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Baumschutzsatzung - Antrag der CDU-Fraktion zur Abschaffung der Baumschutzsatzung
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Stadt Rastatt |
| Datum | 2025-09-10 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
TOP 1 DrucksacheNr.: OVR 2025-012
Sitzung: 17.09.2025
Federführende/rDezernent/in:
Federführende/rFachbereich/Dienststelle: OrtsverwaltungRauental
Beteiligte/rFachbereich/e/Dienststellen:
TOP: Baumschutzsatzung - Antrag der CDU-Fraktion zur Abschaffung der
Baumschutzsatzung
Beratungsfolge: Sitzungstermin Öffentlichkeitsstatus Zuständigkeit
OrtschaftsratRauental 17.09.2025 öffentlich Entscheidung
Gemeinderat: 29.09.2025 öffentlich Entscheidung
BeteiligungvonJugendlichen: -
externerGastinderSitzung: -
Anlagen: vorangegangeneDrucksachen:
- Anl. 1: Antrag der CDU-Fraktion vom 26.04.2025 - 2024-041, 2025-171
Beschlussvorschlag:
Der Ortschaftsrat empfiehlt dem Gemeinderat, die Verwaltung zu beauftragen, das Verfahren
zur Aufhebung der Baumschutzsatzung einzuleiten.
***
Beratungsergebnis:
mitStimmen- Anzahl Anzahl Anzahl lautBeschluss- abweichender
einstimmig
mehrheit JA NEIN Enthaltungen vorschlag Beschlussvorschlag
1/2
I.SachdarstellungundBegründung:
l.WesentlicherInhalt
Eine Baumschutzsatzung auf Grundlage des Bundes- und des Landesnaturschutzgesetzes
ist in Baden-Württemberg die einzige Möglichkeit, Bäume einer gewissen Größe auf
Privatgrundstücken im unbeplanten Innenbereich oder in Gebieten mit älteren
Bebauungsplänen stadtweit zu schützen (Erhalt oder Ersatz).
Auf Wunsch des Gemeinderates hat die Verwaltung den Erlass einer Baumschutzsatzung
vorbereitet und im Frühjahr 2022 zum Beschluss gebracht. Die CDU-Fraktion beantragt nun
deren Aufhebung.
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 ff GemO ist ein Verhandlungsgegenstand auf Antrag einer
Fraktion auf die Tagesordnung der spätestens übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu
setzen, sofern die Verhandlungsgegenstände zum Aufgabengebiet des Gemeinderats
gehören und der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der
letzten sechs Monate bereits behandelt hat. Der Gegenstand wurde seither nicht im
Gemeinderat behandelt. Der Antrag ist daher zulässig.
Die Verwaltung kann ihm auch inhaltlich folgen, denn obwohl seit Erlass der Satzung einige
Bäume erhalten werden konnten, die sonst gefällt worden wären, bzw. gefällte Bäume zu
ersetzen sind, unterstützt die Verwaltung den Antrag wegen des durch die Satzung
entstandenen hohen Verwaltungsaufwandes.
Die dadurch frei werdenden Personalkapazitäten können zur Einrichtung der zwingend
erforderlichen Landschaftspflege genutzt werden (vgl. DS 2025-105).
ll.ErläuterungundBegründung
Der Planungs- und Bauausschuss hat die Drucksache DS 2025-171 am 3. Juli 2025
vorberaten und empfiehlt dem Gemeinderat mehrheitlich (9:3:0 Stimmen) die Verwaltung zu
beauftragen, das Verfahren zur Aufhebung der Baumschutzsatzung einzuleiten.
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Text aus PDF extrahiert