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Bauvorhaben „Umbau und Aufstockung eines Einfamilienhauses zu drei Wohneinheiten“ (Hördener Straße 4b, Hörden)
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gaggenau |
| Datum | 2026-07-23 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Ein Bauherr beantragt die Genehmigung für Umbau und Aufstockung eines Einfamilienhauses zu drei Wohneinheiten (Hördener Straße 4b, Hörden). Das Vorhaben weicht vom erforderlichen Einfügen in die nähere Umgebung ab, insbesondere bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung mit dreigeschossigem Eindruck statt zulässig zwei Geschossen. Die Verwaltung empfiehlt keine Zustimmung, da dies negative Vorbildwirkung entfalten und den Gebietscharakter unzumutbar verändern würde. Der Bau- und Umweltausschuss lehnte die erforderliche Zustimmung ab.
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Dokument
Extrahierter Text
Amt/Abteilung: Stadtplanung Anlagedatum: 30.06.2026
Verfasser: Dibos, Christine
Aktenzeichen: I 610 Vorlagen- Nummer: 2026/190
Sitzungsvorlage
Bauvorhaben „Umbau und Aufstockung eines Einfamilienhauses zu
drei Wohneinheiten„ (Hördener Straße 4b, Hörden)
– Beschluss über die Zustimmung -
Gremium Sitzungstermin Öffentlichkeitsstatus Ö/N
Beratungsfolge:
Bau- und
23.07.2026 öffentlich
Umweltausschuss
Vorberatung in weiteren Gremien:
14.07.2026 Ortschaftsrat Hörden öffentlich
Inhalt und Zweck (Kurzfassung)
Für das genannte Bauvorhaben sind Befreiungen/Abweichungen erforderlich, deren
Zulassung die Zustimmung des Bau- und Umweltausschusses erfordern.
Die Zustimmung wird von der Verwaltung nicht empfohlen.
Beschlussvorschlag
1. Der Zulassung einer Abweichung vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung
gemäß § 34 Abs. 3b BauGB/Abweichung gemäß § 246e BauGB für das Vorhaben Hördener
Straße 4b in dem in der Sitzungsvorlage erläuterten Umfang wird nicht zugestimmt.
Erläuterung zum Sachverhalt
Der Stadt Gaggenau liegt ein Antrag auf Genehmigung des folgenden Vorhabens vor: „Umbau
undAufstockungeinesEinfamilienhauseszudreiWohneinheiten“(HördenerStraße4b,Hörden).
Auszüge der Baugesuchsunterlagen sind beigefügt (Anlage 1). Das Vorhaben befindet sich im
unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB und weicht in folgendem Punkt vom Erfordernis
des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung ab:
Maß der baulichen Nutzung
Eine Genehmigung ist nur unter folgender Voraussetzung (mindestens eine der beiden
angekreuzten Alternativen) möglich:
☐ Zulassung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 3 BauGB (für die Befreiung von der Art der
baulichen Nutzung, hier: Wohnnutzung im Gewerbegebiet).
☒ Zulassung einer Abweichung gemäß § 34 Abs. 3b BauGB.
☒ Zulassung einer Abweichung gemäß § 246e BauGB.
HierfüristnachdenrechtlichenVorschriftendieZustimmungdesGemeinderatserforderlich,diein
Gaggenau durch Gemeinderatsbeschluss vom 01.12.2025 auf den Bau- und Umweltausschuss
übertragen wurde.
Eine Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 36a Abs. 2 wurde nach
Ermessensentscheidung der Verwaltung gemäß Beschluss des Gemeinderats vom 01.12.2025:
☒ durchgeführt – die Ergebnisse werden in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
zusammenfassend vorgestellt.
☐ nicht durchgeführt.
