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Antrag der AfD-Fraktion zur Änderung der Plakatierungsrichtlinien
Abgelehnt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Stadtverwaltung Ettlingen |
| Datum | 2025-10-02 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
2025/323
Aktenzeichen: 112.364.000
Federführung: Ordnungs- und Sozialamt
Antrag der AfD-Fraktion zur Änderung der Plakatierungsrichtlinien
Beratungsfolge:
Gemeinderat Entscheidung öffentlich 14.10.2025
Beschlussvorschlag:
Dem beigefügten Antrag der AfD-Fraktion zur Änderung der Plakatierungsrichtlinien vom
20.05.2025, eingegangen bei der Stadt Ettlingen am 29.07.2025, wird nicht gefolgt.
Beratungshistorie:
Gremium Sitzung
Verwaltungsausschuss 17.03.2009
Gemeinderat 01.04.2009
Verwaltungsausschuss 12.07.2016
Gemeinderat 27.07.2016
Ältestenrat 19.10.2016
Gemeinderat 23.11.2016
Verwaltungsausschuss 02.05.2017
Gemeinderat 17.05.2017
Sachverhalt:
Ausgangslage:
Mit Antrag vom 20.05.2025, eingegangen bei der Verwaltung am 29.07.2025, stellte die AfD-
Fraktion folgenden Antrag auf Änderung der Plakatierungsrichtlinien der Stadt Ettlingen:
„Das Anbringen von Wahlwerbung wird auf besondere Anschlagflächen, sogenannte
Plakatierwände beschränkt. Vor einer Wahl werden diese von der Stadt an festzulegenden
Standorten zur Verfügung gestellt. Die Plakatierungsrichtlinien der Stadt sind entsprechend zu
ändern.“
Rechtslage:
Bereits im Jahr 2017, als über die derzeit gültige Plakatierungsrichtlinie im Gemeinderat beraten
und entschieden wurde, kam die Thematik der Plakatwände auf. Bereits damals war die
Rechtslage wie heute:
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Beschlussvorlage 2025/323
Grundsätzlich müssen sich Beschränkungen der Wahlplakatwerbung an den
verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 5 GG
messen lassen. Die Wahlplakatwerbung kann aufgrund der "allgemeinen Gesetze", also öffentlich-
rechtlicher Normen reglementiert werden. Solche Normen können insbesondere
bauordnungsrechtliche oder auch straßenverkehrsrechtliche Vorschriften sein. Hinsichtlich des
Aufstellens von Plakaten sind die straßenrechtlichen Regelungen in der praktischen Handhabung
am bedeutsamsten. Das Straßengesetz Baden-Württemberg regelt den Umfang der Nutzung des
öffentlichen Straßenraums. Die Entscheidung über die Erteilung einer entsprechenden
Sondernutzungserlaubnis liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (§ 16 Abs. 2
StrG BW), hier dem Ordnungs- und Sozialamt der Stadt Ettlingen. Im Rahmen der behördlichen
Ermessensausübung und Entscheidung sind die Bedeutung von Wahlen sowie die Bedeutung der
Parteien für Wahlen, wie sie sich aus dem Grundgesetz sowie dem Parteiengesetz ergeben, zu
berücksichtigen und können dabei das behördliche Ermessen so einschränken, dass ein Anspruch
einer Partei auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis bestehen kann.
Die Festlegung des Rahmens, wie die Gemeinde dem durch die Verfassung geschützten Gebot
auf Einräumung von Stellplätzen in dem für die Selbstdarstellung der jeweiligen Parteien
notwendigen und angemessenen Umfang Rechnung trägt, obliegt den Gemeinden (BVerwG, Urteil
vom 13.12.1974, VII C 42.72, OVG Greifswald, Beschluss vom 23.08.2011, 1 M 146/11). Bei dieser
Entscheidung sind die Umstände des Einzelfalles, also z.B. die Größe der Gemeinde und die
Anzahl der anderweitigen Beteiligten und Wählergruppen entscheidend, wobei eine hinreichende
Dichte der Plakatierungsmöglichkeiten gegeben sein muss, um eine zumindest „gewissermaßen
flächendeckende“ Wahlwerbung im gesamten Gemeindegebiet zu ermöglichen (OVG Greifswald,
Beschluss vom 24.08.2011, 1 M 127/11, OVG Greifswald, Beschluss vom 23.08.2011, 1 M 146/11).
Zu berücksichtigen ist zudem, dass auch kleine Parteien oder erstmals zur Wahl zugelassene
Parteien sich ausreichend repräsentieren können (OVG Bremen, Beschluss vom 09.05.2003, 1 B
181/03).
Hinsichtlich der Verteilung der Werbeflächen in Form von Plakatierwänden findet der
Gleichheitssatz in Form der „abgestuften Chancengleichheit“ basierend auf Art. 28 Abs. 1 Satz 2,
Art. 38 Abs. 1 GG i.V.m. § 5 PartG Anwendung (BVerwG, Urteil vom 13.12.1974, VII C 42.72). Dies
bedeutet, dass im Rahmen der Gewährung der öffentlichen Leistung (Erteilung der
Sondernutzungserlaubnisse) alle Parteien gleich zu behandeln sind, der Umfang der Gewährung
(Anzahl) aber einer Abstufung zugänglich ist (BVerwG, Urteil vom 13.12.1974, VII C 42.72).
