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Einschränkung des Gebrauchs von Böllern und Höhenfeuerwerk; Antrag der Fraktion SPD/Die Linke vom 04.05.2026

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TypAntrag
GemeindeStadt Straelen
Datum2026-07-02
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Stadt Straelen Der Bürgermeister Fachbereich 3 - Bürgerdienste und Bil- dung Fraktionsantrag Vorlagennummer: XVII/2026-87V Datum: 13.05.2026 öffentlich Einschränkung des Gebrauchs von Böllern und Höhenfeuerwerk; Antrag der Fraktion SPD/Die Linke vom 04.05.2026 Beratungsweg: Gremium: Sitzungstermin Ausschuss für Soziales, Jugend, Ordnung und Sport 02.07.2026 Beschlussvorschlag: Gemäß Fraktionsantrag: Die Verwaltung der Stadt Straelen wird beauftragt, die rechtlichen Möglichkeiten für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (insbesondere Böller) sowie das Zünden von Höhenfeuerwerk im Stadtgebiet ganz oder teilweise zu untersagen – gegebenenfalls zu prüfen, in- wieweit eine Einschränkung möglich ist. Inhalt/Begründung: Auf den angefügten Antrag der SPD-Fraktion wird verwiesen. Der Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist bundesrechtlich durch das Sprengstoff- gesetz und die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz weitgehend abschließend geregelt. Das Sprengstoffrecht ist in wesentlichen Teilen bundesrechtlich abschließend geregelt, denn der Bund besitzt für das Waffen- und Sprengstoffrecht die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz; dies betrifft auch Verkaufs- und Abbrennregelungen für Feuerwerkskörper. Die Frage der grundsätzlichen Einschränkung des Gebrauchs von Böllern und Höhenfeuerwerk ist nach Auffassung der Verwaltung daher grundsätzlich eine politische Frage, die nicht auf der Ebene der Kommunen diskutiert und entschieden werden kann. Aus Sicht der Verwaltung handelt es sich – wenn die Befassung als Kommune angeregt wird - um eine Frage der allgemeinen Gefahrenabwehr (§ 14 OBG), für die Stadt Straelen als örtliche Ord- nungsbehörde auch zuständig ist. Die Frage der Gefahrenabwehr und der ggf. auszuübenden Ein- griffe im Rahmen der Befugnisse obliegt dem Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde. An Silvester nimmt der Gesetzgeber mit dem Sprengstoffgesetz (SprengG) und der ersten Verord- nung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) bewusst eine begrenzte, „erlaubte“ Restgefahr in Kauf: Feuerwerk der Kategorie F2 darf von Volljährigen nur am 31.12. und 1.1. abgebrannt werden, ob- wohl bekannt ist, dass es zu Lärm, Verletzungen und Sachschäden kommen kann. Im Gegenzug treffen die Nutzer klare Pflichten: Sie dürfen nur zugelassenes, CE-gekennzeichne- tes Feuerwerk verwenden, müssen die Gebrauchsanweisung, Altersgrenzen und zulässigen Zeiten 1 einhalten, einen sicheren Abstand zu Menschen, Gebäuden und insbesondere zu Krankenhäu- sern, Heimen, Kirchen und besonders brandempfindlichen Gebäuden/Anlagen wahren, dürfen Feuerwerk nicht sorglos oder aus Menschenmengen heraus zünden und keine illegalen oder selbst importierten Böller verwenden. Wer gegen diese Regeln verstößt, handelt ordnungswidrig oder strafbar und haftet zivilrechtlich für entstandene Schäden. Die gesetzlich „erlaubte Gefahr“ entbindet also nicht von Sorgfalt, Rücksichtnahme und Verant- wortlichkeit. Insofern ist auch relevant, wer kausal für ein Feuer an brandempfindlichen Bereichen verantwortlich war und nicht, ob eine Verbotszone vorlag. Aus dem SprengG und der 1. SprengV lässt sich nach Auffassung der Verwaltung, die auch der Auffassung des Städte- und Gemeindebundes NRW entspricht, gerade keine allgemeine Pflicht der Kommunen herleiten („Kann-Regelung“ in § 24 Abs 1 und 2 1. SprengV) zum Jahreswechsel flächendeckend alle potenziell brandempfindlichen Bereiche im gesamten Stadtgebiet zu identifi- zieren und mit Feuerwerksverbotszonen zu überziehen. § 24 Abs. 2 Nr. 1 1. SprengV eröffnet den Kommunen aus Gründen des Brandschutzes nur ein Feuerwerksverbot zum Schutz brandempfindlicher Gebäude und Anlagen, wobei § 24 Abs. 2 Nr. 2 SprengV ein Böllerverbot in dichtbesiedelten Gebieten eröffnet. Ein Verbot aus den anderen, im Antrag