beschluss hat Bürgermeister Christ noch in derselben
Sitzung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 GemO Widerspruch eingelegt.
In der darauffolgenden Gemeinderatssitzung am 10.07.2026 hat der Gemeinderat
erneut über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens beraten und dieses wiederum für
zulässig erklärt. Auch gegen diesen Beschluss hat Bürgermeister Christ gemäß § 43
Abs. 2 Satz 5 GemO Widerspruch eingelegt.
Da der Gemeinderat an seiner Auffassung festgehalten hat, hat Bürgermeister Christ
die Rechtsaufsichtsbehörde über den Sachverhalt unterrichtet.
Das Landratsamt Rastatt hat als Rechtsaufsichtsbehörde auf Grundlage der §§ 121
Abs. 1 und 43 Abs. 2 Satz 5 GemO folgenden Beanstandungsbescheid erlassen:
- Die Gesetzwidrigkeit des in der Gemeinderatssitzung der Stadt Gernsbach am
10.07.2026 gefassten Beschlusses über die Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens zur Haushaltskonsolidierung in Gernsbach wird festgestellt.
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- Die Stadt Gernsbach wird angewiesen, innerhalb eines Monats nach Zugang
des Bescheids die Aufhebung des unter Ziffer 1 genannten
Gemeinderatsbeschlusses herbeizuführen.
- Die Stadt Gernsbach wird angewiesen, innerhalb eines Monats einen
Gemeinderatsbeschluss herbeizuführen, mit dem die Unzulässigkeit des
Bürgerbegehrens festgestellt wird.
Der Gemeinderat hat die im Beanstandungsbescheid des Landratsamtes Rastatt
enthaltenen Anordnungen umzusetzen und ist verpflichtet, den rechtswidrigen
Beschluss vom 10.07.2026 aufzuheben und die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens
festzustellen. Die Beschlussfassung dient der Umsetzung der rechtsaufsichtlichen
Anordnung.
Julian Christ
Bürgermeister
Anlage:
Beanstandungsbescheid LRA
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