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Wasserversorgung: steuerrechtliche Ergebnisverwendung 2025
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Beimerstetten |
| Datum | 2026-07-16 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Gemeinde regelt die steuerrechtliche Ergebnisverwendung der Wasserversorgung für 2025 und folgende Jahre. Um Kapitalertragssteuern zu vermeiden, werden Gewinne einer Rücklage zugeführt und phasengleich für Investitionen und Schuldentilgung verwendet. Alle Gewinne werden auf neue Rechnung vorgetragen und nicht außerhalb des Betriebs verwendet. Der Gemeinderat nahm diesen Beschluss an.
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Dokument
Extrahierter Text
Beratungsunterlage
Nr. 2026/045
AZ: 815.93
Gemeinderat öffentlich am 16.07.2026
Wasserversorgung: steuerrechtliche Ergebnisverwendung 2025
A Sachverhalt
Bei der kommunalen Wasserversorgung können u.U.
Kapitalertragssteuerzahlungspflichtenentstehen,fallsGewinneentnommenwerdenoder
fiktive Ausschüttungen stattfinden würden (nicht steuerbegünstigte Verluste). Die
rechtlichen Grundlagen hierzu sind in der Beratungsunterlage Nr. 2026/025 zur
Gemeinderatssitzungvom26.03.2026erläutert.Aufdiesewirdverwiesen.
NunisteineBeschlussfassungfürdasSteuerjahr2025erforderlich,wieerstmalsfürdas
Jahr 2024 geschehen. Der Beschluss muss steuerrechtlich innerhalb von acht Monaten
nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erfolgen, damit dieser als Nachweis für eine
Rücklagenbildungdienenkann.
Außerdem ist es zur Fristwahrung sinnvoll, einen entsprechenden Grundsatzbeschluss
auchfürdiekünftigenWirtschaftsjahrezufassen.
B Finanzielle Auswirkungen
DieHöheeinereventuellenSteuerpflichtkannimMomentnochnichtermitteltwerden.
C Beschlussvorschlag
DerGemeinderatbeschließt:
1. DerGewinndesBetriebsWasserversorgungfürdasWirtschaftsjahr2025undfür
dieFolgejahrewirdsteuerlicheinerRücklagezugeführt.
2. Die Rücklage wird phasengleich für die Durchführung von Investitionen und der
Tilgung betrieblicher Verbindlichkeiten verwendet. Alle Gewinne, einschließlich
derverwendetenRücklagen,werdenaufneueRechnungvorgetragen.
3. DerGewinndesBetriebesWasserversorgungwirdnichtaußerhalbdesBetriebs
gewerblicherArtverwendet.
4. Das Stehenlassen des Gewinns wird anhand der jeweiligen Rechnungslegung
desBetriebesgewerblicherArtnachgewiesen.
Beimerstetten,den06.07.2026
gez.JosefBuck
gez.AndreasHaas
Bürgermeister
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