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Einführung Grundsteuer C in der Stadt Straelen; Antrag der Fraktion SPD/Die Linke vom 19.05.2026
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Stadt Straelen |
| Datum | 2026-07-14 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die SPD/Die-Linke-Fraktion beantragt die Prüfung und zeitnahe Einführung der Grundsteuer C in Straelen, um baureife unbebaute Grundstücke zur Bebauung zu mobilisieren und damit städtebauliche Ziele wie Wohnungsdeckung zu unterstützen. Die Verwaltung soll Hebesätze, Bewertungsgrundlagen und Informationsmaßnahmen vorbereiten. Die Verwaltung empfiehlt jedoch, die Prüfung vorerst nicht zu beschließen, da die erforderliche Datenerhebung und das Baulückenkataster aufgrund von Personalmangel und laufenden Projekten derzeit nicht leistbar seien; eine Wiederaufnahme im Jahr 2027 wird vorgeschlagen.
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Dokument
Extrahierter Text
Stadt Straelen
Der Bürgermeister
Fachbereich 4 - Finanzen
Fraktionsantrag Vorlagennummer: XVII/2026-109V
Datum: 11.06.2026
öffentlich
Einführung Grundsteuer C in der Stadt Straelen;
Antrag der Fraktion SPD/Die Linke vom 19.05.2026
Beratungsweg:
Gremium: Sitzungstermin
Haupt- und Finanzausschuss 07.07.2026
Rat 14.07.2026
Beschlussvorschlag:
Antrag der Fraktion SPD/Die Linke:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Einführung der Grundsteuer C in Straelen zu prüfen,
2. die Verwaltung wird beauftragt, die zur Umsetzung erforderlichen Schritte, einschließlich
der Festlegung von Hebesätzen, Bewertungsgrundlagen und Transparenz bzw. Informati-
onsmaßnahmen für Grundstückseigentümer einzuleiten,
3. die Umsetzung der Grundsteuer C zeitnah zu beschließen, um kommunale Steuerungsziele
zu unterstützen.
Inhalt/Begründung:
Mit Schreiben vom 19.05.2026 stellte die Fraktion SPD/Die Linke den o. a. Antrag. Der Antrag ist
dieser Verwaltungsvorlage als Anlage beigefügt. Auf die Antragsbegründung wird verwiesen.
Gesetzliche Regelung
Mit dem „Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grund-
stücken für die Bebauung“ vom 30.11.2019 ist den Kommunen in § 25 Abs. 4 und 5 Grundsteuer-
gesetz (GrStG) die Möglichkeit eröffnet worden, ab dem Jahr 2025 einen gesonderten (höheren)
Hebesatz für baureife Grundstücke festzusetzen. Dies soll einen zusätzlichen Anreiz zur Bebauung
dieser Grundstücke schaffen, um bestimmte zuvor ermittelte städtebauliche Ziele, wie etwa die De-
ckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, zu fördern. Die Festsetzung der
Grundsteuer unter Anwendung des gesonderten Hebesatzes (Grundsteuer C) setzt die vorherige
Festsetzung eines einheitlichen Hebesatzes in einer Satzung sowie den Erlass einer Allgemeinver-
fügung, in der insbesondere die betroffenen baureifen Grundstücke und deren Lage bezeichnet
werden, voraus.
Zweck der Grundsteuer C
Nach dem Inkrafttreten der Neuregelung im Jahr 2025 ist neben der Grundsteuer A (für Land- und
Forstwirtschaft) und der Grundsteuer B (für Grund und Boden und Gebäude, die nicht land- und
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forstwirtschaftlich genutzt werden) die Grundsteuer C eingeführt worden. Mit der Option zur Einfüh-
rung der Grundsteuer C hat der Bundesgesetzgeber den Städten und Gemeinden die Möglichkeit
eröffnet, steuerliche Anreize bei der Grundsteuer zu setzen und so baureife Grundstücke für die
Bebauung zu mobilisieren. Damit soll in der Praxis, baureife Grundstücke als Spekulationsobjekte
ohne Bebauungsabsichten anzukaufen, zu halten und zu verkaufen, begegnet werden, um z. B.
