Startseite › Dornstadt › Antrag
Baugesuche
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Dornstadt |
| Datum | 2026-07-22 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Der Gemeinderat Dornstadt beschließt die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für zwei Windpark-Genehmigungsverfahren: (a) Windpark „Aichen-Scharenstetten" mit 9 Windenergieanlagen (6,8 MW Nennleistung) auf Gemarkungen Nellingen, Scharenstetten und Temmenhausen in den Windvorranggebieten „Gehrn" sowie „Buch-Schmidberg"; (b) Windpark „Bermaringen-Temmenhausen" mit 7 Windenergieanlagen auf Gemarkungen Bermaringen und Temmenhausen im Windvorranggebiet „Bermaringen-Temmenhausen". Beide Vorhaben erfüllen die planungsrechtlichen Zulässigkeitskriterien als privilegierte Vorhaben im Außenbereich.
Automatisch aus dem Quelldokument zusammengefasst. Wichtige Details bitte immer im Originaldokument unten prüfen.
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Dornstadt
Alb-Donau-Kreis
Beschlussvorlage
Beratungsgremium: Gemeinderat
Sitzung am: 22.07.2026 Entscheidung
Vorlagen-Nr.: GR/2026/044 öffentlich
Beratungsgegenstand: Baugesuche:
a.) Scharenstetten und Temmenhausen: Windpark
"Aichen-Scharenstetten"
Immissionsschutzrechtliches
Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum
Betrieb von einer Windenergieanlage im
Windvorranggebiet "Gehrn" und acht
Windenergieanlagen im Windvorranggebiet "Buch-
Schmidberg"
b.) Temmenhausen: Windpark "Bermaringen-
Temmenhausen"
Immissionsschutzrechtliches
Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum
Betrieb von sieben Windenergieanlagen im
Windvorranggebiet "Temmenhausen-Bermaringen"
Beschlussantrag:
siehe Sachdarstellung
Vorberatungen:
Ortschaftsrat Scharenstetten am 15.07.2026
Ortschaftsrat Temmenhausen am 15.07.2026
Dornstadt, den 08.07.2026
Rainer Braig
Bürgermeister
Sachdarstellung:
a.) Scharenstetten und Temmenhausen: Windpark „Aichen-Scharenstetten“
Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb
von einer Windenergieanlage im Windvorranggebiet „Gehrn“ und acht
Windenergieanlagen im Windvorranggebiet „Buch-Schmidberg“
Durch die Qualitas Energy Windentwicklungs GmbH wurden die Antragsunterlagen zur
Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens beim
Landratsamt Alb-Donau-Kreis (Fachdienst Umwelt- und Arbeitsschutz) als zuständiger
Genehmigungsbehörde eingereicht.
Vorgesehen ist die Errichtung eines Windparks mit der Bezeichnung „Aichen-Scharenstetten“
auf den Gemarkungen Nellingen, Scharenstetten und Temmenhausen.
Die Planung sieht den Neubau von insgesamt 9 Windenergieanlagen (WEA) vor, davon 2
Anlagen auf Gemarkung Nellingen, 6 Anlagen auf Gemarkung Scharenstetten sowie 1
Anlage auf Gemarkung Temmenhausen.
Es handelt sich hierbei jeweils um Anlagen des Typs „Nordex Delta 4000 N175-6.X“ mit einer
Nennleistung von 6,8 MW, einer Nabenhöhe von 179 Metern und einem Rotordurchmesser
von 175 Metern.
Die geplanten Windenergieanlagen sollen auf den nachfolgenden Grundstücken errichtet
werden:
Bezeichnung* Gemarkung Flst.Nr. Eigentum
WEA 03 Nellingen 5337 -
WEA 04 Nellingen 5349 -
WEA 05 Scharenstetten 736/1 Privat
WEA 06 Scharenstetten 1243 Gemeinde
WEA 07 Scharenstetten 650 Privat
WEA 08 Scharenstetten 666 Privat
WEA 09 Scharenstetten 693 Privat
WEA 10 Scharenstetten 660 Gemeinde
WEA 11 Temmenhausen 1084 Gemeinde
*Hinweis zur Nummerierung der Windenergieanlagen: Die Windenergieanlagen sind mit den
Bezeichnungen WEA 03 bis WEA 11 durchnummeriert. Hintergrund ist, dass in einer
früheren Planungsphase die Errichtung von zwei weiteren Windenergieanlagen geplant war
(WEA 01 und WEA 02). Diese befanden sich im Windvorranggebiet „Hüttentäle“, welches
aber im Zuge der Teilfortschreibung des Regionalplans auf Wunsch der Gemeinde Dornstadt
aus der weiteren Planung herausgenommen wurde.
