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Reglementierung nicht überbauter Flächen von bebauten Grundstücken - Antrag der Fraktion Wählergruppe Schwarzer -
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Ortsgemeinde Eitelborn |
| Datum | 2021-05-14 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG
MONTABAUR
Drucksache-Nr. 007/04Eit/2021
Nachtrag zu Drucksache-Nr.
☒ öffentlich ☐ nichtöffentlich
Fachbereich/Az.: Datum
SG 2.1 / 610-13 / Schu 14.05.2021
Beratungsfolge: Sitzungstermin
Ortsgemeinderat Eitelborn 26.05.2021
Betreff:
Reglementierung nicht überbauter Flächen von bebauten Grundstücken
- Antrag der Fraktion Wählergruppe Schwarzer -
Sachverhalt / Begründung:
1. Sachverhalt
Hausbesitzer greifen bei der Gestaltung ihrer Vorgärten – besonders in Neubausiedlungen – immer
öfter zu Kies und Schotter. Hierdurch verringert sich die Fläche, die zur Versickerung von
Niederschlägen geeignet ist. Dadurch können insbesondere bei Starkregenereignissen, bei denen
die Niederschlagsmengen die Kapazität der Kanalisation überschreiten, große Wassermassen nur
oberflächlich abfließen. Daher stellt sich für Städte und Gemeinden zunehmend die Frage, wie
gegen den stetigen Zuwachs von Schottervorgärten effektiv und rechtssicher vorgegangen werden
kann.
Die Gemeinderatsfraktion Wählergruppe Schwarzer hat dazu beigefügten Antrag (vgl. Anlage 1)
betreffend die Reglementierung nicht überbauter Flächen von bebauten Grundstücken gestellt. Mit
diesem Antrag hat sich der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung am 22.09.2020 beschäftigt und
beschlossen, dass öffentliche Grünflächen zukünftig nicht mehr in Schotterflächen umgewandelt und
bestehende „Steinwüsten“ zeitnah zurückgebaut werden sollen.
2. Rechtliche Bewertung
Nachfolgend werden die Möglichkeiten zur Reglementierung nicht überbauter Flächen von bebauten
Grundstücken dargestellt:
• Von der klassischen Vorgartensatzung mit Vorgaben zu bestimmten Arten von Pflanzen und dem
Mischungsverhältnis ist kein Gebrauch mehr zu machen. Die Kommunen können jedoch eine
– näher zu begründende – Satzung zur Gestaltung der Bodenbeschaffenheit und Oberfläche der
unbebauten Flächen erlassen.
• Zur Vermeidung der Verschotterung können Festsetzungen in Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 1
Nr. 16d, 20 und 25a BauGB getroffen werden.
• Daneben verpflichtet bereits § 10 Abs. 4 Landesbauordnung (LBauO) RLP zur Begrünung der
Vorgärten.
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„Nicht überbaute Flächen bebauter Grundstücke sollen begrünt werden, soweit sie nicht für eine
zulässige Nutzung benötigt werden. Befestigungen, die die Wasserdurchlässigkeit des Bodens
wesentlich beschränken, sind nur zulässig, soweit ihre Zweckbestimmung dies erfordert.“
• Die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorgaben können durch bauordnungsrechtliche
Verfügungen bei bereits angelegten Schottervorgärten und als Nebenbestimmung in der
Baugenehmigung bei Neubauten durchgesetzt werden.
• Neben den rechtlichen Instrumenten empfiehlt es sich vordringlich, die Bürger durch Aufklärung
und Beratung vom Sinn der Vorgärten zu überzeugen.
3. Empfehlungen
Um für das gesamte Gemeindegebiet einheitliche Regelungen zu den nicht bebauten
Grundstücksflächen zu treffen, empfiehlt sich der Erlass einer Satzung zur Regelung des
Verschotterungsverbots. Eine solche Satzung könnte im Gegensatz zu einem Bebauungsplan für
den ganzen Ort erlassen werden und entsprechende Regelungen zur Neuanlage von Schottergärten
für das gesamte Gemeindegebiet treffen. Eine Regelung im Bebauungsplan würde einen
erheblichen Mehraufwand verursachen, da jeder einzelne Bebauungsplan separat geändert und die
erforderlichen Verfahrensschritte nach §§ 3 und 4 BauGB durchlaufen werden müssten.