den teils erheblichen Wohnungsmangel zu verringern. Daneben können aber auch andere städte-
bauliche Gründe für die Mobilisierung der Bebauung sprechen. Mit der Gesetzesänderung können
Kommunen unbebaute, aber baureife Grundstücke mit einem höheren Hebesatz belegen. Die
Grundsteuer C kann als ein Instrument verstanden werden, um gezielt den Wert des „Warten-Kön-
nens“ zu dämpfen.
Die Grundsteuer C ist keine neue Erfindung. In den Jahren 1961 und 1962 gab es bereits eine Vor-
gängerin (Baulandsteuer), die gehorteten Grundstücken eine Zusatzbelastung aufbürdete. Die
Baulandsteuer stieß allerdings auf massive Kritik. Unter anderem blieb die gewünschte Mobilisie-
rungswirkung aus, obwohl die Steuerbelastung oftmals um das Vier- bis Sechsfache stieg.
Unbebaute Grundstücke
Die Regelung in § 25 Abs. 5 Satz 1 GrStG nimmt Bezug auf die Legaldefinition in § 246 Bewer-
tungsgesetz (BewG). Hiernach sind unbebaute Grundstücke solche Grundstücke, auf denen sich
keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt dabei erst zum Zeitpunkt der Be-
zugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den künftigen Bewohnern oder
sonstigen vorgesehenen Benutzern die bestimmungsgemäße Gebäudenutzung zugemutet werden
kann. Nicht entscheidend für den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit ist die Abnahme durch die Bauauf-
sichtsbehörde.
Die Vorschriften in § 246 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BewG regeln, ab wann ein Grundstück mit einem dar-
auf errichteten Gebäude nicht mehr als unbebaut gilt. Diese Grundregelung kann unter sachge-
rechter Anwendung dafür herangezogen werden, wann ein Grundstück infolge des fortschreiten-
den Verfalls einer baulichen Anlage nicht mehr als bebaut gelten darf (z. B. Schrottimmobilien).
Ob ein Grundstück formal als unbebaut gilt, liegt dabei nicht in der Entscheidungsgewalt der Bau-
ämter, sondern obliegt dem Finanzamt im Rahmen der Grundsteuerwertfeststellung.
Baureife Grundstücke
a) Baureife Grundstücke im Sinne des § 25 Abs. 5 GrStG sind unbebaute Grundstücke nach
§ 246 BewG, die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand so-
wie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden können. Eine Mindestgröße
von baureifen Grundstücken wird im GrStG nicht normiert und kann auch nicht abstrakt be-
stimmt werden. Maßgeblich ist, ob sich auf dem jeweiligen Grundstück eine für die dort zuläs-
sige(n) Nutzungsart(en) ausreichende überbaubare Grundstücksfläche befindet. Kommt nach
den bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorgaben auch die Errichtung eines sog. Tiny
Houses in Betracht, kann auch dies grundsätzlich die Anwendung der Grundsteuer C begrün-
den, wenn diese Nutzungsart auch der Erreichung des angestrebten städtebaulichen Ziels
dient.
In vielen Fällen wird schon auf den ersten Blick und ohne eine vertiefte baurechtliche Prüfung
Klarheit darüber bestehen, ob ein Grundstück nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort be-
baut werden kann. Ist dies nicht der Fall, etwa weil die bebauungsrechtlichen Grundlagen ohne
eine fachbehördliche Einschätzung ungewiss sind, bedarf es einer ressortübergreifenden be-
hördlichen Zusammenarbeit. Wie dies konkret erfolgt, gibt das Gesetz nicht vor. Gleichwohl ist
es zweckmäßig und für eine mögliche spätere Auseinandersetzung mit dem Steuerpflichtigen
auch erforderlich, dass die zuständigen Stellen vor der Bezeichnung eines Grundstücks in der
Allgemeinverfügung die sofortige Bebaubarkeit hinreichend geprüft und den Prüfvorgang sowie
das Prüfergebnis dokumentiert haben.
