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Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bau-Turbo“)
Angenommen18 Ja · 2 Nein · 1 Enthaltung
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Dornstadt |
| Datum | 2026-07-22 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Der Gemeinderat Dornstadt beschließt Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo"-Gesetzes. Diese definieren, unter welchen Voraussetzungen die Gemeinde ihre erforderliche Zustimmung zu Wohnbauprojekten nach den neuen Regelungen erteilt. Der Fokus liegt auf qualitätsvoller Innenentwicklung und Nachverdichtung, während Gewerbegebiete und der Außenbereich ausgeschlossen werden. Die Leitlinien sollen als dynamisches Konzept nach zwölf Monaten evaluiert werden; eine Anpassung der Hauptsatzung zur Zuständigkeitsregelung ist für die zweite Jahreshälfte 2026 geplant.
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Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Dornstadt
Alb-Donau-Kreis
Beschlussvorlage
Beratungsgremium: Gemeinderat
Sitzung am: 22.07.2026 Entscheidung
Vorlagen-Nr.: GR/2026/043 öffentlich
Beratungsgegenstand: Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und
zur Wohnraumsicherung („Bau-Turbo„)
Festlegung von Leitlinien zur Anwendung der neuen
Rechtsgrundlagen
Beschlussantrag:
Zur Anwendung der neuen Rechtsgrundlagen des „Bau-Turbos“ werden die im Anhang zu
dieser Sitzungsvorlage beigefügten Leitlinien für die Gemeinde Dornstadt beschlossen.
Über eine möglicherweise notwendige Anpassung der Hauptsatzung soll in der zweiten
Jahreshälfte 2026 beraten werden.
Vorberatungen:
Gemeinderatssitzung am 18.06.2026
Dornstadt, den 08.07.2026
Rainer Braig
Bürgermeister
Sachdarstellung:
In der Gemeinderatssitzung am 18.06.2026 wurde das Gremium über die aktuellen
Neuregelungen des „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur
Wohnraumsicherung“ (sog. „Bau-Turbo“) informiert.
Dabei wurden die vom Gesetzgeber geänderten und teilweise neu eingeführten
Rechtsgrundlagen vorgestellt.
Auf den Inhalt der Sitzungsvorlage GR/2026/035 wird verwiesen. Die in der Sitzung am
18.06.2026 vorgestellte Präsentation ist der Sitzungsvorlage GR/2026/035 nachträglich noch
beigefügt worden.
Um eine der neuen Rechtsgrundlagen für den Bau-Turbo anwenden zu können, ist die
Erteilung der gemeindlichen Zustimmung gem. § 36a BauGB zwingende Voraussetzung.
Die gemeindliche Zustimmung soll dabei erteilt werden, sofern das Vorhaben „mit den
gemeindlichen Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar“
ist.
Die Auslegung dieser Vorschrift ermöglicht den Gemeinden größeren Ermessensspielraum
bei der Entscheidung darüber, ob und in welchem Ausmaß die Neuregelungen des Bau-
Turbos auf kommunaler Ebene zur Anwendung kommen. Gleichzeitig soll dadurch die
kommunale Planungshoheit gewahrt werden, da Entscheidungen nach dem Bau-Turbo die
Bauleitplanung teilweise ersetzen bzw. deren Wirkung vorwegnehmen sollen.
Aus Sicht der Verwaltung wäre es wichtig, dass die Gemeinde für sich selbst Leitlinien
definiert, in welchen Bereichen und unter welchen Voraussetzungen eine gemeindliche
Zustimmung zur Anwendung des Bau-Turbos erteilt werden könnte.
Dies schafft einerseits eine transparente, rechtssichere Entscheidungsgrundlage und
verhindert andererseits willkürliche Entscheidungen, welche unter Berücksichtigung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes möglicherweise sogar zu einer Einschränkung der
kommunalen Planungshoheit führen würden.
In der Gemeinderatssitzung am 18.06.2026 hat das Gremium die Verwaltung mit der
Erstellung eines Kriterienkatalogs zur Aufstellung von Leitlinien für die Anwendung der
Neuregelungen des Bau-Turbos beauftragt.
Ein Entwurf dieses Leitlinien-Katalogs ist der Sitzungsvorlage als Anhang beigefügt.
