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Ausbau Moorenstraße hier: Antrag der CDU-Fraktion

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeGemeinde Wachtendonk
Datum2026-07-09
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die CDU-Fraktion beantragte am 27.03.2026 den Ausbau der Moorenstraße mit Bundesmitteln. Die Verwaltung lehnt dies ab: Die Moorenstraße steht nicht auf der Prioritätenliste bis 2029, die geplante Schulerweiterung benötigt sie bis 2028 als Baustellenzufahrt, und Bundesmittel sind rechtlich ausgeschlossen, da ein Erstattungsanspruch des Landes NRW vorrangig ist. Der Ausschuss beschloss, die Planung sobald wie möglich, spätestens nach Schulerweiterungsabschluss, zu beginnen.

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VERWALTUNGSVORLAGE NR.: 111/12/2025-2030 1. Erg. Datum Sachgebiet Bearbeiter/-in 27.04.2026 Bauen Adam Rossa Status öffentlich Vorgesehene Beratungsfolge Termin Ausschuss für Planung und Verkehr 23.04.2026 Gemeinderat 09.07.2026 B E R A T U N G S G E G E N S T A N D Ausbau Moorenstraße hier: Antrag der CDU-Fraktion B E S C H L U S S V O R S C H L A G Die Darstellung wird zur Kenntnis genommen. D A R S T E L L U N G Mit Datum vom 27.03.2026 hat die CDU-Fraktion einen Antrag gestellt, die Moorenstraße unter Zuhilfenahme von Mitteln aus dem Sondervermögen des Bundes auszubauen (siehe Anlage). Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 12.03.2026 eine Prioritätenliste zum Straßenaus- bau für die Jahre 2026 bis 2029 beschlossen. Gemäß dieser Prioritätenliste ist ein Ausbau der Moorenstraße vor 2029 nicht vorgesehen. Auf die entsprechende Niederschrift wird verwiesen. Darüber hinaus sprechen weitere Gründe gegen eine frühere Planung und Umsetzung. Bei einem möglichen Ausbau der Moorenstraße ist die geplante Erweiterung der Michael- Schule (Grundschule Wachtendonk) zu beachten. Für die Durchführung dieser Baumaß- nahme stellt die Moorenstraße die einzig mögliche Baustellenzufahrt dar. Eine alternative Zu- fahrt über die Martin-Luther-Straße ist nicht realisierbar, da es sich hierbei um eine Anlieger- straße in Pflasterbauweise mit Sackgasse handelt. Zudem wird ein Teil der Moorenstraße im Bereich der Schulerweiterung auch als Baustelleneinrichtungsfläche genutzt werden. Die Bau- arbeiten werden voraussichtlich frühstens Mitte 2028 abgeschlossen sein. Aus diesem Grund ist ein vorzeitiger oder gleichzeitiger Ausbau der Moorenstraße nicht möglich. Weiterhin beabsichtigt die Verwaltung, die Planung zunächst selbst zu erarbeiten. Durch die vorhandene personelle Struktur in der Verwaltung könnten geeignete Ausbauvarianten der Moorenstraße von der Einmündung am Friedensplatz bis zum Bootssteg erarbeitet werden. Dadurch kann zunächst auf die Vergabe externer Planungsleistungen verzichtet werden. Auf- grund der aktuellen personellen Auslastung sind hierfür jedoch momentan keine Kapazitäten 1 VERWALTUNGSVORLAGE NR.: 111/12/2025-2030 1. Erg. frei, da zunächst die beschlossenen Maßnahmen aus der Prioritätenliste im Vordergrund ste- hen Die Verwaltung schlägt daher vor, grundsätzlich den Einsatz von Mittel aus dem Sonderver- mögen des Bundes für den Ausbau der Moorenstraße vorzusehen, eine weitere Planung je- doch nicht vor dem Jahr 2028 vorzunehmen. Aus dem Sondervermögen des Bundes stehen der Gemeinde insgesamt etwa 4 Millionen Euro zur Verfügung. Für den Schulanbau sind hiervon rund 3,5 Millionen Euro eingeplant. Die ver- bleibenden etwa 500.000 Euro sollen für den Ausbau der Moorenstraße vorgesehen werden. Ergänzung zu Verwaltungsvorlage 111/12/2025-2030 Dem Ausschuss für Planung und Verkehr lag diese Vorlage mit folgendem Beschlussvor- schlag vor: 1. Der Ausbau der Moorenstraße wird, sofern möglich, aus Mittel des Sondervermögens des Bundes finanziert. 2. Die Planung soll erst erfolgen, wenn die Erweiterung der Grundschule Wachtendonk abge- schlossen ist. Nach ihrer Beratung haben die Ausschussmitglieder beschlossen, den Vorschlag wie folgt zu ändern. 1. Der Ausbau der Moorenstraße wird, sofern möglich, aus Mittel des Sondervermögens des Bundes finanziert. 