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Baugesuche

Angenommen
TypAntrag
GemeindeDornstadt
Datum2026-07-22
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Der Gemeinderat Dornstadt beschließt die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für zwei Windpark-Genehmigungsverfahren: (a) Windpark „Aichen-Scharenstetten" mit 9 Windenergieanlagen (6,8 MW Nennleistung) auf Gemarkungen Nellingen, Scharenstetten und Temmenhausen in den Windvorranggebieten „Gehrn" sowie „Buch-Schmidberg"; (b) Windpark „Bermaringen-Temmenhausen" mit 7 Windenergieanlagen auf Gemarkungen Bermaringen und Temmenhausen im Windvorranggebiet „Bermaringen-Temmenhausen". Beide Vorhaben erfüllen die planungsrechtlichen Zulässigkeitskriterien als privilegierte Vorhaben im Außenbereich.

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Gemeinde Dornstadt Alb-Donau-Kreis Beschlussvorlage Beratungsgremium: Gemeinderat Sitzung am: 22.07.2026 Entscheidung Vorlagen-Nr.: GR/2026/044 öffentlich Beratungsgegenstand: Baugesuche: a.) Scharenstetten und Temmenhausen: Windpark "Aichen-Scharenstetten" Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage im Windvorranggebiet "Gehrn" und acht Windenergieanlagen im Windvorranggebiet "Buch- Schmidberg" b.) Temmenhausen: Windpark "Bermaringen- Temmenhausen" Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windenergieanlagen im Windvorranggebiet "Temmenhausen-Bermaringen" Beschlussantrag: siehe Sachdarstellung Vorberatungen: Ortschaftsrat Scharenstetten am 15.07.2026 Ortschaftsrat Temmenhausen am 15.07.2026 Dornstadt, den 08.07.2026 Rainer Braig Bürgermeister Sachdarstellung: a.) Scharenstetten und Temmenhausen: Windpark „Aichen-Scharenstetten“ Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage im Windvorranggebiet „Gehrn“ und acht Windenergieanlagen im Windvorranggebiet „Buch-Schmidberg“ Durch die Qualitas Energy Windentwicklungs GmbH wurden die Antragsunterlagen zur Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis (Fachdienst Umwelt- und Arbeitsschutz) als zuständiger Genehmigungsbehörde eingereicht. Vorgesehen ist die Errichtung eines Windparks mit der Bezeichnung „Aichen-Scharenstetten“ auf den Gemarkungen Nellingen, Scharenstetten und Temmenhausen. Die Planung sieht den Neubau von insgesamt 9 Windenergieanlagen (WEA) vor, davon 2 Anlagen auf Gemarkung Nellingen, 6 Anlagen auf Gemarkung Scharenstetten sowie 1 Anlage auf Gemarkung Temmenhausen. Es handelt sich hierbei jeweils um Anlagen des Typs „Nordex Delta 4000 N175-6.X“ mit einer Nennleistung von 6,8 MW, einer Nabenhöhe von 179 Metern und einem Rotordurchmesser von 175 Metern. Die geplanten Windenergieanlagen sollen auf den nachfolgenden Grundstücken errichtet werden: Bezeichnung* Gemarkung Flst.Nr. Eigentum WEA 03 Nellingen 5337 - WEA 04 Nellingen 5349 - WEA 05 Scharenstetten 736/1 Privat WEA 06 Scharenstetten 1243 Gemeinde WEA 07 Scharenstetten 650 Privat WEA 08 Scharenstetten 666 Privat WEA 09 Scharenstetten 693 Privat WEA 10 Scharenstetten 660 Gemeinde WEA 11 Temmenhausen 1084 Gemeinde *Hinweis zur Nummerierung der Windenergieanlagen: Die Windenergieanlagen sind mit den Bezeichnungen WEA 03 bis WEA 11 durchnummeriert. Hintergrund ist, dass in einer früheren Planungsphase die Errichtung von zwei weiteren Windenergieanlagen geplant war (WEA 01 und WEA 02). Diese befanden sich im Windvorranggebiet „Hüttentäle“, welches aber im Zuge der Teilfortschreibung des Regionalplans auf Wunsch der Gemeinde Dornstadt aus der weiteren Planung herausgenommen wurde. Der Sitzungsvorlage beigefügt sind ein Übersichtsplan der betroffenen Grundstücke sowie Lagepläne, Grundrisse, Ansichten und