genannten Gründen (z.B. Umwelt- und Müllbelastung, Ent- lastung von Rettungsdiensten und Verwaltung) kann nicht durch die Kommune ausgesprochen werden, sondern müsste gesetzlich geregelt werden. Die spezialgesetzlichen Kommunalbefugnisse (§§ 23, 24 Abs. 2 1. SprengV) sind nach ihrem Re- gelungszweck Ausnahmeinstrumente für örtlich konkret erhöhte Risiken, nicht jedoch ein Auftrag, die bundesgesetzlich erlaubte Silvesterfeuerwerksnutzung durch eine faktische Vollbelegung des Stadtgebiets mit Verbotsradien leer laufen zu lassen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung: Mehrere Verwaltungsgerichte haben betont, dass das SprengG und die 1. SprengV die feuerwerksspezifischen Gefahren (Explosion, Brand, Lärm) ab- schließend bundeseinheitlich regeln und insoweit grundsätzlich eine Sperrwirkung gegenüber zu- sätzlichen landesrechtlichen oder kommunalen Totalverboten entfalten. Soweit Kommunen Gefahrenabwehrrecht anwenden, ist dies an konkrete örtliche Gefahrenlagen gebunden; eine generelle, unbegrenzte Ausdehnung der Verbotszonen ohne hinreichende Diffe- renzierung würde sich deshalb voraussichtlich als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig erwei- sen. Ein genereller Anspruch auf jegliche aus Sicht Dritter denkbare Maximallösung oder auf ein be- stimmtes Verfahren besteht demgegenüber nicht. Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung eine individuelle Prüfung der örtlichen Situation vorge- nommen. Dabei werden insbesondere berücksichtigt: • die bereits kraft Gesetzes bestehenden Abbrennverbote in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden (§ 23 1. SprengV) an die sich ohnehin jeder zu halten hat, • bekannte Gefahren- und Einsatzschwerpunkte aus früheren Jahreswechseln (Feuerwehrstatis- tik). Aktuell liegen keine Hinweise auf konkrete örtliche Risiken vor, die die Einführung eines örtlichen Verbots für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern begründen. Parallel dazu setzt die Verwaltung auf eine verstärkte Information der Bevölkerung über die Pflichten beim Umgang mit Feuerwerk, die bestehenden gesetzlichen Verbotsbereiche und die haftungs- und strafrechtlichen Konsequenzen bei Fehlverhalten. 2 Fazit: Die Verwaltung schlägt vor, die Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und die weitere Bearbei- tung des Prüfauftrags abzulehnen. In der Stadt Geldern sowie in der Gemeinde Issum haben sich ebenfalls die kommunalpolitischen Gremien mit der Thematik befasst. Dort wurde jeweils mehrheitlich die Einrichtung von Verbotszo- nen abgelehnt. Finanzielle Auswirkungen: ( x ) Die Maßnahme ist im Rahmen der Festsetzungen des Haushaltsplanes zu realisieren. Produkt: 02.02.01 Bezeichnung: Allgemeine Sicherheit und Ordnung Sachkonto Teilergebnisplan / Teilfinanzplan: -- Anmerkungen: Der Antrag auf Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten das Abbrennen von pyrotechnischen Gegen- ständen sowie das Zünden von Höhenfeuerwerk im Stadtgebiet ganz oder teilweise zu untersagen, hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Stellungnahme zur Nachhaltigkeit des Vorhabens: Aus Sicht der Nachhaltigkeit gibt es keinen Grund, Menschen zu erlauben, Sprengstoff oder Sprengstoff beinhaltende Gegenstände anzuzünden. Eine Kompromisslösung wäre – sofern das Anzünden Privatpersonen zu Silvester oder sonstigen volkstümlichen Anlässen durch andere, gesetzgebende Stellen verboten werden würde – das Aus- richten von Höhenfeuerwerken ausschließlich durch professionelle Hände; oder durch ebensolche als weitaus nachhaltigere und modernere Lösung, Drohnen- oder Lichtshows zusammen mit musi- kalischer Untermalung abzuhalten. Bewertung des Vorhabens in Bezug auf das Stadtleitbild: Die Gefahrenabwehr als kommunale Pflichtaufgabe ist kein Vorhaben, welches mit Bezug auf das Stadtleitbild bewertet werden könnte. Anlagen:  Antrag SPD/Die Linke Workflow-Beteiligung(en): Aufgabe Signaturname erledigt am Bestätigung Jan Landers 18.06.2026 Bestätigung Christian Hinkelmann 18.06.2026 Stellungnahme Jordi Fages 18.06.2026 Stellungnahme Uwe Marksteiner 19.06.2026 Freigabe Bernd Kuse 19.06.2026 3

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