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Bauvoranfrage zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Neubaus eines Wohnhauses mit 6 Wohnungen, Schwalbenweg, Flst.Nr. 428/8

Angenommen10 Ja · 4 Nein
TypAntrag
GemeindeBodnegg
Datum2026-07-23
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Ein Grundstückseigentümer beantragt die planungsrechtliche Zulässigkeit für den Neubau eines Wohnhauses mit 6 Wohnungen im Schwalbenweg. Das geplante Gebäude übersteigt die Gebäudehöhen der Umgebung, fügt sich daher nicht in die nähere Umgebung ein. Der Gemeinderat stimmte dem Vorhaben gemäß § 34 Abs. 3b BauGB zu, da es der Wohnraumschaffung und flächensparenden Siedlungsentwicklung entspricht und nachbarliche Interessen gewahrt bleiben.

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Beschlussvorlage Vorlagennummer: 2026/129 Erstellt von: Wiedmann Aktenzeichen:632.6 Datum Gremium Zuständigkeit Öffentlichkeitsstatus 23.07.2026 Gemeinderat Entscheidung öffentlich Bauvoranfrage zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Neubaus eines Wohnhauses mit 6 Wohnungen, Schwalbenweg, Flst.Nr. 428/8 Rechtsgrundlage: Unbeplanter Innenbereich  § 34 BauGB Sachverhalt und rechtliche Beurteilung: Geplant ist der Abbruch des bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäudes sowie die Errichtung eines Wohnhauses mit sechs Wohneinheiten im Schwalbenweg. Mit der vorliegenden Bauvoranfrage soll die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung des § 34 Abs. 3b Baugesetzbuch (BauGB) („Bauturbo“), geprüft werden. Der Schwalbenweg liegt planungsrechtlich im unbeplanten Innenbereich. Bauvorhaben in diesem Bereich sind nach § 34 BauGB zu beurteilen. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Darüber hinaus müssen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Das geplante Gebäude fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als Wohngebäude, der Bauweise sowie der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung weicht das Vorhaben jedoch von der Umgebungsbebauung ab. Maßgeblich sind hierbei insbesondere die Wand- und Firsthöhe. Beide überschreiten die in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäudehöhen. Ein Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB liegt daher nicht vor. Für Vorhaben, die sich nicht in die nähere Umgebung einfügen, eröffnet der im Rahmen des sogenannten Bauturbos eingeführte § 34 Abs. 3b BauGB die Möglichkeit, von den Anforderungen des Einfügens abzuweichen. Voraussetzung ist, dass das Vorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes dient, unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und die Gemeinde ihre Zustimmung erteilt. Ein Rechtsanspruch auf die Zustimmung besteht nicht; die Gemeinde ist hierbei frei. Dabei ist jedoch der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, wonach vergleichbare Sachverhalte FortsetzungzuBeschlussvorlage Seite2von2 Vorlagennummer:2026/129 gleich zu behandeln sind. Die vorliegende Bauvoranfrage betrifft die Errichtung eines Wohngebäudes. Auf dem Grundstück befindet sich derzeit ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit vergleichsweise geringem Wohnflächenanteil. Durch den geplanten Neubau wird auf einer bereits erschlossenen Fläche zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Dies entspricht dem Ziel einer flächensparenden Siedlungsentwicklung sowie den städtebaulichen Zielsetzungen der Gemeinde. Bereits auf bestehenden Wohnbauflächen, beispielsweise im Baugebiet Hochstätt IV, wurden explizit Flächen für Geschosswohnungsbau vorgesehen und auch bei neuen Bauleitplanverfahren liegt der Fokus auf der Schaffung von Mehrfamilienhäusern, um den Wohnraumbedarf zu decken und Flächen zu sparen. Das Vorhaben ist daher städtebaulich vertretbar, entspricht den Zielen der Gemeinde und den Normen des Bauturbos. Die vorhandene Wohnbaufläche wird effizient genutzt, gleichzeitig werden die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten. Nachteilige Auswirkungen auf nachbarliche Interessen oder öffentliche Belange sind nicht zu erwarten. Nach Auffassung der Gemeindeverwaltung liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3b BauGB vor. Die Zustimmung nach § 36a BauGB kann daher erteilt werden. Beschlussvorschlag: Dem Neubau eines Wohnhauses mit 6 Wohnungen, Schwalbenweg, Flst. Nr. 428/8 wird zugestimmt. Die Zustimmung nach § 36a BauGB wird erteilt. Anlagen: Anlage 1 zur Vorlage 2026/129 Neubau Wohnhaus

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