Visualisierungen der geplanten Anlagen. Die Gemeinde muss auch im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach den §§ 4 ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) über die Erteilung oder Nichterteilung des gemeindlichen Einvernehmens entscheiden (vgl. § 36 Abs. 1 S. 2 BauGB). Einziges für die Gemeinde zu beurteilendes Kriterium im Rahmen des gemeindlichen Einvernehmens ist dabei die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Als geplantes Vorhaben zur Entwicklung oder Nutzung der Windenergie handelt es sich bauplanungsrechtlich um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 249 BauGB), welches allerdings nur innerhalb von speziell hierfür ausgewiesenen Windvorranggebieten zugelassen werden kann. Sämtliche Standorte der geplanten Windenergieanlagen befinden sich im vorliegenden Fall innerhalb der vom Regionalplan (laufende Teilfortschreibung) ausgewiesenen Windvorranggebiete. Dabei liegt die Anlage WEA 03 im Geltungsbereich des Windvorranggebiets „Gehrn“, während sich die übrigen Anlagen im Windvorranggebiet „Buch-Schmidberg“ befinden. Ein Auszug aus der aktuellen Teilfortschreibung des Regionalplans ist der Sitzungsvorlage nochmals beigefügt (Anlage 1). Die Verwaltung schlägt daher vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Die Vorberatungen in den Ortschaftsräten Scharenstetten und Temmenhausen erfolgt jeweils am 15.07.2026. Beschlussantrag: Das Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36 i.V.m. § 35 BauGB wird erteilt. b.) Temmenhausen: Windpark „Bermaringen-Temmenhausen“ Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windenergieanlagen im Windvorranggebiet „Temmenhausen- Bermaringen“ Auch für die Bebauung des Windvorranggebiets „Temmenhausen-Bermaringen“ wurde ein Antrag auf Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens beim Landratsamt gestellt. Antragsteller ist hierbei die SWU Erneuerbare Energien GmbH. Geplant ist die Errichtung eines Windparks mit insgesamt 7 Windenergieanlagen, davon 5 Anlagen auf Gemarkung Bermaringen sowie 2 Anlagen auf Gemarkung Temmenhausen. Auch hier handelt es sich um Anlagen der Firma „Nordex“ (Anlagentyp N175.6X) mit einer Nennleistung von 6,8 MW, einer Nabenhöhe von 179 Metern und einem Rotordurchmesser von 175 Metern. Die geplanten Windenergieanlagen sollen auf den nachfolgenden Grundstücken errichtet werden: Bezeichnung Gemarkung Flst.Nr. Eigentum WEA 1 Bermaringen 2044 - WEA 2 Bermaringen 2024 - WEA 3 Bermaringen 1779 - WEA 4 Bermaringen 1896 - WEA 5 Bermaringen 1906 - WEA 6 Temmenhausen 878 Privat WEA 7 Temmenhausen 810 Privat Der Sitzungsvorlage sind auch hier ein Übersichtsplan der betroffenen Grundstücke (nur Gemarkung Temmenhausen) sowie ein Lagepläne, Grundrisse, Ansichten und Visualisierungen beigefügt. Weitere Informationen zum geplanten Windpark können auf der hierzu erstellten Internetseite unter www.windpark-bermaringen.de abgerufen werden. Alle sieben Windenergieanlagen befinden sich im Geltungsbereich des Windvorranggebiets „Bermaringen-Temmenhausen“ (vgl. Anlage 1), sodass auch hier im Zusammenhang mit der vorliegenden Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 249 BauGB die planungsrechtliche Zulässigkeit für das Vorhaben gegeben ist. Die Verwaltung schlägt daher im vorliegenden Fall ebenfalls die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens vor. Die Vorberatung im Ortschaftsrat Temmenhausen erfolgt am 15.07.2026. Beschlussantrag: Das Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36 i.V.m. § 35 BauGB wird erteilt. Dornstadt, den 08.07.2026 Thomas Kemmer Bau- und Umweltamt

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