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Bauvoranfrage zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Neubaus eines Wohnhauses mit 6 Wohnungen, Schwalbenweg, Flst.Nr. 428/8
Angenommen10 Ja · 4 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Bodnegg |
| Datum | 2026-07-23 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Ein Grundstückseigentümer beantragt die planungsrechtliche Zulässigkeit für den Neubau eines Wohnhauses mit 6 Wohnungen im Schwalbenweg. Das geplante Gebäude übersteigt die Gebäudehöhen der Umgebung, fügt sich daher nicht in die nähere Umgebung ein. Der Gemeinderat stimmte dem Vorhaben gemäß § 34 Abs. 3b BauGB zu, da es der Wohnraumschaffung und flächensparenden Siedlungsentwicklung entspricht und nachbarliche Interessen gewahrt bleiben.
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Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Vorlagennummer: 2026/129
Erstellt von: Wiedmann
Aktenzeichen:632.6
Datum Gremium Zuständigkeit Öffentlichkeitsstatus
23.07.2026 Gemeinderat Entscheidung öffentlich
Bauvoranfrage zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Neubaus eines
Wohnhauses mit 6 Wohnungen, Schwalbenweg, Flst.Nr. 428/8
Rechtsgrundlage:
Unbeplanter Innenbereich § 34 BauGB
Sachverhalt und rechtliche Beurteilung:
Geplant ist der Abbruch des bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäudes sowie die
Errichtung eines Wohnhauses mit sechs Wohneinheiten im Schwalbenweg. Mit der
vorliegenden Bauvoranfrage soll die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens,
insbesondere im Hinblick auf die Anwendung des § 34 Abs. 3b Baugesetzbuch (BauGB)
(„Bauturbo“), geprüft werden.
Der Schwalbenweg liegt planungsrechtlich im unbeplanten Innenbereich. Bauvorhaben in
diesem Bereich sind nach § 34 BauGB zu beurteilen. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein
Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise
sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt. Darüber hinaus müssen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Das geplante Gebäude fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als
Wohngebäude, der Bauweise sowie der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere
Umgebung ein. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung weicht das Vorhaben
jedoch von der Umgebungsbebauung ab. Maßgeblich sind hierbei insbesondere die
Wand- und Firsthöhe. Beide überschreiten die in der näheren Umgebung vorhandenen
Gebäudehöhen. Ein Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB liegt daher nicht vor.
Für Vorhaben, die sich nicht in die nähere Umgebung einfügen, eröffnet der im Rahmen
des sogenannten Bauturbos eingeführte § 34 Abs. 3b BauGB die Möglichkeit, von den
Anforderungen des Einfügens abzuweichen. Voraussetzung ist, dass das Vorhaben der
Errichtung eines Wohngebäudes dient, unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist und die Gemeinde ihre Zustimmung erteilt. Ein
Rechtsanspruch auf die Zustimmung besteht nicht; die Gemeinde ist hierbei frei. Dabei ist
jedoch der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, wonach vergleichbare Sachverhalte
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Vorlagennummer:2026/129
gleich zu behandeln sind.
Die vorliegende Bauvoranfrage betrifft die Errichtung eines Wohngebäudes. Auf dem
Grundstück befindet sich derzeit ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit vergleichsweise
geringem Wohnflächenanteil. Durch den geplanten Neubau wird auf einer bereits
erschlossenen Fläche zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Dies entspricht dem Ziel einer
flächensparenden Siedlungsentwicklung sowie den städtebaulichen Zielsetzungen der
Gemeinde. Bereits auf bestehenden Wohnbauflächen, beispielsweise im Baugebiet
Hochstätt IV, wurden explizit Flächen für Geschosswohnungsbau vorgesehen und auch
bei neuen Bauleitplanverfahren liegt der Fokus auf der Schaffung von
Mehrfamilienhäusern, um den Wohnraumbedarf zu decken und Flächen zu sparen. Das
Vorhaben ist daher städtebaulich vertretbar, entspricht den Zielen der Gemeinde und den
Normen des Bauturbos. Die vorhandene Wohnbaufläche wird effizient genutzt, gleichzeitig
werden die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten. Nachteilige Auswirkungen auf
nachbarliche Interessen oder öffentliche Belange sind nicht zu erwarten.
Nach Auffassung der Gemeindeverwaltung liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3b
BauGB vor. Die Zustimmung nach § 36a BauGB kann daher erteilt werden.
Beschlussvorschlag:
Dem Neubau eines Wohnhauses mit 6 Wohnungen, Schwalbenweg, Flst. Nr. 428/8 wird
zugestimmt.
Die Zustimmung nach § 36a BauGB wird erteilt.
Anlagen:
Anlage 1 zur Vorlage 2026/129 Neubau Wohnhaus
Text aus PDF extrahiert