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Stromkonzessionsvertrag der Gemeinde Brigachtal
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Brigachtal |
| Datum | 2026-07-21 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Gemeinde Brigachtal muss einen neuen Stromkonzessionsvertrag vergeben, da der bestehende Vertrag mit naturenergie Netze GmbH zum 31.12.2028 endet. Der Konzessionsvertrag regelt die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für Energieleitungen sowie die Konzessionsabgebühren. Gemäß Energiewirtschaftsgesetz muss die Gemeinde spätestens zwei Jahre vor Vertragsende eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlichen. Der Gemeinderat beauftragte die Verwaltung, diese Bekanntmachung fristgerecht einzuleiten.
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Dokument
Extrahierter Text
SSiittzzuunnggssvvoorrllaaggee
SSVV//112200//22002266 -- ööffffeennttlliicchh
Sitzungsdatum: 21.07.2026
BBrriiggaacchhttaall,, 0099..0077..22002266
Stromkonzessionsvertrag der Gemeinde Brigachtal
Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens
Anlagen:
Erstellt von: Bauamt - Patrick Lutz
Gäste:
Erläuterungen:
Der derzeit bestehende Konzessionsvertrag zwischen der naturenergie Netze GmbH und der
Gemeinde Brigachtal läuft nach einer Dauer von 20 Jahren zum 31.12.2028 aus.
Der Abschluss eines Konzessionsvertrages räumt dem Netzbetreiber das Recht ein,
öffentliche Verkehrswege für den Bau und Betrieb von Energieversorgungsleitungen in
Abstimmung mit der Gemeinde Brigachtal zu nutzen. Mit dem Konzessionsvertrag werden
zugleich das Recht und die Pflicht übertragen, die Energieabnehmer innerhalb des
Gemeindegebiets zuverlässig zu versorgen.
Ein wesentlicher Bestandteil des Konzessionsvertrags ist die Regelung der
Konzessionsabgabe. Hierbei handelt es sich um eine Gebühr, die der Netzbetreiber an die
Gemeinde entrichtet, um deren öffentliche Verkehrswege und Flächen für die Verlegung und
den Betrieb der Versorgungsleitungen zu nutzen.
Aufgrund der zum 31.12.2028 endenden Vertragslaufzeit muss ein
Konzessionsvergabeverfahren in die Wege geleitet werden. Die Neuvergabe der Konzession
ist im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geregelt. Nach § 46 Abs. 3 EnWG muss eine
Kommune spätestens zwei Jahre vor Ablauf des bestehenden Konzessionsvertrags eine
entsprechende Bekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlichen. In dieser
Bekanntmachung sollen Energieversorgungsunternehmen aufgefordert werden, ihr Interesse
an der Konzession innerhalb einer Mindestfrist von drei Monaten zu bekunden.
In einer Interessenbekundung, welches eine Vertragslaufzeit von 20 Jahren vorsieht, muss
das Energieversorgungsunternehmen zum Ausdruck bringen, dass es sich um die
Konzession bewerben möchte.
Näheres zum Sachverhalt in der Sitzung.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger
fristgerecht zu veranlassen.
Text aus PDF extrahiert