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Aufhebung Bebauungsplan "Stöck II", Rotfelden
Angenommen12 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Ebhausen |
| Datum | 2026-07-28 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Der Gemeinderat beschließt, den Bebauungsplan „Stöck II" aus 1967/1968 im vereinfachten Verfahren aufzuheben. Der überholte Plan soll durch § 34 BauGB ersetzt werden, um die planungsrechtlichen Grundlagen für die geplante Neubebauung von drei unbesiedelten Flurstücken zu klären. Im vereinfachten Verfahren entfallen frühzeitige Beteiligungsschritte und Umweltprüfung; die Öffentlichkeit wird durch Auslegung der Planunterlagen beteiligt.
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Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Vorlage Nr.: BV/073/2026
Bereich: Bauamt Datum: 02.07.2026
Bearbeiter: Daniela Schweikardt AZ: 621.49
Beratungsfolge Sitzung am Beratung Status
Ortschaftsrat Rotfelden 23.07.2026 Vorberatung öffentlich
Gemeinderat 28.07.2026 Entscheidung öffentlich
Aufhebung Bebauungsplan "Stöck II", Rotfelden
Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat beschließt den Ortsbauplan im vereinfachten Verfahren nach §13
BauGB aufzuheben.
2. Gemäß § 13 Abs. 2 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung
nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Die
Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt durch Auslegung der Planunterlagen nach § 3 Abs.2
BauGB (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 BauGB), die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB (§ 13 Abs. 2 Satz 1
Ziffer 3 BauGB).
3. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird in diesem Verfahren von einer Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2
S. 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der
zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs. 1 abgesehen.
Sachverhalt:
Der alte Bebauungsplan Stöck II stammt aus 1967/1968 und hat teilweise die bereits
aufgehobene Baulinie „Stöck I“ (aus 1960, in diesem Lageplan noch als rote Linie dargestellt)
überlagert. Festgesetzt sind zwei Teilgebiete, Misch- und Wohngebiet, mit unterschiedlichen
Anzahl Vollgeschosse und Grundflächenzahl, Dachform und Firstrichtung sind verbindlich
vorgeschrieben.
Das Plangebiet wird umgrenzt durch die Straßen Lerchenweg, Drosselweg, Stöckweg und
Buchweg. Bis auf die Flurstücke 44, 44/1 und 45 sind alle Grundstücke bebaut.
Im vergangenen Jahr wurden zur möglichen Bebauung dieser Flurstücke Gespräche über
Neuordnung geführt und mittlerweile zwei Bauplätze ausgeschrieben. Die Festsetzungen aus
1967 sind nicht mehr zeitgemäß. Um hier zu einer Klarstellung und Bereinigung der
planungsrechtlichen Grundlagen für die Neubebauung zu kommen, wird vorgeschlagen, den
überholten Bebauungsplan aufzuheben. Mit dem Aufhebungsbeschluss ist für künftige
Vorhaben § 34 BauGB die planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage. Demgemäß ist ein
Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Der Planbereich ist durch die
vorhandene Bebauung geprägt, so dass sich ein entsprechender Beurteilungsrahmen für
spätere Bauvorhaben ableiten lässt. Aufgrund der vorhandenen Bebauungen ist allenfalls
eine Nachverdichtung mit den zwei Gebäuden im Lerchenweg möglich. Aus diesen Gründen
wird auf eine Änderung/Neuaufstellung eines Bebauungsplans verzichtet.
Nach § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch gelten für die Aufhebung von Bebauungsplänen
dieselben Vorschriften wie für deren Aufstellung.
Nach § 13 BauGB kann das vereinfachte Verfahren angewandt werden, wenn die Grundzüge
der Planung nicht berührt werden oder sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren
Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert.
Im Vereinfachten Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung
abgesehen werden, der betroffenen Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben und auch die Behörden werden beteiligt.
Nach Auswertung und Abwägung der Stellungnahmen wird die Satzung
über die Aufhebung förmlich vom Gemeinderat beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.
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Text aus PDF extrahiert