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Von der Bebaubarkeit eines Grundstücks kann in der Regel auch dann ausgegangen werden,
wenn die für eine zulässige Nutzungsart hinreichende Erschließung des Grundstücks herge-
stellt werden kann. Auf das tatsächliche Bestehen von Erschließungsanlagen kommt es hinge-
gen nicht an. Einer Einzelfallprüfung bedarf es in solchen Fällen, in denen die Möglichkeit zur
Herstellung einer hinreichenden Erschließung des Grundstücks aus Gründen, die der jeweilige
Grundstückseigentümer nicht zu verantworten hat, mittel- oder langfristig ungewiss ist.
b) Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung ist bei der grundsteuerrechtlichen
Einstufung unbeachtlich. Dies gilt auch, wenn für die Bebauung des Grundstücks bereits ein
Baugenehmigungsverfahren läuft. Der nach Maßgabe des § 25 GrStG festgesetzte gesonderte
Hebesatz gilt so lange fort, bis das beantragte Vorhaben errichtet und bezugsfertig ist.
c) Kein baureifes Grundstück liegt vor, wenn das Grundstück nur bei der Erteilung einer Befreiung
gemäß § 31 Baugesetzbuch (BauGB) mit einem Gebäude bebaut werden könnte. Dies gilt un-
abhängig davon, ob die tatbestandlichen Befreiungsvoraussetzungen gegeben sind. Die An-
wendung der Grundsteuer C kommt danach zum Beispiel nicht in Betracht, wenn ein Grund-
stück nur bei einer Befreiung von den Planfestsetzungen eines Bebauungsplans hinsichtlich
der überbaubaren Grundstücksflächen sinnvoll bebaut werden könnte. Gleiches gilt, wenn die
städtebaulichen Gründe für die Festsetzung eines gesonderten Hebesatzes auf ein Defizit an
Wohngebäuden gestützt wird und auf dem konkreten Grundstück eine Wohnbebauung nur bei
Erteilung einer Befreiung von der Art der baulichen Nutzung zulässig wäre. Allerdings dürfte ein
baureifes Grundstück vorliegen, wenn der Bebauungsplan ein gemischtes Baugebiet festsetzt
und die Wohnbebauung auch unter Berücksichtigung der im Gebiet bereits vorhandenen Be-
standsnutzungen nach dem Planrecht zulässig ist.
Zu den baureifen Grundstücken zählen auch die im unbeplanten Innenbereich gelegenen
Grundstücke, wenn diese nach Maßgabe von § 34 BauGB bebaubar sind.
d) Die Bebauung eines Grundstücks mit Nicht-Wohngebäuden schließt die Anwendung der
Grundsteuer C in der Regel aus, da das Grundstück in der Folge nicht mehr unbebaut ist. Auch
die Errichtung von Garagen- oder Nebengebäuden dürften der Erhebung einer durch den ge-
sonderten Hebesatz erhöhten Grundsteuer entgegenstehen. Etwas anderes kann gelten bei
sehr großen Grundstücken, auf denen relevante Baufelder verbleiben. Die Errichtung kleinerer
Nebenanlagen (sog. Alibi-Bauten) dürften die Anwendung nicht ausschließen. Maßgeblich sind
insoweit die vorstehend genannten Kriterien gemäß § 246 BewG und die Bewertung des Fi-
nanzamtes im konkreten Einzelfall.
e) Für die Einstufung als baureifes Grundstück sind etwaige zivilrechtliche Gründe, die der soforti-
gen Bebauung oder Innutzungnahme entgegenstehen, ebenfalls unbeachtlich.
