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Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses "Bürgerbegehren - Antrag auf einen Bürgerentscheid in Gernsbach" sowie Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens

Angenommen9 Ja · 4 Nein · 1 Enthaltung
TypAntrag
GemeindeGernsbach
Datum2026-08-03
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Der Gemeinderat beschließt die Aufhebung seines Beschlusses vom 10.07.2026, mit dem er ein Bürgerbegehren zur Haushaltskonsolidierung für zulässig erklärte. Das Landratsamt Rastatt hatte diesen Beschluss als gesetzwidrig beanstandet und die Stadt angewiesen, ihn aufzuheben und die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens festzustellen. Der Gemeinderat kommt dieser rechtsaufsichtlichen Anordnung nach.

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Sitzungsvorlage 2026/038 Stadtverwaltung Gernsbach Gernsbach, 27.07.2026 Hauptverwaltung 10.0 tu Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses "Bürgerbegehren - Antrag auf einen Bürgerentscheid in Gernsbach" sowie Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens I. Vorlage an: den Gemeinderat zur Beschlussfassung 03.08.2026 Ö II. Beschlussantrag: Der Gemeinderat beschließt folgendes: 1. Der Beschluss des Gemeinderats vom 10.07.2026 über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (Vorlage Nr. 2026/030-1 ‚Bürgerbegehren – Antrag auf einen Bürgerentscheid in Gernsbach‘) wird aufgrund seiner Gesetzeswidrigkeit aufgehoben. 2. Die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens wird festgestellt. III. Begründung: Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 06.07.2026 das Bürgerbegehren für zulässig erklärt. Gegen diesen Beschluss hat Bürgermeister Christ noch in derselben Sitzung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 GemO Widerspruch eingelegt. In der darauffolgenden Gemeinderatssitzung am 10.07.2026 hat der Gemeinderat erneut über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens beraten und dieses wiederum für zulässig erklärt. Auch gegen diesen Beschluss hat Bürgermeister Christ gemäß § 43 Abs. 2 Satz 5 GemO Widerspruch eingelegt. Da der Gemeinderat an seiner Auffassung festgehalten hat, hat Bürgermeister Christ die Rechtsaufsichtsbehörde über den Sachverhalt unterrichtet. Das Landratsamt Rastatt hat als Rechtsaufsichtsbehörde auf Grundlage der §§ 121 Abs. 1 und 43 Abs. 2 Satz 5 GemO folgenden Beanstandungsbescheid erlassen: - Die Gesetzwidrigkeit des in der Gemeinderatssitzung der Stadt Gernsbach am 10.07.2026 gefassten Beschlusses über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zur Haushaltskonsolidierung in Gernsbach wird festgestellt. Seite1von2 - Die Stadt Gernsbach wird angewiesen, innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids die Aufhebung des unter Ziffer 1 genannten Gemeinderatsbeschlusses herbeizuführen. - Die Stadt Gernsbach wird angewiesen, innerhalb eines Monats einen Gemeinderatsbeschluss herbeizuführen, mit dem die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt wird. Der Gemeinderat hat die im Beanstandungsbescheid des Landratsamtes Rastatt enthaltenen Anordnungen umzusetzen und ist verpflichtet, den rechtswidrigen Beschluss vom 10.07.2026 aufzuheben und die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens festzustellen. Die Beschlussfassung dient der Umsetzung der rechtsaufsichtlichen Anordnung. Julian Christ Bürgermeister Anlage: Beanstandungsbescheid LRA Seite2von2

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