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Bauvoranfrage zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Neubaus eines Wohnhauses mit 3 Wohneinheiten und Stellplätzen, Schillerstraße, Flst. Nr. 466/20
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Bodnegg |
| Datum | 2026-07-23 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Ein Antragsteller beantragt die Genehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit 3 Wohneinheiten und Stellplätzen in der Schillerstraße. Das Vorhaben widerspricht teilweise dem Bebauungsplan „Hochstätt I", da es in eine private Grünfläche ragt und das Mischgebiet durch zusätzliche Wohnnutzung verändert wird. Der Gemeinderat beschloss, die erforderlichen Befreiungen nach § 31 Abs. 3 BauGB zu erteilen und dem Neubau zuzustimmen, da die Wohnnutzung den bestehenden Gebietscharakter widerspiegelt und die Ziele des „Bauturbos" zur Schaffung von Wohnraum unterstützt.
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Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Vorlagennummer: 2026/128
Erstellt von: Wiedmann
Aktenzeichen:632.6
Datum Gremium Zuständigkeit Öffentlichkeitsstatus
23.07.2026 Gemeinderat Entscheidung öffentlich
Bauvoranfrage zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Neubaus eines
Wohnhauses mit 3 Wohneinheiten und Stellplätzen, Schillerstraße, Flst.Nr. 466/20
Rechtsgrundlage:
Bebauungsplan „Hochstätt I“, 5. Änderung § 30 BauGB
Befreiungen: § 31 Abs. 3 BauGB
- Bebauung der privaten Grünfläche
- Art der baulichen Nutzung
Sachverhalt und rechtliche Beurteilung:
Geplant ist der Neubau eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten und Stellplätzen in der
Schillerstraße. Auf dem Grundstück befindet sich bereits ein Wohnhaus, das erhalten
bleibt. Ein bestehender Anbau dieses Gebäudes soll abgebrochen und die vorhandenen
Stellplätze in der Grünfläche zurückgebaut werden. Das Grundstück soll in zwei
Grundstücke geteilt werden. Im Rahmen der vorliegenden Bauvoranfrage soll die
planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geprüft werden, insbesondere im Hinblick
auf die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB), einer Regelung des
sogenannten „Bauturbos“.
Das geplante Vorhaben liegt innerhalb eines festgesetzten Mischgebiets im
Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hochstätt I“, 5. Änderung, und ist daher nach § 30
BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu beurteilen.
Grundsätzlich ist die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei Vorhaben innerhalb
des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans nicht erforderlich. Das geplante Vorhaben
hält jedoch nicht alle Festsetzungen des Bebauungsplans ein, weshalb die Erteilung von
Befreiungen zu prüfen ist.
Der Bebauungsplan „Hochstätt I“, 5. Änderung setzt entlang der Ravensburger Straße
einen Straßenabstand sowie eine private Grünfläche fest, die grundsätzlich von einer
Bebauung freizuhalten ist. Das geplante Vorhaben ragt mit der nordöstlichen
Gebäudeseite in geringfügigem Umfang in diese Grünfläche hinein und widerspricht
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Vorlagennummer:2026/128
insoweit den Grundzügen der Planung.
Der im Bebauungsplan festgesetzte Gebietstyp „Mischgebiet“ nach § 6 BauNVO lässt
sowohl Wohnnutzungen als auch gewerbliche Nutzungen zu, setzt jedoch eine
Durchmischung beider Nutzungsarten voraus. Diese Durchmischung muss sich nicht auf
das einzelne Grundstück beziehen, sondern innerhalb des festgesetzten Mischgebiets
vorhanden sein. Im vorliegenden Mischgebiet ist eine entsprechende Durchmischung
derzeit jedoch nicht gegeben. Zur Wiederherstellung der gebietsprägenden Nutzungen
wäre vielmehr der Gewerbeanteil zu erhöhen. Das geplante Wohnhaus widerspricht daher
den Festsetzungen des Bebauungsplans. Für seine Errichtung ist eine Befreiung
erforderlich.
Da sowohl die Art der baulichen Nutzung als auch die Festsetzung der privaten
Grünfläche zu den Grundzügen der Planung gehören, scheidet eine Befreiung nach § 31
Abs. 2 BauGB aus. Zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung nach §
31 Abs. 3 BauGB im Rahmen des Bauturbos vorliegen.
§ 31 Abs. 3 BauGB ermöglicht Befreiungen von den Festsetzungen eines
Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus auch dann, wenn die Grundzüge der
Planung berührt werden. Voraussetzung ist, dass die Abweichung unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und die Gemeinde
ihre Zustimmung erteilt. Ein Rechtsanspruch auf diese Zustimmung besteht nicht; die
Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Dabei ist jedoch der
Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, sodass die Entscheidung Auswirkungen auf
künftige vergleichbare Fälle haben kann.
Mit der Festsetzung des Mischgebiets verfolgte die Gemeinde das planerische Ziel,
sowohl Wohnbauflächen als auch Flächen für gewerbliche Nutzungen bereitzustellen. Die
für ein Mischgebiet erforderliche Durchmischung besteht bereits seit Jahren nicht mehr,
sodass die im Bebauungsplan festgesetzte Gebietsart den tatsächlichen Verhältnissen
nicht mehr entspricht. Das Gebiet ist heute überwiegend durch Wohnnutzungen geprägt.
Ein weiteres Wohnhaus fügt sich in die bestehende Gebietsstruktur ein. Da die
Wohnnutzung bereits heute deutlich überwiegt, sind zusätzliche Nutzungskonflikte oder
sonstige nachteilige Auswirkungen auf das Mischgebiet sind nicht zu erwarten. Die
geplante Wohnnutzung ist daher auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit
den öffentlichen Belangen vereinbar.
Entsprechendes gilt für die geringfügige Überbauung der privaten Grünfläche. Die derzeit
vorhandenen und genehmigten Stellplätze versiegeln diese Fläche bereits zu einem
großen Teil. Durch deren Rückbau wird der Bereich entsiegelt und der im Bebauungsplan
vorgesehene Zustand einer privaten Grünfläche weitgehend hergestellt.
Die Regelungen des Bauturbos verfolgen insbesondere das Ziel, zusätzlichen Wohnraum
zu schaffen und Nachverdichtungen zu erleichtern. Der geplante Neubau eines
Wohnhauses mit drei Wohneinheiten unter Erteilung der erforderlichen Befreiungen nach
§ 31 Abs. 3 BauGB entspricht diesem Ziel.
Nach rechtlicher Prüfung liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten
Befreiungen nach § 31 Abs. 3 BauGB vor. Dem Neubau des Wohnhauses kann daher
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Vorlagennummer:2026/128
zugestimmt und die erforderlichen Befreiungen können erteilt werden.
Beschlussvorschlag:
Dem Neubau eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten, Schillerstraße, Flst. Nr. 466/20
wird zugestimmt.
Die erforderlichen Befreiungen nach § 31 Abs. 3 BauGB sowie die Zustimmung nach §
36a BauGB werden erteilt.
Anlagen:
Anlage 1 zur Vorlage 2026/128 Neubau Wohnhaus
Text aus PDF extrahiert