Die Kommune muss somit zunächst die Gebiete mit besonderem Steuerungsbedarf identifizieren
und die verfolgten städtebaulichen Ziele fetlegen.
Satzung
Die Kommunen können gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 GrStG baureife Grundstücke als besondere
Grundstücksgruppe bestimmen und für diese Grundstücksgruppe einen gesonderten Hebesatz
festsetzen. Die Bestimmung und Festsetzung des gesonderten Hebesatzes erfolgen durch Sat-
zung.
In der Satzung ist zu bestimmen, dass baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe in-
nerhalb der unbebauten Grundstücke gelten. Zudem ist ein gesonderter Hebesatz in der Satzung
festzusetzen. Der Hebesatz muss dabei für alle in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil liegen-
den Grundstücke einheitlich festgelegt werden. Dies gilt auch, wenn die gesonderte Festlegung
des Hebesatzes für verschiedene Gemeindeteile auf unterschiedliche städtebauliche Gründe ge-
stützt wird.
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Weiterhin muss der gesonderte Hebesatz für baureife Grundstücke höher als der Hebesatz für die
übrigen in der Gemeinde liegenden bebauten Grundstücke sein. Dieses Erfordernis ist auf das Ver-
hältnis zum Hebesatz für die Grundsteuer B in demselben Kalenderjahr bezogen. Sind beide He-
besätze in unterschiedlichen Satzungen geregelt und wird der Hebesatz für die Grundsteuer B an-
gehoben, sodass der Hebesatz für die Grundsteuer C erreicht wird, ist dieser ebenfalls anzuheben,
um einen Verstoß gegen § 25 Abs. 5 Satz 9 GrStG zu verhindern.
Die Satzung, in der der gesonderte Hebesatz für baureife Grundstücke festgesetzt wird, sollte aus
Gründen des vorsorgenden Rechtsschutzes hinreichend begründet werden. Die Begründung hat
sich in jedem Fall auf die konkrete Höhe des gesonderten Hebesatzes zu beziehen.
Das Gesetz schreibt in § 25 Abs. 5 Satz 8 GrStG vor, dass die Darlegung der städtebaulichen Er-
wägungen und die Begründung der Wahl des Gemeindegebietes, auf das sich der gesonderte He-
besatz beziehen soll, in einer öffentlich bekanntzugebenden (jährlichen) Allgemeinverfügung erfol-
gen müssen. Bei einer satzungsrechtlichen Festsetzung der Höhe des gesonderten Hebesatzes
sollten Satzung und Allgemeinverfügung jedoch im Gleichklang stehen. Denn die Festlegung der
Höhe des gesonderten Hebesatzes und die damit verfolgte Lenkungswirkung stehen in engem Zu-
sammenhang mit den städtebaulichen Erwägungen. Daher empfiehlt es sich, die für die Anwen-
dung der Grundsteuer C im Gemeindegebiet oder in einem Teilgebiet sprechenden städtebauli-
chen Gründe auch in der Satzungsbegründung, soweit bekannt, exemplarisch anzugeben.
Höhe des gesonderten Hebesatzes
Das den Gemeinden durch Art. 106 Abs. 6 Satz 2 Grundgesetz (GG) eingeräumte Hebesatzrecht
dient der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung. Ihnen steht im Rahmen der als Be-
standteil der allgemeinen Selbstverwaltungsgarantie gewährleisteten Finanzhoheit grundsätzlich
ein großes Ermessen zu. Es ist oberverwaltungsgerichtlich anerkannt, dass den Gemeinden bei
der Festsetzung der Höhe des Hebesatzes ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist. Gesetz-
lich vorgegeben ist, dass der gesonderte Hebesatz für baureife Grundstücke höher sein muss als
der Hebesatz für die Grundsteuer B. Der gesonderte Hebesatz muss dabei im gesamten Gemein-
degebiet einheitlich sein.