§ 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO RLP könnte als Ermächtigungsgrundlage für eine Satzung zum Verbot von
Schottervorgärten genutzt werden. Dafür müsste der Begriff der „Gestaltung“ dahingehend
ausgelegt, dass zwar Vorgaben zur „gärtnerischen“ Gestaltung ausgeschlossen, jedoch Vorgaben
zur Art der Bodenbedeckung und der Belagsbeschaffenheit der nicht überbaubaren Flächen
zulässig sind. Das Verbot der Verschotterung würde eine solche Vorgabe darstellen. Nach
Rücksprache mit dem Gemeinde- und Städtebund ist eine solche Regelung vertretbar. Es ist jedoch
nicht abschließend geklärt, ob diese Auslegung auch von allen Verwaltungsgerichten anerkannt
wird.
Seitens des Gemeinde- und Städtebunds wurden jedoch Bedenken bei der Kontrolle und
Durchsetzung einer solchen Satzung geäußert, da es sich um baupolizeiliche Regelungen handelt,
die von der Bauaufsichtsbehörde kontrolliert werden müssten. Ein Anspruch auf Überprüfung der
Schottergärten durch die Bauaufsichtsbehörde besteht nicht. Darüber hinaus könnte der Grundsatz
der Gleichbehandlung von „kontrollierten“ Anliegern angeführt werden, was zu immer weiteren
Prüfungen durch die Bauaufsicht führen würde.
Nach Rücksprache mit der Kreisverwaltung bestehen derzeit nicht die personellen Kapazitäten diese
Maßnahmen zu kontrollieren und durchzusetzen. Darüber hinaus wurde angeregt, dass eine
Kontrolle nur denkbar ist, wenn die vorhandenen Schottergärten in einem Plan erfasst werden, um
entsprechend neu angelegte Schottergärten zu erkennen. Aufgrund der Vielzahl der laufenden
Bebauungsplanverfahren sind auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung keine personellen
Kapazitäten frei, um die für den Erlass einer Satzung notwendigen ortsweiten Bestandsaufnahmen
durchzuführen.
Sollte sich die Ortsgemeinde dennoch für den Erlass einer solchen Satzung entscheiden, sollten
zunächst entsprechende Überlegungen über den Inhalt einer solchen Satzung angestellt werden.
Dabei sollten insbesondere folgende Fragestellungen in die Überlegungen einbezogen werden:
Soll die Neuanlage von Schottergärten komplett verboten oder aber nur die Größe von
Schottergärten reglementiert werden? Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der
Reglementierung der Größe der Schotterfläche eine Überprüfung der Vorgaben weiter
erschwert wird.
Wird die Größe von Schottergärten geregelt, sollte berücksichtigt werden, ob die Größe für
das Gesamtgrundstück oder einzelne Schotterflächen gelten soll? Hierdurch sollte der
Umgang mit mehreren Schottergärten auf einem Grundstück geklärt werden.
Wie wird ein Schottergarten definiert? Es sollte ausgeschlossen werden, dass es in der
Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten kommt.
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Soll ein förmliches Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit bei dem Erlass der Satzung
durchgeführt werden? Ein solches ist bei Satzungen nach § 88 LBauO nicht vorgeschrieben,
würde aber den Erlass der Satzung transparenter machen.
Von Seiten der Gemeinde wurde ein Entwurf einer Begrünungssatzung erarbeitet und der
Verwaltung zur Verfügung gestellt (vgl. Anlage 2). Dieser wird derzeit von der Rechtsabteilung der
Verwaltung entsprechend juristisch und auf seine Anwendbar- und Durchsetzbarkeit hin überprüft.
In der heutigen Sitzung sollte mit den gegebenen Informationen und dem vorgelegten Entwurf der
Begrünungssatzung nochmals grundsätzlich entschieden werden, ob an dem Erlass einer Satzung
festgehalten werden soll. Darüber hinaus können darüber hinausgehende bzw. abweichende
Regelungsinhalte beraten und beschlossen werden.
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Beschlussvorschlag:
1. Der Ortsgemeinderat beschließt, eine Satzung über die Reglementierung der
Verschotterung von Vorgärten zu erlassen.
o Ja
o Nein
2. Spricht sich der Ortsgemeinderat für den Erlass einer solchen Satzung aus, sollte diese
folgendes regeln:
Finanzielle Auswirkungen Ja Nein
Ergebnis haushalt Finanzh aushalt
Buchungsstelle:
Projekt-Nr.:
Ansatz zzgl. Haushaltsreste und außer-/
€ €
überplanmäßigen Bewilligungen:
bereits verausgabt: € €
durch Aufträge gebunden: € €
noch verfügbar: € €
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