Nach Prüfung der Baugesuchsunterlagen und der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung ist
das Vorhaben aus Sicht der Verwaltung unter Verweis auf die im Beschluss des Gemeinderats
vom 01.12.2025 definierten und am 22.06.2026 aktualisierten Kriterien (Anlage 2) wie folgt zu
bewerten:
Kriterium Bewertung Erläuterung/Auflagen
Ausschluss
1Punkt 2Punkte
-merkmal
Das Vorhaben überschreitet
das Maß der baulichen
Nutzung hinsichtlich des
Eindrucks der
Geschossigkeit. Zulässig ist
ein maximal zwei-
geschossiger Eindruck. Die
Genehmigung des
Umfangder
☒ ☐ ☐ Vorhabens mit einem
Nachverdichtung
dreigeschossigen Eindruck
würde eine negative
Vorbildwirkung entfalten und
könnte zu vergleichbaren
Abweichungen in der Umge-
bung führen, was in dem
bereits heute sehr dicht
bebauten Bereich eine
Beeinträchtigung der
städtebaulichen Ordnung
darstellen würde. Zudem ist
nur ein Stellplatz
vorgesehen. In Anbetracht
der schwierigen
Parkplatzsituation in der
Hördener Straße und
Landstraße ist davon auszu-
gehen, dass durch das Vor-
haben der Parkdruck weiter
steigen wird.
Das Vorhaben befindet sich
in dritter Reihe. Hier befindet
sich bereits ein bestehendes
Lageder
☐ ☒ ☐ Bauvorhaben, sodass eine
Nachverdichtung
Nachverdichtung bzgl. der
Lage grundsätzlich
hinnehmbar ist.
Die Zulassung des
Vorhabens würde eine
negative Vorbildwirkung
entfalten, da künftig
dreigeschossig in
Erscheinung tretende
Gebäude in der näheren
Veränderungdes
☒ ☐ ☐ Umgebung des Vorhabens
Gebietscharakters
zulässig wären. Eine
entsprechende Veränderung
des Gebietscharakters in
diesem Teilbereich der
Hördener Ortsmitte wäre
städtebaulich nicht
vertretbar.
Anzahlzusätzlicher Es sind drei Wohneinheiten
☐ ☐ ☒
Wohneinheiten beantragt.
Die Dachgestaltung wirkt
aufgrund ihrer
asymmetrischen Ausführung
gestalterisch unruhig und
Qualitätder entspricht nicht den
Baugestaltungund Dachformen der
☐ ☒ ☐
Auswirkungenaufdas Bestandsgebäude in der
Ortsbild näheren Umgebung.
Städtebaulich entsteht
hierdurch ein insgesamt un-
ausgewogener Gesamtein-
druck.
Eine unzumutbare
Beeinträchtigung
nachbarlicher Interessen ist
Beeinträchtigung nicht ersichtlich. Das
nachbarlicher ☐ ☒ ☐ Vorhaben trägt jedoch auch
Interessen nicht zu einer positiven
städtebaulichen Entwicklung
oder Aufwertung des
Umfelds bei.
(Durchschnittswert:
Zwischenbewertung ☒ irrelevantda
Ausschlussmerkmal)
DieVerwaltung DieVerwaltung Begründung,wennVorhaben≥1bis<1,5Punkte
aufweistundZustimmungdennochempfohlenwird:-
empfiehltdem empfiehltdem
Gemeinderat Gemeinderat
Gesamtbewertung die keine
Zustimmung Zustimmungzur
zurZulassung Zulassung
☐ ☒
Sofern der Bau- und Umweltausschuss abweichend von der Empfehlung der Verwaltung dem
Vorhaben zustimmen sollte, ist Folgendes zu beachten:
Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Befreiungs- oder
Abweichungsmöglichkeit wird im Genehmigungsverfahren von der Verwaltung geprüft, sodass
die Verwaltung empfiehlt, die Entscheidung über die Zustimmung zur Zulassung unter
entsprechendem Vorbehalt zu treffen. Dies umfasst z.B. die Vereinbarkeit mit den öffentlichen
Belangen (§ 34 Abs. 3b BauGB), ggf. einschließlich der Prüfung zusätzlicher erheblicher
Umwelteinwirkungen (§ 246e BauGB).
Im Genehmigungsverfahren werden, soweit erforderlich, auch die darüber hinaus gehenden
bauplanungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften von der Verwaltung
geprüft. Soweit diese nicht eingehalten sind, wird das Vorhaben auch bei Vorliegen einer
Zustimmung des Bau- und Umweltausschusses zu den o.g. Befreiungen/Abweichungen nicht
genehmigt.
Finanzielle Auswirkungen
Beschluss wirkt sich finanziell aus ja nein
Anlagen
Anl. 1 Auszug Baugesuchsunterlagen
Anl. 2 Bewertungskriterien Methodik Zustimmungsbeschluss
Text aus PDF extrahiert