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Fernwärmeversorgung Buchenbach; Gestattungsverträge zur Verlegung von privaten Wärmeleitungen in Gemeindegrundstücken; Beratung und Beschlussfassung

Angenommen10 Ja · 2 Nein
TypAntrag
GemeindeBuchenbach
Datum2026-07-27
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Gemeinde plant die Erneuerung von Gestattungsverträgen für private Wärmeleitungen in Gemeindegrundstücken zur Fernwärmeversorgung Buchenbach. Die Kommunalaufsicht hat grundsätzliche Rechtsfragen aufgeworfen, insbesondere ob eine Ausschreibung erforderlich ist. Der Gemeinderat beschloss, eine Fachanwaltskanzlei mit der Klärung dieser offenen Rechtsfragen und der Vorbereitung der Gestattungsverträge zu beauftragen.

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Beschlussvorlage Vorlage: BV/281/2026 Fachbereich: Bürgermeister Verfasser: Aktenzeichen: 794.1.21 Datum Gremium Zuständigkeit Öffentlichkeitsstatus 27.07.2026 Gemeinderat Entscheidung öffentlich Fernwärmeversorgung Buchenbach; Gestattungsverträge zur Verlegung von privaten Wärmeleitungen in Gemeindegrundstücken; Beratung und Beschlussfassung Sachverhalt Begriff Gestattungsverträge/WegenutzungsverträgesindprivatrechtlicheVerträge,mitdenendieGemeinde Unternehmen das Recht gewährt, ihre Verkehrswege zur Verlegung von Versorgungsleitungen zu nutzen. Wegenutzungsverträge für Fernwärmeleitungen werden seit jeher als Gestattungsverträge bezeichnet. Damit wird sprachlich klargestellt, dass sich der Rechtsrahmen erheblich von dem für Strom- und Gasnetze der allgemeinen Versorgung geltenden Rechtsrahmen (dort: § 46 Abs. 2 EnWG) unterscheidet. Für diese Wegenutzungsverträge hingegen hat sich der Begriff „Konzessionsvertrag“ eingebürgert. Laufende Verträge Zuletzt hat der Gemeinderat vom 11. August 2016 über den Abschluss der Gestattungsverträge beraten und Beschluss gefasst. In den damaligen Vertragsentwurf sind auch wesentliche Forderungen einer Arbeitsgruppe aus Anschlussnehmern angeschlossen. Bewertung durch die Kommunalaufsicht im Rahmen der überörtlichen Finanzprüfung Im Rahmen der Überörtlichen Finanzprüfung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald für die Jahre 2012–2021 wurde darauf verwiesen, dass Nah- und Fernwärmeverträge rechtlich von Konzessionsverträgen zu unterscheiden sind. Auch hier wurde darauf hingewiesen, dass die Wärmeversorgung nicht in den Anwendungsbereich des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) fällt. Darüber hinaus, kam die Kommunalaufsicht zu dem Ergebnis, dass auch die Konzessionsverträge im Bereich der Wärmeversorgung dem Vergaberecht unterliegen. Eine direkte Vergabe an den bisherigen Betreiber wäre somit nicht möglich. Es müsste eine entsprechende Ausschreibung erfolgen. Diese Auffassung widerspricht jedoch der Rechtsaufassung der Verbände der Versorger, wie z.B. dem AGFW | Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V. Da die Frage der Ausschreibung eine grundsätzliche Frage ist, an der auf das weitere Vorgehen hängt, muss Rechtssicherheit hergestellt werden. Die Verwaltung regt daher an, hier eine Fachanwaltskanzlei mit der Klärung der offenen Rechtsfragen, der Vorbereitung der Gestattungsverträge sowie der Klärung der Ausschreibungspflicht zu beauftragen. Finanzielle Auswirkungen Die Kosten stehen in Abhängigkeit des Stundenaufwands und der Prüfungstiefe. Beschlussvorschlag Der Gemeinderat beschließt die Beauftragung Fachanwalts zur Klärung der noch offenen Rechtsfragen, der Vorbereitung der Gestattungsverträge sowie der Prüfung der Ausschreibungspflicht und weiterer im Rahmen der Fernwärmeversorgung auftretender Rechtsfragen. Anlagen - keine -

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