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Antrag der AfD-Fraktion vom 04.06.2026 auf Entfernung der Bojen im Hurstsee und Freigabe des Nordufers als Badestelle

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeStadtverwaltung Ettlingen
Datum2026-07-01
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Beschlussvorlage 2026/161 Aktenzeichen: 592.910.000 Federführung: Stadtkämmerei Antrag der AfD-Fraktion vom 04.06.2026 auf Entfernung der Bojen im Hurstsee und Freigabe des Nordufers als Badestelle Beratungsfolge: Gemeinderat Entscheidung öffentlich 22.07.2026 Beschlussvorschlag: Der Antrag der AfD-Fraktion vom 04.06.2026 auf „1. Entfernung der im Hurstsee verankerten Bojen mit der Aufschrift „Weiterschwimmen verboten“ und 2. Freigabe des flach abfallenden Nordufers als Badestelle“ wird abgelehnt. Sachverhalt: Am Hurstsee besteht seit Jahrzehnten ein allgemeines privatrechtliches Badeverbot für den gesamten See. Mit der Einrichtung der Badezone wurde dieses Badeverbot gelockert. DieEinrichtungundAbgrenzungderBadezonedurchBojenistmitderUnterenNaturschutzbehörde des Landratsamts Karlsruhe und dem Kommunalversicherer abgestimmt. Die eingebrachten Bojen wurden nach den Vorgaben der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. V. beschafft. Die Freigabe der übrigen Bereiche als Badezone ist nicht zulässig, da naturschutzrechtliche Belange entgegenstehen, u.a. weil das Nordufer eine renaturierte geschützte Flachwasserzone ist. Bei Umsetzung der beantragten Änderungen zu Beschlussziffer 2 würde die Stadt Ettlingen gegen die Ziele der Rekultivierung verstoßen, die nach Beendigung der Auskiesung durch die Firma Sämann die Folgenutzung des Nordufers ausdrücklich auf Naturschutz und Landschaftspflege ausrichtet. Das Fortbestehen des Badeverbots der am nördlichen Ufer wurde von der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Diskussion zum Erlass einer Rechtsverordnung ausdrücklich als erforderlich bezeichnet. Die Entfernung der Bojen würde den mit dem Haftpflichtversicherer und der Umweltbehörde des Landratsamtes erarbeiteten Weg zur Freigabe eines Teilbereichs zum Baden rückgängig machen und den Haftpflichtversicherungsschutz für den gesamten See beseitigen. Seite 2 von 2 Beschlussvorlage 2026/161 In der Folge wäre der Erlass einer bußgeldbewährten Rechtsverordnung für den gesamten See erforderlich. DieÖffnungderBadestelleamöstlichenUferbereichmitderzeitigemVerzichtaufNutzungsregelung der anderen Bereiche durch Rechtsverordnung ist als Testphase zu sehen. Zeichnet sich ab, dass sich die aktuell dokumentierten Zustände am Hurstsee nicht auf ein verträgliches Maß reduzieren, wird die Verwaltung den Erlass einer Rechtsverordnung nachholen. Die Verwaltung empfiehlt daher obenstehenden Beschluss. Anlagen: Antrag Entfernung der Bojen im Hurstsee

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