Um die bauliche Nutzung von Grundstücken zu stimulieren, muss der Wert des „Warten-Könnens“
neutralisiert werden. Übersetzt man grob den Nutzen der „Vorhaltung mit Aufwertungserwartung“,
ist eine Relativbetrachtung sinnvoll. Die Orientierung ist möglich an den
• voraussichtlichen durchschnittlichen prozentualen Wertsteigerungen im Gemeindegebiet.
Die Betrachtung wäre also großräumig. Dann aber würden die Grundstücke mit überdurch-
schnittlichen Aufwertungserwartungen nicht erfasst. Gerade unter diesen können sich je-
doch die Problemgrundstücke befinden.
• Grundstücken mit den höchsten (relativen) Wertsteigerungspotenzialen. Man müsste hierfür
also kleinteilig, möglichst sogar bodenrichtwertscharf vorgehen. Entsprechend hoch wäre
der Aufwand zur Identifikation der relevanten Grundstücke.
Das grundsätzlich weite Ermessen, das den Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzhoheit bei der
Festsetzung der Hebesätze zusteht, wird lediglich dadurch begrenzt, dass Steuern nicht willkürlich
erhöht werden und keine erdrosselnde Wirkung haben dürfen.
Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte liegt eine willkürliche Hebesatzerhö-
hung vor, wenn die Grundsteuererhöhung offensichtlich unsachlich wäre. Bei der Grundsteuer wird
die Grenze der erdrosselnden Wirkung insbesondere dann als erreicht angesehen, wenn nicht nur
ein einzelner Steuerpflichtiger, sondern die Steuerpflichtigen ganz allgemein unter normalen Um-
ständen die Steuer nicht mehr aufbringen können.
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Grundsätzlich gilt: Je höher der von der Gemeinde festgesetzte Hebesatz für die Grundsteuer C
ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit das Lenkungsziel, die Initiierung von Bebauung, auch
zu erreichen.
Allgemeinverfügung
Die Neuregelung in § 25 Abs. 5 Satz 7 und 8 GrStG sieht neben der Festlegung des gesonderten
Hebesatzes die öffentliche Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung durch die jeweilige Kom-
mune vor.
Die Allgemeinverfügung hat für die konkrete Anwendung des satzungsrechtlich festgelegten ge-
sonderten Hebesatzes zentrale Bedeutung. Die Kommune bestimmt in der Allgemeinverfügung –
nicht in der Satzung – den räumlichen Anwendungsbereich der Grundsteuer C innerhalb ihres Ho-
heitsgebietes, bezeichnet die konkret betroffenen Grundstücke, legt die städtebaulichen Erwägun-
gen für die Festlegung der Grundsteuer C und die Wahl des betroffenen Gemeindegebietes dar.
Zugleich dient die Allgemeinverfügung durch die öffentliche Bekanntmachung und die jährliche
Fortschreibung der Transparenz und bildet die Rechtsgrundlage für die Steuerbescheide. Diese ist
als außersteuerlicher Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10 Satz 1 Abgabenordung
(AO) einzuordnen.
Die Allgemeinverfügung ist mit den Inhalten und der Begründung öffentlich bekannt zu geben. In-
soweit gelten die Grundsätze zur öffentlichen Bekanntgabe, ergänzt um die Mindestanforderungen
nach dem GrStG. In Bezug auf die Allgemeinverfügung sind die wesentlichen Inhalte, also die ge-
naue Bezeichnung der Grundstücke, deren Lage und das Gemeindegebiet, auf das sich der ge-
sonderte Hebesatz bezieht, sowie das Veranlagungsjahr Bestandteil des verfügenden Teils.
Die Kommune muss in der Allgemeinverfügung regeln, ob der festgesetzte, gesonderte Hebesatz
für baureife Grundstücke für das gesamte Gemeindegebiet oder nur für einen Gemeindeteil gilt.