2. Die Planung soll sobald wie möglich, spätestens jedoch, wenn die Erweiterung der Grund- schule Wachtendonk abgeschlossen ist, erfolgen. Weitere Ergänzungen 1. Ausschluss Sondervermögen Zwischenzeitlich wurde geprüft, ob das Sondervermögen des Bundes für den Ausbau der Moorenstraße herangezogen werden kann. Nach § 2 Absatz 4 NRW-Infrastrukturgesetzt 2025 bis 2026 dürfen die Fördermittel nicht für bestimmte Straßenausbaumaßnahmen eingesetzt werden, für die Kommunen eine Beitragsförderung nach der Förderrichtlinie Straßenausbau- beiträge oder eine Beitragserstattung nach der Straßenausbaubeitrags-Erstattungsverord- nung Nordrhein-Westfallen erhalten haben oder die Voraussetzungen für eine solche Förde- rung oder Erstattung vorliegen. Die Straßenausbaubeitrag-Erstattungsverordnung Nordrhein- Westfalen (SABErstV-NRW) regelt den finanziellen Ausgleich für Kommunen, da Grund- stückseigentümer in NRW vollständig von den Anliegerbeiträgen für den Straßenausbau ent- lastet werden. Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt dabei zu 100 Prozent die Beitrags- ausfälle der Städte und Gemeinden. Da die Moorenstraße als Anliegerstraße klassifiziert ist, werden für deren Ausbau zwar keine Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) von den Eigentümern erhoben, es be- steht jedoch ein vollumfänglicher Erstattungsanspruch der Kommune gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen. Aufgrund dieser vorrangigen gesetzlichen Erstattungsregelung ist ein 2 VERWALTUNGSVORLAGE NR.: 111/12/2025-2030 1. Erg. Einsatz von Mitteln aus dem Sondervermögen des Bundes für diese Maßnahme rechtlich aus- geschlossen. 2. Theoretischer Erstattungsanspruch Obwohl ein theoretischer Erstattungsanspruch gegenüber dem Land NRW besteht, verbleibt ein erheblicher Finanzierungsanteil bei der Gemeinde. Dies resultiert im Wesentlichen aus drei Faktoren: ▪ Der klassische Gemeindeanteil: Das Land NRW erstattet exakt den Betrag, den die Gemeinde rechnerisch als Beitrag von den Bürgern hätte erheben können. Bei Anlie- gerstraßen liegt dieser erstattungsfähige Anteil bei 75 %. Die verbleibenden 25 % bil- den den klassischen Gemeindeanteil, den die Kommune ohnehin aus eigenen Mitteln tragen muss. ▪ Abzug für gemeindeeigene Grundstücke (Michael-Schule): Weiterhin muss gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung der rechnerische Beitrag für gemeindeeigene Grundstücke ex- plizit ermittelt und vom erstattungsfähigen Gesamtaufwand abgezogen werden. Da die Gemeinde über das Grundstück der Michael-Schule die größte Anliegerin der Mooren- straße ist, wird für dieses Areal ein fiktiver Anliegerbeitrag berechnet – exakt so, als befände es sich in Privatbesitz. Dieser ermittelte Betrag wird vom Land nicht erstattet und muss von der Gemeinde zusätzlich zum allgemeinen Gemeindeanteil (25 %) voll- ständig aus dem eigenen Haushalt finanziert werden. ▪ Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes (Einseitige Anbaubarkeit): Eine weitere Be- sonderheit ergibt sich aus dem System des Kommunalabgabenrechts (KAG NRW) in Verbindung mit der geografischen Lage: Die Moorenstraße ist eine einseitig anbaubare Straße. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite verläuft die Niers; diese Seite ist somit unbebaut, weshalb dort keine beitragspflichtigen Anlieger existieren. In solchen Fällen greift der Halbteilungsgrundsatz. Das Land NRW übernimmt nur den reduzierten Kostenanteil, der rechnerisch auf die bebaute Seite entfällt. Den daraus resultierenden Mehraufwand für die unbebaute Straßenseite kann die Gemeinde nicht geltend ma- chen. Er verbleibt vollumfänglich bei der Kommune und erhöht deren Eigenanteil an der Gesamtmaßnahme drastisch. Die Gemeinde muss die Maßnahme letztlich zu einem Großteil aus eigenen Mitteln finanzie- ren. Sobald sich zukünftig Fördermöglichkeiten ergeben, wird die Planung der Maßnahme voran- getrieben. F I N A N Z I E L L E A U S W I R K U N G E N Keine 3 VERWALTUNGSVORLAGE NR.: 111/12/2025-2030 1. Erg. A N L A G E N (1) CDU-Antrag Sanierung Moorenstraße Paul Hoene Bürgermeister 4

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