Startseite › Bodnegg › Antrag
Feststellung eines wichtigen Grundes für das Ausscheiden von Gemeinderat Christian Brugger gemäß § 16 Abs. 2 GemO
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Bodnegg |
| Datum | 2026-07-23 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Christian Brugger beantragt sein Ausscheiden aus dem Gemeinderat, da er eine neue berufliche Position mit regelmäßigen Außendiensteinsätzen häufig außerhalb Europas übernommen hat und daher nicht zuverlässig an wöchentlichen Sitzungen teilnehmen kann. Die Verwaltung bewertet dies als wichtigen Grund gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 GemO. Der Gemeinderat beschloss einstimmig, das Vorliegen dieses wichtigen Grundes festzustellen und dem Ausscheiden zuzustimmen.
Automatisch aus dem Quelldokument zusammengefasst. Wichtige Details bitte immer im Originaldokument unten prüfen.
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Vorlagennummer: 2026/132
Erstellt von: Söndgen
Aktenzeichen:022.31
Datum Gremium Zuständigkeit Öffentlichkeitsstatus
Gemeinderat Entscheidung öffentlich
Feststellung eines wichtigen Grundes für das Ausscheiden von Gemeinderat
Christian Brugger gemäß § 16 Abs. 2 GemO
Sachverhalt:
Gemeinderat Christian Brugger hat mit mündlicher und schriftlicher Erklärung vom
09.07.2026 sein Ausscheiden aus dem Gemeinderat beantragt. Herr Brugger führt aus,
dass er bei seinem Arbeitgeber eine neue berufliche Position übernommen hat. Diese
Tätigkeit ist mit regelmäßigen Außendiensteinsätzen verbunden, die ihn häufig und
teilweise über längere Zeiträume auch außerhalb Europas führen. Aufgrund dieser
beruflichen Verpflichtungen ist er regelmäßig von der Gemeinde abwesend und kann an
den unter der Woche stattfindenden Sitzungen des Gemeinderats künftig nicht mehr
zuverlässig teilnehmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 GemO kann ein Bürger aus wichtigem Grund sein Ausscheiden aus
einer ehrenamtlichen Tätigkeit verlangen. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 GemO gilt als wichtiger
Grund insbesondere, wenn der Bürger häufig oder lang dauernd von der Gemeinde
beruflich abwesend ist.
Nach § 16 Abs. 2 GemO entscheidet der Gemeinderat über das Vorliegen eines wichtigen
Grundes.
Bewertung der Verwaltung
Nach § 16 Abs. 2 GemO entscheidet der Gemeinderat darüber, ob ein wichtiger Grund für
das Ausscheiden aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit vorliegt.
Ein wichtiger Grund liegt gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 GemO insbesondere dann vor, wenn
ein Bürger häufig oder lang dauernd von der Gemeinde beruflich abwesend ist.
Nach Auffassung der Verwaltung erfüllen die geschilderten Umstände den Tatbestand des
§ 16 Abs. 1 Nr. 4 GemO. Die beruflich bedingte, regelmäßige und teilweise länger
andauernde Abwesenheit von der Gemeinde stellt einen wichtigen Grund im Sinne der
Gemeindeordnung dar.
FortsetzungzuBeschlussvorlage
Seite2von2
Vorlagennummer:2026/132
Es wird daher empfohlen, das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 16 Abs. 2
GemO festzustellen und dem Antrag von Herrn Christian Brugger auf Ausscheiden aus
dem Gemeinderat zu entsprechen.
Folgen einer Zustimmung zur Beschlussfassung
Stellt der Gemeinderat das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 16 Abs. 2 GemO
fest, wird Herrn Christian Brugger das Ausscheiden aus dem Gemeinderat
verwaltungsseitig schriftlich bescheinigt.
Anschließend wird das Nachrückverfahren gemäß § 31 Abs. 2 GemO eingeleitet. Danach
rückt für den Rest der Amtszeit die als nächste Ersatzperson festgestellte Person des
Wahlvorschlags der Wählervereinigung von Herrn Brugger in den Gemeinderat nach.
Die nächste festgestellte Ersatzperson wird durch die Verwaltung angeschrieben und
erhält innerhalb der gängigen Fristen Gelegenheit zu erklären, ob sie die Wahl annimmt.
Lehnt die Ersatzperson die Annahme des Mandats aus einem wichtigen Grund gemäß §
16 GemO ab oder kommt ein Nachrücken aus anderen Gründen nicht zustande, wird das
Verfahren mit der jeweils nächsten festgestellten Ersatzperson des Wahlvorschlags
fortgeführt.
Vor dem Eintritt in den Gemeinderat ist gemäß § 29 GemO zu prüfen, ob
Hinderungsgründe vorliegen. Über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von
Hinderungsgründen sowie über das Nachrücken der jeweiligen Ersatzperson hat der
Gemeinderat durch Beschluss zu entscheiden.
Nach Feststellung des Nachrückens und des Nichtvorliegens von Hinderungsgründen wird
die nachrückende Person in einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderats gemäß § 32
Abs. 1 S. 2 GemO auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten verpflichtet.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stellt gemäß § 16 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-
Württemberg (GemO) fest, dass bei Gemeinderat Christian Brugger ein wichtiger Grund
im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 4 GemO vorliegt.
Dem Antrag auf Ausscheiden aus dem Gemeinderat wird entsprochen.
Anlagen:
Text aus PDF extrahiert