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Aufhebung Bebauungsplan "Stöck II", Rotfelden

Angenommen12 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeEbhausen
Datum2026-07-28
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Der Gemeinderat beschließt, den Bebauungsplan „Stöck II" aus 1967/1968 im vereinfachten Verfahren aufzuheben. Der überholte Plan soll durch § 34 BauGB ersetzt werden, um die planungsrechtlichen Grundlagen für die geplante Neubebauung von drei unbesiedelten Flurstücken zu klären. Im vereinfachten Verfahren entfallen frühzeitige Beteiligungsschritte und Umweltprüfung; die Öffentlichkeit wird durch Auslegung der Planunterlagen beteiligt.

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Beschlussvorlage Vorlage Nr.: BV/073/2026 Bereich: Bauamt Datum: 02.07.2026 Bearbeiter: Daniela Schweikardt AZ: 621.49 Beratungsfolge Sitzung am Beratung Status Ortschaftsrat Rotfelden 23.07.2026 Vorberatung öffentlich Gemeinderat 28.07.2026 Entscheidung öffentlich Aufhebung Bebauungsplan "Stöck II", Rotfelden Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat beschließt den Ortsbauplan im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB aufzuheben. 2. Gemäß § 13 Abs. 2 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt durch Auslegung der Planunterlagen nach § 3 Abs.2 BauGB (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 BauGB), die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 BauGB). 3. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird in diesem Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 S. 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs. 1 abgesehen. Sachverhalt: Der alte Bebauungsplan Stöck II stammt aus 1967/1968 und hat teilweise die bereits aufgehobene Baulinie „Stöck I“ (aus 1960, in diesem Lageplan noch als rote Linie dargestellt) überlagert. Festgesetzt sind zwei Teilgebiete, Misch- und Wohngebiet, mit unterschiedlichen Anzahl Vollgeschosse und Grundflächenzahl, Dachform und Firstrichtung sind verbindlich vorgeschrieben. Das Plangebiet wird umgrenzt durch die Straßen Lerchenweg, Drosselweg, Stöckweg und Buchweg. Bis auf die Flurstücke 44, 44/1 und 45 sind alle Grundstücke bebaut. Im vergangenen Jahr wurden zur möglichen Bebauung dieser Flurstücke Gespräche über Neuordnung geführt und mittlerweile zwei Bauplätze ausgeschrieben. Die Festsetzungen aus 1967 sind nicht mehr zeitgemäß. Um hier zu einer Klarstellung und Bereinigung der planungsrechtlichen Grundlagen für die Neubebauung zu kommen, wird vorgeschlagen, den überholten Bebauungsplan aufzuheben. Mit dem Aufhebungsbeschluss ist für künftige Vorhaben § 34 BauGB die planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage. Demgemäß ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Der Planbereich ist durch die vorhandene Bebauung geprägt, so dass sich ein entsprechender Beurteilungsrahmen für spätere Bauvorhaben ableiten lässt. Aufgrund der vorhandenen Bebauungen ist allenfalls eine Nachverdichtung mit den zwei Gebäuden im Lerchenweg möglich. Aus diesen Gründen wird auf eine Änderung/Neuaufstellung eines Bebauungsplans verzichtet. Nach § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch gelten für die Aufhebung von Bebauungsplänen dieselben Vorschriften wie für deren Aufstellung. Nach § 13 BauGB kann das vereinfachte Verfahren angewandt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert. Im Vereinfachten Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung abgesehen werden, der betroffenen Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und auch die Behörden werden beteiligt. Nach Auswertung und Abwägung der Stellungnahmen wird die Satzung über die Aufhebung förmlich vom Gemeinderat beschlossen und öffentlich bekannt gemacht. 2026-07-02_09_39_50

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