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Neufestsetzung der Friedhofsgebühren zum 01.09.2026
Angenommen15 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Bad Wimpfen |
| Datum | 2026-07-23 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Stadt Bad Wimpfen setzt die Friedhofsgebühren zum 01.09.2026 neu fest. Grund sind Kostensteigerungen in allen Bereichen, der Trend von Erd- zu Urnenbestattungen und mangelnde Kostendeckung nach dem Äquivalenzprinzip. Die Gebühren wurden nach aktualisierten Standards kalkuliert; die Verwaltung empfiehlt Steigerungen von 30–40 Prozent bei unterschiedlichen Kostendeckungsgraden. Gemeinderat und Verwaltungsausschuss stimmten der Neufassung der Gebührensatzung zu.
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Dokument
Extrahierter Text
Stadt Bad Wimpfen
Drucksache GR öffentlich
Drucksache IA/141/2026 vom 05.06.2026
Bereich Kämmerei
Aktenzeichen 752.0416
Verwaltungsausschuss 06.07.202
6
Gemeinderat 23.07.202
6
Neufestsetzung der Friedhofsgebühren zum 01.09.2026
Beschlussvorschlag:
1. Die Gebühren für das Bestattungswesen werden zum 01.09.2026 neu festgesetzt.
Der Kalkulation wird zugestimmt.
2. Der Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
wird zugestimmt.
Sachverhalt/Begründung:
Die Bestattungsgebühren umfassen:
die Grabnutzungsgebühren
die Bestattungsgebühren inkl. der Gebühren für die Aussegnungshalle
sonstige Gebühren für Verwaltung und Bauhof
Die Gebühren im Bestattungswesen wurden zuletzt am 01.04.2021 erhöht.
Die weitere Entwicklung von den Erdbestattungen zu den Urnenbestattungen hin und die
Kostensteigerungen in allen Bereichen machen eine Neukalkulation notwendig.
Im Übrigen entspricht die momentane Kostendeckung nicht dem gebührenrechtlichen
Äquivalenzprinzip. Bei den Beratungen zur Gebührenkalkulationen für die Jahre 2018/2021
wurde auf eine notwendige weitere Erhöhung zu gegebener Zeit hingewiesen.
Ein weiterer Trend ist, dass aufgrund gesetzlicher Änderungen die Kühlzellen und der
Aufbewahrungsraum nur noch geringfügig und die Leichenhalle weniger in Anspruch
genommen werden.
Die Bestattungsgebühren wurden entsprechend dem Muster in der GPA-Mitteilung 5/2004
kalkuliert. Hierbei wurde u.a. von folgendem ausgegangen:
Als kalkulatorische Verzinsung wurde entsprechend den Empfehlungen der GPA der
durchschnittliche Fremdkapitalzins von 2,85 % angesetzt.
Bei der Kalkulation wurde unterstellt, dass in Bezug auf die Grünanlage Friedhof das
öffentliche Interesse bei 40 % liegt. D.h., dass für 40 % der Kosten am
Friedhofsgrundstück keine Gebühren erhoben werden. Bei der letzten Kalkulation
wurden hier von 30 % ausgegangen.
Die Berechnung der Bemessungseinheiten wurde anhand sogenannter
Äquivalenzziffern ermittelt, die zum einen die Grabfläche und zum anderen die
Nutzungsrechte berücksichtigen.
Zusätzlich zum GPA-Muster wurde noch ein Fixkostenfaktor und ein Korrekturfaktor
hinsichtlich der kalkulatorischen Kosten im Bereich der Urnenwände eingeführt, da die
verschiedenen Kosten durch die o.g. Äquivalenzziffern nur unzureichend verteilt werden. So
entstehen im Hinblick auf die Fixkosten für flächenkleine Gräber (z.B. Urnengräber)
annähernd die gleichen Kosten für Wege, Parkplätze, etc. wie für flächengroße Gräber.
Dieses Vorgehen wurde im Rahmen der letzten Kalkulation mit der GPA abgestimmt.
Neu ist, dass bei der Ermittlung der Äquivalenzziffern der Bestattungsgebühren auch die
sonstigen Kosten der Bestattung (z.B. Vorhaltekosten, Kosten der Verwaltung ohne
Friedhofsverwaltung, anteilige Kosten der Geräte und Ausstattungen) berücksichtigt wurden.
Dadurch ergibt sich gegenüber der letzten Kalkulation eine deutliche Erhöhung im Bereich
der Urnengräber. Dies ist auch gerechtfertigt, da mit Ausnahme des Erdaushubs von
ähnlichem Aufwand auszugehen ist.
Ebenfalls neu ist eine Gebühr für das Tätigwerden des Bauhofs. Hier wurde der letzte
kalkulierte Satz von 63,30 €/Stunde (kalkuliert im Jahr 2025) aufgenommen.
Als Anlage ist die Kalkulation beigelegt.
Beiliegende Übersicht (Anlage a) enthält die aktuellen Gebühren, die kalkulierten Gebühren,
die Gebührenvorschläge der Verwaltung und die durchschnittliche Gebühr bei den
Landkreisgemeinden sowie die Spannen im Landkreis soweit diese bekannt sind.
Grundsätzlich sollen die Bestattungsgebühren kostendeckend festgelegt werden. Damit die
Steigerungen nicht allzu groß werden, wurde bei der letzten Festlegung bei Erdbestattungen
von einer Kostendeckung von 65 % ausgegangen. Dies wurde in beiliegendem
Gebührenvorschlag beibehalten.
Folgende Kostendeckungsgrade wurden bei den Empfehlungen der Verwaltung zu Grunde
gelegt:
Bestattungsgebühren: 100 %
Grabnutzungsgebühren Wahlerdgräber: 65 %
Grabnutzungsgebühren Erdgräber: 65 %
Grabnutzungsgebühren Urnen 100 %
Verwaltungsgebühren 100 %
Aussegnungsraum 75 %
Benutzung Kühlraum 15 %
Benutzung Aufbahrungsraum 20 %
Insgesamt ergeben sich Steigerungen von 30 % bis 40 %. Im Bereich der
Bestattungsgebühren ergeben sich deutliche Verschiebungen (s.o.) und sogar Senkungen
bei den Erdbestattungen.
Die Verwaltung schlägt vor, die Bestattungsgebühr, wie in der Anlage dargestellt,
festzulegen.
Finanzielle Auswirkungen:
Mehreinnahmen ca. 30.000 €/Jahr
Anlagen:
Anlage 1 Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen neu
Anlage 2 Friedhofsgebührenkalkulation 2026 mit verschiedenen Anlagen.
Text aus PDF extrahiert