Beschränkt die Kommune die Festsetzung des gesonderten Hebesatzes auf Teile des Gemeinde-
gebietes, müssen diese mindestens 10 % des gesamten Gemeindegebietes umfassen. Weiterhin
müssen in dem Gemeindeteil mehrere baureife Grundstücke gelegen sein.
Bei der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs des gesonderten Hebesatzes ist die Ge-
meinde nicht frei. Vielmehr muss sie den Geltungsbereich auf einen bestimmten Gemeindeteil be-
schränken, wenn nur für diesen Gemeindeteil die städtebaulichen Gründe vorliegen. Wird der ge-
sonderte Hebesatz nur für Teile des Gemeindegebietes festgesetzt, hat die Bestimmung des Ge-
meindeteils anhand des tatsächlichen Bebauungszusammenhangs, anhand von Bebauungsgebie-
ten, wichtiger Verkehrsachsen oder markanter topografischer Trennlinien zu erfolgen. Dabei ist bei
der Bestimmung des Gemeindeteils besondere Vorsicht geboten, wenn das Flächenkriterium (min-
destens 10 % des Gemeindegebietes) nur geringfügig überschritten wird.
Die Festsetzung eines gesonderten Hebesatzes für baureife Grundstücke ist nur zulässig, wenn
dies aus städtebaulichen Gründen geboten ist. Als städtebauliche Gründe kommen gemäß § 25
Abs. 5 Satz 4 GrStG insbesondere in Betracht:
• die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohnungen,
• die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Arbeitsstätten,
• die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Gemeindebedarfs- und Folgeeinrichtungen (wie z.
B. Schulen oder Kindertagesstätten, Stadtteil-/Quartiers-/Familienzentren usw.)
• die Nahverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen
• die Stärkung der Innenentwicklung
Da es sich hierbei nur um eine exemplarische, nicht abschließende Aufzählung handelt, sind auch
noch andere städtebauliche Gründe denkbar.
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Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 7 GrStG muss die Allgemeinverfügung eine genaue Bezeichnung der
baureifen Grundstücke enthalten sowie deren Lage und das Gemeindegebiet, auf das sich der ge-
sonderte Hebesatz bezieht, in einer Karte in geeigneter Weise darstellen. Die Karte ist ein zwin-
gender Bestandteil der Allgemeinverfügung. Es genügt nicht, wenn die betroffenen Grundstücke al-
lein anhand einer zeichnerischen Darstellung in der Karte bestimmbar sind. Vielmehr müssen die
Grundstücke zusätzlich in der Allgemeinverfügung mittels genauer Bezeichnung bestimmt werden.
In § 25 Abs. 5 Satz 7 GrStG ist geregelt, dass die Bezeichnung der baureifen Grundstücke und die
Bestimmung der Lage dieser Grundstücke sowie des betroffenen Gemeindegebietes „jeweils nach
den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres“ zu erfolgen haben. Hieraus folgt, dass die öf-
fentliche Bekanntmachung jährlich und mit der Geltungsdauer entsprechend einem Kalenderjahr
zu verfügen und öffentlich bekanntzumachen ist.
Fazit:
Großes politisches Anliegen bei der Schaffung der gesetzlichen Grundlagen zur Ermöglichung der
Einführung einer Grundsteuer C durch die Städte und Gemeinden ab dem Jahr 2025 war die Be-
grenzung von Spekulationsgewinnen. Die Grundsteuer C birgt allerdings, wie die damalige Bau-
landsteuer, die Gefahr, hier ihren Zweck zu verfehlen. Für „echte“ Spekulanten wird die Festset-
zung eines gesonderten erhöhten Grundsteuerhebesatzes wohl zu niedrig sein. Wirken könnte der
besondere Hebesatz eventuell bei auf Vorrat gehaltenen Grundstücken, wie zum Beispiel den so-
genannten „Enkel-Grundstücken“. Genau diese Eigentümer/innen könnten sich durch die zusätzli-
che finanzielle Belastung gezwungen sehen ihr vorgehaltenes Grundstück zu veräußern. Es be-
steht die Gefahr, dass genau der „Bodenspekulant“, der es sich leisten kann, das Grundstück er-
wirbt und allein auf Bodenwertsteigerungen spekuliert und keine Bebauung andenkt. Grundsätzlich
ist zu hinterfragen, ob das Instrument der Grundsteuer C tatsächlich den gewünschten Effekt zur
Baulandmobilisierung erzielen könnte.
