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Stromkonzessionsvertrag der Gemeinde Brigachtal

Angenommen
TypAntrag
GemeindeBrigachtal
Datum2026-07-21
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Gemeinde Brigachtal muss einen neuen Stromkonzessionsvertrag vergeben, da der bestehende Vertrag mit naturenergie Netze GmbH zum 31.12.2028 endet. Der Konzessionsvertrag regelt die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für Energieleitungen sowie die Konzessionsabgebühren. Gemäß Energiewirtschaftsgesetz muss die Gemeinde spätestens zwei Jahre vor Vertragsende eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlichen. Der Gemeinderat beauftragte die Verwaltung, diese Bekanntmachung fristgerecht einzuleiten.

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Dokument

Extrahierter Text

SSiittzzuunnggssvvoorrllaaggee SSVV//112200//22002266 -- ööffffeennttlliicchh Sitzungsdatum: 21.07.2026 BBrriiggaacchhttaall,, 0099..0077..22002266 Stromkonzessionsvertrag der Gemeinde Brigachtal Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens Anlagen: Erstellt von: Bauamt - Patrick Lutz Gäste: Erläuterungen: Der derzeit bestehende Konzessionsvertrag zwischen der naturenergie Netze GmbH und der Gemeinde Brigachtal läuft nach einer Dauer von 20 Jahren zum 31.12.2028 aus. Der Abschluss eines Konzessionsvertrages räumt dem Netzbetreiber das Recht ein, öffentliche Verkehrswege für den Bau und Betrieb von Energieversorgungsleitungen in Abstimmung mit der Gemeinde Brigachtal zu nutzen. Mit dem Konzessionsvertrag werden zugleich das Recht und die Pflicht übertragen, die Energieabnehmer innerhalb des Gemeindegebiets zuverlässig zu versorgen. Ein wesentlicher Bestandteil des Konzessionsvertrags ist die Regelung der Konzessionsabgabe. Hierbei handelt es sich um eine Gebühr, die der Netzbetreiber an die Gemeinde entrichtet, um deren öffentliche Verkehrswege und Flächen für die Verlegung und den Betrieb der Versorgungsleitungen zu nutzen. Aufgrund der zum 31.12.2028 endenden Vertragslaufzeit muss ein Konzessionsvergabeverfahren in die Wege geleitet werden. Die Neuvergabe der Konzession ist im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geregelt. Nach § 46 Abs. 3 EnWG muss eine Kommune spätestens zwei Jahre vor Ablauf des bestehenden Konzessionsvertrags eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlichen. In dieser Bekanntmachung sollen Energieversorgungsunternehmen aufgefordert werden, ihr Interesse an der Konzession innerhalb einer Mindestfrist von drei Monaten zu bekunden. In einer Interessenbekundung, welches eine Vertragslaufzeit von 20 Jahren vorsieht, muss das Energieversorgungsunternehmen zum Ausdruck bringen, dass es sich um die Konzession bewerben möchte. Näheres zum Sachverhalt in der Sitzung. Beschlussvorschlag: Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger fristgerecht zu veranlassen.

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