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Bauvoranfrage zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Neubaus von zwei Mehrfamilienhäusern mit 6 Wohneinheiten, Flst.Nr. 401/14, Dorfstraße
Angenommen11 Ja · 0 Nein · 2 Enthaltung
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Bodnegg |
| Datum | 2026-07-23 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Ein Antragsteller beantragt eine Bauvoranfrage für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit 6 Wohneinheiten auf einem Grundstück in der Dorfstraße (Flst. Nr. 401/14), um die planungsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen. Das westliche Gebäude wird nach § 34 Abs. 3b BauGB beurteilt, das östliche nach § 246e BauGB. Der Gemeinderat stimmte dem Neubau zu und erteilte die erforderliche Zustimmung.
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Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Vorlagennummer: 2026/131
Erstellt von: Wiedmann
Aktenzeichen:632.6
Datum Gremium Zuständigkeit Öffentlichkeitsstatus
23.07.2026 Gemeinderat Entscheidung öffentlich
Bauvoranfrage zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Neubaus von zwei
Mehrfamilienhäusern mit 6 Wohneinheiten, Dorfstraße, Flst.Nr. 401/14
Rechtsgrundlage:
Unbeplanter Innenbereich § 34 BauGB
Außenbereich § 35 Abs. 2 BauGB, § 246e BauGB
Sachverhalt und rechtliche Beurteilung:
Geplant ist der Abriss des bestehenden Wohnhauses und die Errichtung von zwei
Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück in der Dorfstraße. Die beiden spiegelbildlich
angeordneten Gebäude sollen durch ein gemeinsames Treppenhaus miteinander
verbunden werden und insgesamt sechs Wohneinheiten umfassen. Mit der vorliegenden
Bauvoranfrage soll die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geprüft werden.
Die Dorfstraße liegt bauplanungsrechtlich im unbeplanten Innenbereich. Das
Baugrundstück grenzt im Westen an die Dorfstraße. Der westliche Grundstücksteil
befindet sich im Innenbereich, während der östliche Grundstücksteil an die freie
Landschaft angrenzt und dem Außenbereich zuzuordnen ist. Das östlich geplante
Gebäude liegt daher teilweise im Außenbereich und beurteilt sich insoweit nach § 35
BauGB. Das westliche Gebäude befindet sich vollständig im Innenbereich und ist nach §
34 BauGB zu beurteilen. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich ist zur
Orientierung in Anlage 1 skizziert.
Die rechtliche Beurteilung der Gebäude ist daher getrennt vorzunehmen:
Westliches Gebäude: Innenbereich, § 34 BauGB
Östliches Gebäude: überwiegend Außenbereich, § 35 BauGB
1. Westliches Gebäude
Für das westliche Gebäude sind die Anforderungen des Einfügens nach § 34 Abs. 1
BauGB zu prüfen. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der überbaubaren Grundstücksfläche in die
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nähere Umgebung einfügt. Zudem müssen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt sein.
Fügt sich ein Vorhaben nicht in die nähere Umgebung ein, eröffnet der im Rahmen des
Bauturbos eingeführte § 34 Abs. 3b BauGB die Möglichkeit, von den Anforderungen des
Einfügens abzuweichen. Voraussetzung ist, dass das Vorhaben der Errichtung eines
Wohngebäudes dient, unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist und die Gemeinde die Zustimmung erteilt.
Das geplante Gebäude fügt sich in seiner Nutzungsart als Wohnhaus sowie in der
Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung
ein. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung weicht es jedoch von der
Umgebungsbebauung ab. Zur Beurteilung werden insbesondere die Wand- sowie die
Firsthöhe mit den vorhandenen Gebäuden in der Umgebung verglichen. Während die
geplante Wandhöhe den vorhandenen Gebäuden entspricht, überschreitet die Firsthöhe
den prägenden Rahmen deutlich. Das Vorhaben fügt sich daher hinsichtlich des Maßes
der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist nach § 34
Abs. 1 BauGB grundsätzlich unzulässig.
Wie bereits ausgeführt, ermöglicht § 34 Abs. 3b BauGB im Rahmen des Bauturbos
Abweichungen vom Erfordernis des Einfügens, sofern das Vorhaben der Errichtung eines
Wohngebäudes dient.
Ziel des Bauturbos und des eingeführten § 34 Abs. 3b BauGB ist insbesondere die
Schaffung zusätzlichen Wohnraums. Das Vorhaben dient der Errichtung eines
Wohngebäudes und leistet damit einen Beitrag zur Wohnraumversorgung direkt im Ort.