Der Sitzungsvorlage beigefügt sind ein Übersichtsplan der betroffenen Grundstücke sowie
Lagepläne, Grundrisse, Ansichten und Visualisierungen der geplanten Anlagen.
Die Gemeinde muss auch im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren nach den §§ 4 ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) über
die Erteilung oder Nichterteilung des gemeindlichen Einvernehmens
entscheiden (vgl. § 36 Abs. 1 S. 2 BauGB).
Einziges für die Gemeinde zu beurteilendes Kriterium im Rahmen des gemeindlichen
Einvernehmens ist dabei die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens.
Als geplantes Vorhaben zur Entwicklung oder Nutzung der Windenergie handelt es sich
bauplanungsrechtlich um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 5
i.V.m. § 249 BauGB), welches allerdings nur innerhalb von speziell hierfür ausgewiesenen
Windvorranggebieten zugelassen werden kann.
Sämtliche Standorte der geplanten Windenergieanlagen befinden sich im vorliegenden Fall
innerhalb der vom Regionalplan (laufende Teilfortschreibung) ausgewiesenen
Windvorranggebiete.
Dabei liegt die Anlage WEA 03 im Geltungsbereich des Windvorranggebiets „Gehrn“,
während sich die übrigen Anlagen im Windvorranggebiet „Buch-Schmidberg“ befinden. Ein
Auszug aus der aktuellen Teilfortschreibung des Regionalplans ist der Sitzungsvorlage
nochmals beigefügt (Anlage 1).
Die Verwaltung schlägt daher vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Die Vorberatungen in den Ortschaftsräten Scharenstetten und Temmenhausen erfolgt jeweils
am 15.07.2026.
Beschlussantrag:
Das Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36 i.V.m. § 35 BauGB wird erteilt.
b.) Temmenhausen: Windpark „Bermaringen-Temmenhausen“
Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb
von sieben Windenergieanlagen im Windvorranggebiet „Temmenhausen-
Bermaringen“
Auch für die Bebauung des Windvorranggebiets „Temmenhausen-Bermaringen“ wurde ein
Antrag auf Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens beim
Landratsamt gestellt.
Antragsteller ist hierbei die SWU Erneuerbare Energien GmbH.
Geplant ist die Errichtung eines Windparks mit insgesamt 7 Windenergieanlagen, davon 5
Anlagen auf Gemarkung Bermaringen sowie 2 Anlagen auf Gemarkung Temmenhausen.
Auch hier handelt es sich um Anlagen der Firma „Nordex“ (Anlagentyp N175.6X) mit einer
Nennleistung von 6,8 MW, einer Nabenhöhe von 179 Metern und einem Rotordurchmesser
von 175 Metern.
Die
geplanten Windenergieanlagen sollen auf den nachfolgenden
Grundstücken errichtet werden:
Bezeichnung Gemarkung Flst.Nr. Eigentum
WEA 1 Bermaringen 2044 -
WEA 2 Bermaringen 2024 -
WEA 3 Bermaringen 1779 -
WEA 4 Bermaringen 1896 -
WEA 5 Bermaringen 1906 -
WEA 6 Temmenhausen 878 Privat
WEA 7 Temmenhausen 810 Privat
Der Sitzungsvorlage sind auch hier ein Übersichtsplan der betroffenen Grundstücke (nur
Gemarkung Temmenhausen) sowie ein Lagepläne, Grundrisse, Ansichten und
Visualisierungen beigefügt.
Weitere Informationen zum geplanten Windpark können auf der hierzu erstellten Internetseite
unter www.windpark-bermaringen.de abgerufen werden.
Alle sieben Windenergieanlagen befinden sich im Geltungsbereich des Windvorranggebiets
„Bermaringen-Temmenhausen“ (vgl. Anlage 1), sodass auch hier im Zusammenhang mit der
vorliegenden Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 249 BauGB die
planungsrechtliche Zulässigkeit für das Vorhaben gegeben ist.
Die Verwaltung schlägt daher im vorliegenden Fall ebenfalls die Erteilung des gemeindlichen
Einvernehmens vor.
Die Vorberatung im Ortschaftsrat Temmenhausen erfolgt am 15.07.2026.
Beschlussantrag:
Das Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36 i.V.m. § 35 BauGB wird erteilt.
Dornstadt, den 08.07.2026
Thomas Kemmer
Bau- und Umweltamt
Text aus PDF extrahiert