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Feststellung eines wichtigen Grundes für das Ausscheiden von Gemeinderat Christian Brugger gemäß § 16 Abs. 2 GemO

Angenommen
TypAntrag
GemeindeBodnegg
Datum2026-07-23
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Christian Brugger beantragt sein Ausscheiden aus dem Gemeinderat, da er eine neue berufliche Position mit regelmäßigen Außendiensteinsätzen häufig außerhalb Europas übernommen hat und daher nicht zuverlässig an wöchentlichen Sitzungen teilnehmen kann. Die Verwaltung bewertet dies als wichtigen Grund gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 GemO. Der Gemeinderat beschloss einstimmig, das Vorliegen dieses wichtigen Grundes festzustellen und dem Ausscheiden zuzustimmen.

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Beschlussvorlage Vorlagennummer: 2026/132 Erstellt von: Söndgen Aktenzeichen:022.31 Datum Gremium Zuständigkeit Öffentlichkeitsstatus Gemeinderat Entscheidung öffentlich Feststellung eines wichtigen Grundes für das Ausscheiden von Gemeinderat Christian Brugger gemäß § 16 Abs. 2 GemO Sachverhalt: Gemeinderat Christian Brugger hat mit mündlicher und schriftlicher Erklärung vom 09.07.2026 sein Ausscheiden aus dem Gemeinderat beantragt. Herr Brugger führt aus, dass er bei seinem Arbeitgeber eine neue berufliche Position übernommen hat. Diese Tätigkeit ist mit regelmäßigen Außendiensteinsätzen verbunden, die ihn häufig und teilweise über längere Zeiträume auch außerhalb Europas führen. Aufgrund dieser beruflichen Verpflichtungen ist er regelmäßig von der Gemeinde abwesend und kann an den unter der Woche stattfindenden Sitzungen des Gemeinderats künftig nicht mehr zuverlässig teilnehmen. Gemäß § 16 Abs. 1 GemO kann ein Bürger aus wichtigem Grund sein Ausscheiden aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit verlangen. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 GemO gilt als wichtiger Grund insbesondere, wenn der Bürger häufig oder lang dauernd von der Gemeinde beruflich abwesend ist. Nach § 16 Abs. 2 GemO entscheidet der Gemeinderat über das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Bewertung der Verwaltung Nach § 16 Abs. 2 GemO entscheidet der Gemeinderat darüber, ob ein wichtiger Grund für das Ausscheiden aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 GemO insbesondere dann vor, wenn ein Bürger häufig oder lang dauernd von der Gemeinde beruflich abwesend ist. Nach Auffassung der Verwaltung erfüllen die geschilderten Umstände den Tatbestand des § 16 Abs. 1 Nr. 4 GemO. Die beruflich bedingte, regelmäßige und teilweise länger andauernde Abwesenheit von der Gemeinde stellt einen wichtigen Grund im Sinne der Gemeindeordnung dar. FortsetzungzuBeschlussvorlage Seite2von2 Vorlagennummer:2026/132 Es wird daher empfohlen, das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 16 Abs. 2 GemO festzustellen und dem Antrag von Herrn Christian Brugger auf Ausscheiden aus dem Gemeinderat zu entsprechen. Folgen einer Zustimmung zur Beschlussfassung Stellt der Gemeinderat das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 16 Abs. 2 GemO fest, wird Herrn Christian Brugger das Ausscheiden aus dem Gemeinderat verwaltungsseitig schriftlich bescheinigt. Anschließend wird das Nachrückverfahren gemäß § 31 Abs. 2 GemO eingeleitet. Danach rückt für den Rest der Amtszeit die als nächste Ersatzperson festgestellte Person des Wahlvorschlags der Wählervereinigung von Herrn Brugger in den Gemeinderat nach. Die nächste festgestellte Ersatzperson wird durch die Verwaltung angeschrieben und erhält innerhalb der gängigen Fristen Gelegenheit zu erklären, ob sie die Wahl annimmt. Lehnt die Ersatzperson die Annahme des Mandats aus einem wichtigen Grund gemäß § 16 GemO ab oder kommt ein Nachrücken aus anderen Gründen nicht zustande, wird das Verfahren mit der jeweils nächsten festgestellten Ersatzperson des Wahlvorschlags fortgeführt. Vor dem Eintritt in den Gemeinderat ist gemäß § 29 GemO zu prüfen, ob Hinderungsgründe vorliegen. Über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Hinderungsgründen sowie über das Nachrücken der jeweiligen Ersatzperson hat der Gemeinderat durch Beschluss zu entscheiden. Nach Feststellung des Nachrückens und des Nichtvorliegens von Hinderungsgründen wird die nachrückende Person in einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderats gemäß § 32 Abs. 1 S. 2 GemO auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten verpflichtet. Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat stellt gemäß § 16 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) fest, dass bei Gemeinderat Christian Brugger ein wichtiger Grund im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 4 GemO vorliegt. Dem Antrag auf Ausscheiden aus dem Gemeinderat wird entsprochen. Anlagen:

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