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Bauvorhaben „Umbau und Aufstockung eines Einfamilienhauses zu drei Wohneinheiten“ (Hördener Straße 4b, Hörden)

Angenommen
TypAntrag
GemeindeGaggenau
Datum2026-07-23
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Ein Bauherr beantragt die Genehmigung für Umbau und Aufstockung eines Einfamilienhauses zu drei Wohneinheiten (Hördener Straße 4b, Hörden). Das Vorhaben weicht vom erforderlichen Einfügen in die nähere Umgebung ab, insbesondere bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung mit dreigeschossigem Eindruck statt zulässig zwei Geschossen. Die Verwaltung empfiehlt keine Zustimmung, da dies negative Vorbildwirkung entfalten und den Gebietscharakter unzumutbar verändern würde. Der Bau- und Umweltausschuss lehnte die erforderliche Zustimmung ab.

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Dokument

Extrahierter Text

Amt/Abteilung: Stadtplanung Anlagedatum: 30.06.2026 Verfasser: Dibos, Christine Aktenzeichen: I 610 Vorlagen- Nummer: 2026/190 Sitzungsvorlage Bauvorhaben „Umbau und Aufstockung eines Einfamilienhauses zu drei Wohneinheiten„ (Hördener Straße 4b, Hörden) – Beschluss über die Zustimmung - Gremium Sitzungstermin Öffentlichkeitsstatus Ö/N Beratungsfolge: Bau- und 23.07.2026 öffentlich Umweltausschuss Vorberatung in weiteren Gremien: 14.07.2026 Ortschaftsrat Hörden öffentlich Inhalt und Zweck (Kurzfassung) Für das genannte Bauvorhaben sind Befreiungen/Abweichungen erforderlich, deren Zulassung die Zustimmung des Bau- und Umweltausschusses erfordern. Die Zustimmung wird von der Verwaltung nicht empfohlen. Beschlussvorschlag 1. Der Zulassung einer Abweichung vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung gemäß § 34 Abs. 3b BauGB/Abweichung gemäß § 246e BauGB für das Vorhaben Hördener Straße 4b in dem in der Sitzungsvorlage erläuterten Umfang wird nicht zugestimmt. Erläuterung zum Sachverhalt Der Stadt Gaggenau liegt ein Antrag auf Genehmigung des folgenden Vorhabens vor: „Umbau undAufstockungeinesEinfamilienhauseszudreiWohneinheiten“(HördenerStraße4b,Hörden). Auszüge der Baugesuchsunterlagen sind beigefügt (Anlage 1). Das Vorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB und weicht in folgendem Punkt vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung ab:  Maß der baulichen Nutzung Eine Genehmigung ist nur unter folgender Voraussetzung (mindestens eine der beiden angekreuzten Alternativen) möglich: ☐ Zulassung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 3 BauGB (für die Befreiung von der Art der baulichen Nutzung, hier: Wohnnutzung im Gewerbegebiet). ☒ Zulassung einer Abweichung gemäß § 34 Abs. 3b BauGB. ☒ Zulassung einer Abweichung gemäß § 246e BauGB. HierfüristnachdenrechtlichenVorschriftendieZustimmungdesGemeinderatserforderlich,diein Gaggenau durch Gemeinderatsbeschluss vom 01.12.2025 auf den Bau- und Umweltausschuss übertragen wurde. Eine Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 36a Abs. 2 wurde nach Ermessensentscheidung der Verwaltung gemäß Beschluss des Gemeinderats vom 01.12.2025: ☒ durchgeführt – die Ergebnisse werden in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses zusammenfassend vorgestellt. ☐ nicht durchgeführt. Nach Prüfung der Baugesuchsunterlagen und der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung ist das Vorhaben aus Sicht der Verwaltung unter Verweis auf die im Beschluss des Gemeinderats vom 01.12.2025 definierten und am 22.06.2026 aktualisierten Kriterien (Anlage 2) wie folgt zu