Zudem nutzt die beabsichtigte Nachverdichtung bereits erschlossene Flächen und trägt
damit zu einer flächensparenden Siedlungsentwicklung bei. Beides entspricht den
städtebaulichen Zielsetzungen der Gemeinde. Die aktuelle städtebauliche Entwicklung
geht weg vom klassischen Einfamilienhaus. So sehen auch aktuelle Bauleitplanverfahren
explizit Flächen für Mehrfamilienhäuser vor, um flächenschonend Wohnraum zu schaffen.
Die geplanten Wohngebäude entsprechen damit den städtebaulichen Zielsetzungen. Um
darüber hinaus die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen sicherzustellen und
nachteilige Auswirkungen auf nachbarliche Interessen auszuschließen, werden von Seiten
der Baurechtsbehörde die Fachämter beteiligt.
Nach rechtlicher Beurteilung durch die Gemeindeverwaltung erfüllt das geplante
Mehrfamilienhaus auf dem westlichen Grundstücksteil die Anforderungen des § 34 Abs.
3b BauGB. Die Zustimmung nach § 36a BauGB kann erteilt werden.
2. Östliches Gebäude
Das östliche Gebäude liegt mehrheitlich im Außenbereich. Da es sich nicht um ein
privilegiertes Vorhaben handelt, ist es als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu
beurteilen. Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Sonstige
Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Erschließung gesichert ist
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und ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Eine
Beeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn durch das Vorhaben die Entstehung,
Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist. Die nicht
unerhebliche Überschreitung des Innenbereichs würde die vorhandene Siedlungsstruktur
in den Außenbereich erweitern, was den Zielsetzungen des § 35 BauGB widerspricht.
Zu prüfen ist, ob die Errichtung des östlichen Mehrfamilienhauses unter Anwendung des §
246e BauGB (Bauturbo) zulässig ist. § 246e BauGB ermöglicht zur Schaffung von
Wohnraum Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches, auch von den
Anforderungen des § 35 Abs. 2 BauGB. Voraussetzung ist, dass das Vorhaben unter
Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Vorrangig soll damit Wohnraum im Siedlungszusammenhang geschaffen werden, es ist
jedoch auch möglich, den Außenbereich behutsam zu öffnen.
Das geplante Mehrfamilienhaus steht in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit
der bestehenden Ortslage und liegt teilweise im Innenbereich. Es handelt sich nicht um
eine isolierte Bebauung im Außenbereich. Die vorhandene Infrastruktur kann genutzt
werden, die Erschließung ist damit gesichert. Flächen werden sparsam eingesetzt und der
Außenbereich bleibt trotzdem geschützt, wodurch das Vorhaben auch städtebaulich
vertretbar ist. Zur Prüfung der öffentlichen und nachbarlichen Belange werden im weiteren
Verfahren ebenfalls die zuständigen Fachbehörden beteiligt.
Die Entscheidung über die Anwendung des § 246e BauGB liegt im Ermessen der
Gemeinde. Vergleichbare Sachverhalte sind jedoch gleich zu behandeln. Für einen
vergleichbaren Fall (Neubau eines Wohnhauses in Buch) hat der Gemeinderat in seiner
Sitzung am 21.05.2026 der Anwendung des § 246e BauGB zugestimmt.
Ausschlaggebend waren der unmittelbare Anschluss an die Ortslage sowie die teilweise
Lage im Innenbereich, wodurch das Vorhaben als zulässige Bebauung im Innenbereich
beginnt und in den Außenbereich ragt und damit keine isolierte Außenbereichsbebauung
darstellt. Diese Voraussetzungen sind auch im vorliegenden Fall erfüllt.
Nach rechtlicher Prüfung ist eine Abweichungsentscheidung nach § 246e BauGB
zugunsten der Schaffung von Wohnraum möglich. Die Zustimmung zur Errichtung des
östlichen Einfamilienhauses kann erteilt werden.
Beschlussvorschlag:
Dem Neubau zweier Mehrfamilienhäuser mit 6 Wohneinheiten, Dorfstraße, Flst. Nr.
401/14 wird zugestimmt.
Die Zustimmung nach § 36a BauGB wird erteilt.
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Anlagen:
Anlage 1 zur Vorlage 2026/131 Neubau Mehrfamilienhäuser
Text aus PDF extrahiert