Die Stadt Straelen verfügt zum aktuellen Zeitpunkt über kein qualifiziertes Baulückenkataster. Von
daher wäre es zunächst erforderlich, dass alle unbebauten (§ 246 BewG) und baureifen Grundstü-
cke (§§ 30 und 34 BauGB) erfasst werden. Diese Erfassung müsste dann jährlich überprüft und ak-
tualisiert werden. Die grundsätzliche Einordnung von Grundstücken in unbebaute und zugleich
baureife Grundstücke stellt einen nicht unerheblichen Verwaltungs- und Personalaufwand dar. Eine
Problematik bei der Identifizierung der möglicherweise betroffenen Grundstücke besteht zudem
darin, dass dies aus dem vorhandenen Datenbestand nicht möglich ist. Die durch das Finanzamt
aktuell übermittelten Daten enthalten lediglich den Hinweis, ob es sich um ein unbebautes Grund-
stück im Sinne des § 246 BewG handelt.
Der Aufwand für die Einführung der Grundsteuer C ist gerade in den ersten Jahren sehr hoch. Er
dürfte indes in den Folgejahren zurückgehen, wenn der behördliche Fokus auf der Überprüfung der
ursprünglichen Ermittlungen zu den baureifen Grundstücken rückt. Zugleich ist allerdings damit zu
rechnen, dass es in den Folgejahren nach der erstmaligen Einführung der Grundsteuer C vermehrt
zu Rechtsmittelverfahren gegen die Einbeziehung von Grundstücken in der Allgemeinverfügung
kommt.
Die Erhebung der erforderlichen Daten, welche für die Einführung der Grundsteuer C zwingend be-
nötigt werden, ist aufgrund der geplanten und durchzuführenden Projekte, verbunden mit der aktu-
ellen Personalsituation zurzeit nicht leistbar. Die Verwaltung schlägt daher vor, die Prüfung der Ein-
führung einer Grundsteuer C zunächst nicht zu beschließen. Sofern an einer Einführung der
Grundsteuer C festgehalten wird, sollte das Thema ggfs. im Jahr 2027 erneut aufgegriffen werden.
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Finanzielle Auswirkungen:
( ) Die Maßnahme ist im Rahmen der Festsetzungen des Haushaltsplanes zu realisieren.
Produkt: 16.01.01 Bezeichnung: Steuern, allg. Zuweisungen und allg. Umlagen
Sachkonto Teilergebnisplan / Teilfinanzplan: ---
Anmerkungen:
Die Höhe der zu erzielenden Mehrerträge durch die Einführung einer Grundsteuer C sind zum jetzi-
gen Zeitpunkt nicht bezifferbar.
Stellungnahme zur Nachhaltigkeit des Vorhabens:
Keine
Bewertung des Vorhabens in Bezug auf das Stadtleitbild:
Keine
Anlagen:
Antrag der Fraktion SPD/Die Linke auf Einführung der Grundsteuer C in der Stadt Straelen
Workflow-Beteiligung(en):
Aufgabe Signaturname erledigt am
Bestätigung Verena Luig 18.06.2026
Stellungnahme Uwe Marksteiner 18.06.2026
Stellungnahme Jordi Fages 18.06.2026
Freigabe Bernd Kuse 24.06.2026
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Text aus PDF extrahiert