bewerten: Kriterium Bewertung Erläuterung/Auflagen Ausschluss 1Punkt 2Punkte -merkmal Das Vorhaben überschreitet das Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich des Eindrucks der Geschossigkeit. Zulässig ist ein maximal zwei- geschossiger Eindruck. Die Genehmigung des Umfangder ☒ ☐ ☐ Vorhabens mit einem Nachverdichtung dreigeschossigen Eindruck würde eine negative Vorbildwirkung entfalten und könnte zu vergleichbaren Abweichungen in der Umge- bung führen, was in dem bereits heute sehr dicht bebauten Bereich eine Beeinträchtigung der städtebaulichen Ordnung darstellen würde. Zudem ist nur ein Stellplatz vorgesehen. In Anbetracht der schwierigen Parkplatzsituation in der Hördener Straße und Landstraße ist davon auszu- gehen, dass durch das Vor- haben der Parkdruck weiter steigen wird. Das Vorhaben befindet sich in dritter Reihe. Hier befindet sich bereits ein bestehendes Lageder ☐ ☒ ☐ Bauvorhaben, sodass eine Nachverdichtung Nachverdichtung bzgl. der Lage grundsätzlich hinnehmbar ist. Die Zulassung des Vorhabens würde eine negative Vorbildwirkung entfalten, da künftig dreigeschossig in Erscheinung tretende Gebäude in der näheren Veränderungdes ☒ ☐ ☐ Umgebung des Vorhabens Gebietscharakters zulässig wären. Eine entsprechende Veränderung des Gebietscharakters in diesem Teilbereich der Hördener Ortsmitte wäre städtebaulich nicht vertretbar. Anzahlzusätzlicher Es sind drei Wohneinheiten ☐ ☐ ☒ Wohneinheiten beantragt. Die Dachgestaltung wirkt aufgrund ihrer asymmetrischen Ausführung gestalterisch unruhig und Qualitätder entspricht nicht den Baugestaltungund Dachformen der ☐ ☒ ☐ Auswirkungenaufdas Bestandsgebäude in der Ortsbild näheren Umgebung. Städtebaulich entsteht hierdurch ein insgesamt un- ausgewogener Gesamtein- druck. Eine unzumutbare Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ist Beeinträchtigung nicht ersichtlich. Das nachbarlicher ☐ ☒ ☐ Vorhaben trägt jedoch auch Interessen nicht zu einer positiven städtebaulichen Entwicklung oder Aufwertung des Umfelds bei. (Durchschnittswert: Zwischenbewertung ☒ irrelevantda Ausschlussmerkmal) DieVerwaltung DieVerwaltung Begründung,wennVorhaben≥1bis<1,5Punkte aufweistundZustimmungdennochempfohlenwird:- empfiehltdem empfiehltdem Gemeinderat Gemeinderat Gesamtbewertung die keine Zustimmung Zustimmungzur zurZulassung Zulassung ☐ ☒ Sofern der Bau- und Umweltausschuss abweichend von der Empfehlung der Verwaltung dem Vorhaben zustimmen sollte, ist Folgendes zu beachten: Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Befreiungs- oder Abweichungsmöglichkeit wird im Genehmigungsverfahren von der Verwaltung geprüft, sodass die Verwaltung empfiehlt, die Entscheidung über die Zustimmung zur Zulassung unter entsprechendem Vorbehalt zu treffen. Dies umfasst z.B. die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen (§ 34 Abs. 3b BauGB), ggf. einschließlich der Prüfung zusätzlicher erheblicher Umwelteinwirkungen (§ 246e BauGB). Im Genehmigungsverfahren werden, soweit erforderlich, auch die darüber hinaus gehenden bauplanungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften von der Verwaltung geprüft. Soweit diese nicht eingehalten sind, wird das Vorhaben auch bei Vorliegen einer Zustimmung des Bau- und Umweltausschusses zu den o.g. Befreiungen/Abweichungen nicht genehmigt. Finanzielle Auswirkungen Beschluss wirkt sich finanziell aus ja nein Anlagen Anl. 1 Auszug Baugesuchsunterlagen Anl. 2 Bewertungskriterien Methodik Zustimmungsbeschluss

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