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Wasserversorgung: steuerrechtliche Ergebnisverwendung 2025

Angenommen
TypAntrag
GemeindeBeimerstetten
Datum2026-07-16
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Gemeinde regelt die steuerrechtliche Ergebnisverwendung der Wasserversorgung für 2025 und folgende Jahre. Um Kapitalertragssteuern zu vermeiden, werden Gewinne einer Rücklage zugeführt und phasengleich für Investitionen und Schuldentilgung verwendet. Alle Gewinne werden auf neue Rechnung vorgetragen und nicht außerhalb des Betriebs verwendet. Der Gemeinderat nahm diesen Beschluss an.

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Dokument

Extrahierter Text

Beratungsunterlage Nr. 2026/045 AZ: 815.93 Gemeinderat öffentlich am 16.07.2026 Wasserversorgung: steuerrechtliche Ergebnisverwendung 2025 A Sachverhalt Bei der kommunalen Wasserversorgung können u.U. Kapitalertragssteuerzahlungspflichtenentstehen,fallsGewinneentnommenwerdenoder fiktive Ausschüttungen stattfinden würden (nicht steuerbegünstigte Verluste). Die rechtlichen Grundlagen hierzu sind in der Beratungsunterlage Nr. 2026/025 zur Gemeinderatssitzungvom26.03.2026erläutert.Aufdiesewirdverwiesen. NunisteineBeschlussfassungfürdasSteuerjahr2025erforderlich,wieerstmalsfürdas Jahr 2024 geschehen. Der Beschluss muss steuerrechtlich innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erfolgen, damit dieser als Nachweis für eine Rücklagenbildungdienenkann. Außerdem ist es zur Fristwahrung sinnvoll, einen entsprechenden Grundsatzbeschluss auchfürdiekünftigenWirtschaftsjahrezufassen. B Finanzielle Auswirkungen DieHöheeinereventuellenSteuerpflichtkannimMomentnochnichtermitteltwerden. C Beschlussvorschlag DerGemeinderatbeschließt: 1. DerGewinndesBetriebsWasserversorgungfürdasWirtschaftsjahr2025undfür dieFolgejahrewirdsteuerlicheinerRücklagezugeführt. 2. Die Rücklage wird phasengleich für die Durchführung von Investitionen und der Tilgung betrieblicher Verbindlichkeiten verwendet. Alle Gewinne, einschließlich derverwendetenRücklagen,werdenaufneueRechnungvorgetragen. 3. DerGewinndesBetriebesWasserversorgungwirdnichtaußerhalbdesBetriebs gewerblicherArtverwendet. 4. Das Stehenlassen des Gewinns wird anhand der jeweiligen Rechnungslegung desBetriebesgewerblicherArtnachgewiesen. Beimerstetten,den06.07.2026 gez.JosefBuck gez.AndreasHaas Bürgermeister 2

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