In der genannten Rechtsprechung geht das BVerwG sodann davon aus, dass es nicht nur
zulässig, sondern sogar notwendig ist, die Parteien bei der Gewährung der öffentlichen Leistung
(Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse) ungleich zu behandeln.
Die Bedeutung einer Partei lässt sich insbesondere nach den Ergebnissen der vorangegangenen
Wahlen zu den Volksvertretungen bemessen. Für diese Abstufung nach Bedeutung der Parteien
sind enge Grenzen gegeben. Denn eine wirksame Wahlwerbung muss für alle kandidierenden
Parteien möglich sein. Durch die Abstufung darf ein bestehendes Stärkeverhältnis der Parteien
nicht bestätigt oder verfestigt werden. Das BVerwG sieht es daher als geboten an, der Partei,
welche Stellplätze für Wahlplakate beansprucht, mindestens 5 % der bereitgestellten Plätze zur
Verfügung zu stellen, wobei kleinen Parteien eine überproportional große Mindestzahl
zuzuerkennen sei, welche bei großen Parteien entsprechend zu kürzen sei (BVerwG, Urteil vom
13.12.1974, VII C 42.72 (zu berücksichtigen ist hierbei, dass das BVerwG seine Entscheidung bei
einer Verteilung auf sechs Parteien getroffen hat, bei einer größeren Anzahl an Parteien käme
mithin eine anteilige Reduzierung dieses Sockels in Betracht, so auch OVG Greifswald, Beschluss
vom 23.08.2011, 1 M 146/11)). Das BVerwG sieht weiterhin eine Obergrenze dann erreicht, wenn
der größten Partei mehr als das Vier- bis Fünffache an Stellplätzen eingeräumt wird als der
kleinsten Partei. Innerhalb dieser Ober- und Untergrenze hat die Verteilung der restlichen Plätze
auf die Parteien anhand von deren Bedeutung zu erfolgen (für Gesamtvorstehendes BVerwG,
Urteil vom 13.12.1974, VII C 42.72).
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Bedeutung des Antrags für die praktische Umsetzung:
Zunächst müssten alle Standorte in der Kernstadt und den Ortsteilen zur Anbringung von Plakaten
oder auch Großtafeln, auf denen die Parteien ihre Wahlplakate anbringen könnten, gefunden und
festgelegt werden. Ferner müsste die mögliche Anzahl von Anbringungsmöglichkeiten je
Wahlplakat an den einzelnen Standorten bestimmt werden. Erst danach könnte je nach Wahl
(Bundestag-, Landtags-, Kommunal- oder Europawahl) und Anzahl der antretenden Parteien eine
Berechnung erfolgen, welche Partei wo, wie viele Plakate zum Zwecke der Wahlwerbung
anbringen dürfte. Dabei wären die vorgenannten Grundsätze zu beachten. Jede Partei müsste
mindestens 5 % der bereitgestellten Plätze zur Plakatierung nutzen dürfen und die größten
Parteien nicht mehr als das Vier- bis Fünffache an Stellplätzen. Anschließend wäre die Anzahl der
Plakate von der Genehmigungsbehörde zu überprüfen und bei Verstößen einzuschreiten.
Für die Genehmigungsbehörde würde dies in der Praxis einen erheblichen Genehmigungs- und
Kontrollaufwand bedeuten. Die Anzahl der zu genehmigenden Plakate wäre bei jeder Wahl
unterschiedlich und im Vorfeld nicht genau bestimmbar. Erst wenn die Anzahl der zur jeweiligen
Wahl antretenden Parteien feststeht, die Anzahl der Plakatträgerstandorte festgelegt ist und das
Ergebnis der jeweiligen Parteien in der vergangenen Wahl berücksichtigt ist, könnte die
Genehmigungsbehörde errechnen, welche Partei wie viele Genehmigungsmarken für ihre
Wahlplakate erhält. Anschließend sollte eine Kontrolle der Mengen-Beschränkungen erfolgen. Dies
wird von der Verwaltung jedoch als nur sehr schwer umsetzbar angesehen.
Zudem ist eine Berechnung der Anzahl der zulässigen Plakate erst nach Zulassung der Parteien
zur Wahl und nach Ablauf der Einspruchsfrist möglich. Nehmen wir als Beispiel die
Bundestagswahl 2025, bei der 16 Parteien angetreten sind, oder die Landtagswahl 2021 als dort
20 Parteien antraten. Bei der Bundestagswahl wäre eine Plakatierung frühestens 30 Tage vor der
Wahl möglich gewesen. Erst zu diesem Zeitpunkt standen die zugelassenen Parteien fest. Bei der
Landtagswahl 2021 war dies erst am 23. Januar, also 40 Tage vor dem Wahltermin, möglich.
Derzeit können 6 Wochen vor der Wahl Plakate aufgehängt werden (42 Tage).
Vorschlag der Verwaltung:
Die Verwaltung schlägt aus o.g. Gründen vor, dem Antrag der AfD-Fraktion nicht zu folgen. Dies
bedeutet zugleich, die derzeitige Regelung zu belassen und die Anzahl wie auch die Standorte der
Plakatierung in Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen nicht weiter zu regeln, als dass sechs
Wochen vor dem Termin die Erlaubnispflicht entfällt und bestimmte Bereiche generell von einer
Plakatierung ausgeschlossen sind.
Anlagen:
AfD-Antrag zur Änderung der Plakatierungsrichtlinien
Text aus PDF extrahiert