Startseite › Buchenbach › Antrag
Fernwärmeversorgung Buchenbach; Gestattungsverträge zur Verlegung von privaten Wärmeleitungen in Gemeindegrundstücken; Beratung und Beschlussfassung
Angenommen10 Ja · 2 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Buchenbach |
| Datum | 2026-07-27 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Gemeinde plant die Erneuerung von Gestattungsverträgen für private Wärmeleitungen in Gemeindegrundstücken zur Fernwärmeversorgung Buchenbach. Die Kommunalaufsicht hat grundsätzliche Rechtsfragen aufgeworfen, insbesondere ob eine Ausschreibung erforderlich ist. Der Gemeinderat beschloss, eine Fachanwaltskanzlei mit der Klärung dieser offenen Rechtsfragen und der Vorbereitung der Gestattungsverträge zu beauftragen.
Automatisch aus dem Quelldokument zusammengefasst. Wichtige Details bitte immer im Originaldokument unten prüfen.
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Vorlage: BV/281/2026
Fachbereich: Bürgermeister
Verfasser:
Aktenzeichen: 794.1.21
Datum Gremium Zuständigkeit Öffentlichkeitsstatus
27.07.2026 Gemeinderat Entscheidung öffentlich
Fernwärmeversorgung Buchenbach; Gestattungsverträge zur Verlegung von privaten
Wärmeleitungen in Gemeindegrundstücken; Beratung und Beschlussfassung
Sachverhalt
Begriff
Gestattungsverträge/WegenutzungsverträgesindprivatrechtlicheVerträge,mitdenendieGemeinde
Unternehmen das Recht gewährt, ihre Verkehrswege zur Verlegung von Versorgungsleitungen zu
nutzen. Wegenutzungsverträge für Fernwärmeleitungen werden seit jeher als Gestattungsverträge
bezeichnet. Damit wird sprachlich klargestellt, dass sich der Rechtsrahmen erheblich von dem für
Strom- und Gasnetze der allgemeinen Versorgung geltenden Rechtsrahmen (dort: § 46 Abs. 2
EnWG) unterscheidet. Für diese Wegenutzungsverträge hingegen hat sich der Begriff
„Konzessionsvertrag“ eingebürgert.
Laufende Verträge
Zuletzt hat der Gemeinderat vom 11. August 2016 über den Abschluss der Gestattungsverträge
beraten und Beschluss gefasst. In den damaligen Vertragsentwurf sind auch wesentliche
Forderungen einer Arbeitsgruppe aus Anschlussnehmern angeschlossen.
Bewertung durch die Kommunalaufsicht im Rahmen der überörtlichen Finanzprüfung
Im Rahmen der Überörtlichen Finanzprüfung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald für die
Jahre 2012–2021 wurde darauf verwiesen, dass Nah- und Fernwärmeverträge rechtlich von
Konzessionsverträgen zu unterscheiden sind. Auch hier wurde darauf hingewiesen, dass die
Wärmeversorgung nicht in den Anwendungsbereich des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) fällt.
Darüber hinaus, kam die Kommunalaufsicht zu dem Ergebnis, dass auch die Konzessionsverträge
im Bereich der Wärmeversorgung dem Vergaberecht unterliegen. Eine direkte Vergabe an den
bisherigen Betreiber wäre somit nicht möglich. Es müsste eine entsprechende Ausschreibung
erfolgen. Diese Auffassung widerspricht jedoch der Rechtsaufassung der Verbände der Versorger,
wie z.B. dem AGFW | Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V.
Da die Frage der Ausschreibung eine grundsätzliche Frage ist, an der auf das weitere Vorgehen
hängt, muss Rechtssicherheit hergestellt werden. Die Verwaltung regt daher an, hier eine
Fachanwaltskanzlei mit der Klärung der offenen Rechtsfragen, der Vorbereitung der
Gestattungsverträge sowie der Klärung der Ausschreibungspflicht zu beauftragen.
Finanzielle Auswirkungen
Die Kosten stehen in Abhängigkeit des Stundenaufwands und der Prüfungstiefe.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt die Beauftragung Fachanwalts zur Klärung der noch offenen
Rechtsfragen, der Vorbereitung der Gestattungsverträge sowie der Prüfung der
Ausschreibungspflicht und weiterer im Rahmen der Fernwärmeversorgung auftretender
Rechtsfragen.
Anlagen
- keine -
Text aus PDF extrahiert