Bei der Erarbeitung der Leitlinien wurde bewusst darauf geachtet, den vom Gesetzgeber
eröffneten Entscheidungsspielraum der Gemeinde nicht unnötig einzuschränken. Vielmehr
soll auch künftig eine sachgerechte Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der
jeweiligen örtlichen Gegebenheiten möglich bleiben.
Ausgeschlossen wird die Anwendung daher zunächst nur in Bereichen, in denen sie
städtebaulich grundsätzlich nicht zielführend ist, beispielsweise in ausgewiesenen Gewerbe-
und Industriegebieten.
Für Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich sollten durch den Grundsatz
„Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ deutlich strengere Maßstäbe angesetzt werden.
Eine Anwendung kommt dort lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.
Demgegenüber sollte der Bau-Turbo aus Sicht der Verwaltung
schwerpunktmäßig für Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Innenbereich eingesetzt werden.
Insbesondere Maßnahmen der qualitätsvollen Innenentwicklung und maßvollen
Nachverdichtung sollen unterstützt werden, sofern sie einen erkennbaren Beitrag zur
Schaffung zusätzlichen Wohnraums leisten, sich städtebaulich verträglich in ihre Umgebung
einfügen und die bestehende städtebauliche Ordnung nicht beeinträchtigen.
Da aufgrund der neuen Rechtslage noch auf keinerlei praktische Erfahrungswerte
zurückgegriffen werden kann, sollten die vom Gemeinderat aufzustellenden Leitlinien als
dynamisches Konzept verstanden werden, welches in den Folgejahren zwingend evaluiert
und bei Bedarf angepasst werden sollte.
Die Verwaltung schlägt daher vor, dem Gemeinderat nach einem Anwendungszeitraum von
zwölf Monaten in Form eines Zwischenberichts über die bisherigen Anwendungsfälle und die
praktischen Erfahrungen mit den Leitlinien zu berichten. Dabei soll insbesondere dargestellt
werden, wie sich die Leitlinien auf die Beurteilung der Bau-Turbo-Vorhaben ausgewirkt
haben, welche Vor- oder Nachteile sich ergeben haben und in welchen Bereichen
gegebenenfalls eine Notwendigkeit zur Anpassung gesehen wird. Auf Grundlage dieser
Evaluation kann der Gemeinderat dann über eine bedarfsgerechte Fortschreibung der
Leitlinien entscheiden.
Bislang ist die Zuständigkeit für die Erteilung bzw. Nichterteilung der gemeindlichen
Zustimmung gem. § 36a BauGB noch nicht in der Hauptsatzung der Gemeinde Dornstadt
geregelt. Mangels einer entsprechenden Zuständigkeitsregelung obliegt die Entscheidung
daher zunächst dem Gemeinderat. Durch eine Änderung der Hauptsatzung kann diese
Zuständigkeit gegebenenfalls auch auf einen beschließenden Ausschuss (Ausschuss für
Bau, Umwelt und Technik) oder auf den Bürgermeister übertragen werden.
Da es sich bei der gemeindlichen Zustimmung gem. § 36a BauGB um ein gewichtiges
planungsrechtliches Instrument handelt, empfiehlt die Verwaltung, diese Entscheidungen
grundsätzlich in einem politischen Gremium zu treffen.
Eine Übertragung (analog zu den Zuständigkeiten über die Erteilung des gemeindlichen
Einvernehmens gem. § 36 BauGB) auf den Ausschuss für Bau, Umwelt und Technik als
beschließenden Ausschuss wäre dabei eine denkbare Lösung.
Unabhängig von der künftig gewählten Zuständigkeitsregelung hält die Verwaltung eine
ausdrückliche Aufnahme des § 36a BauGB in die Hauptsatzung aber für zweckmäßig, selbst
wenn die Zuständigkeit beim Gemeinderat verbleiben sollte.
Ein aktueller Entwurf zur Ergänzung des Hauptsatzungsmusters wurde am 23.06.2026 durch
den Gemeindetag veröffentlicht und wird aktuell verwaltungsintern geprüft.
Ein Beschluss über eine mögliche Anpassung der Hauptsatzung soll daher frühestens im
zweiten Sitzungshalbjahr 2026 erfolgen.
Dornstadt, den 07.07.2026
Thomas Kemmer Sandra Pianezzola
Bau- und Umweltamt Bau- und Umweltamt
Text aus PDF extrahiert