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Baumschutzsatzung - Antrag der CDU-Fraktion zur Abschaffung der Baumschutzsatzung

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeStadt Rastatt
Datum2025-09-10
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TOP 1 DrucksacheNr.: OVR 2025-012 Sitzung: 17.09.2025 Federführende/rDezernent/in: Federführende/rFachbereich/Dienststelle: OrtsverwaltungRauental Beteiligte/rFachbereich/e/Dienststellen: TOP: Baumschutzsatzung - Antrag der CDU-Fraktion zur Abschaffung der Baumschutzsatzung Beratungsfolge: Sitzungstermin Öffentlichkeitsstatus Zuständigkeit OrtschaftsratRauental 17.09.2025 öffentlich Entscheidung Gemeinderat: 29.09.2025 öffentlich Entscheidung BeteiligungvonJugendlichen: - externerGastinderSitzung: - Anlagen: vorangegangeneDrucksachen: - Anl. 1: Antrag der CDU-Fraktion vom 26.04.2025 - 2024-041, 2025-171 Beschlussvorschlag: Der Ortschaftsrat empfiehlt dem Gemeinderat, die Verwaltung zu beauftragen, das Verfahren zur Aufhebung der Baumschutzsatzung einzuleiten. *** Beratungsergebnis: mitStimmen- Anzahl Anzahl Anzahl lautBeschluss- abweichender einstimmig mehrheit JA NEIN Enthaltungen vorschlag Beschlussvorschlag 1/2 I.SachdarstellungundBegründung: l.WesentlicherInhalt Eine Baumschutzsatzung auf Grundlage des Bundes- und des Landesnaturschutzgesetzes ist in Baden-Württemberg die einzige Möglichkeit, Bäume einer gewissen Größe auf Privatgrundstücken im unbeplanten Innenbereich oder in Gebieten mit älteren Bebauungsplänen stadtweit zu schützen (Erhalt oder Ersatz). Auf Wunsch des Gemeinderates hat die Verwaltung den Erlass einer Baumschutzsatzung vorbereitet und im Frühjahr 2022 zum Beschluss gebracht. Die CDU-Fraktion beantragt nun deren Aufhebung. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 ff GemO ist ein Verhandlungsgegenstand auf Antrag einer Fraktion auf die Tagesordnung der spätestens übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen, sofern die Verhandlungsgegenstände zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören und der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat. Der Gegenstand wurde seither nicht im Gemeinderat behandelt. Der Antrag ist daher zulässig. Die Verwaltung kann ihm auch inhaltlich folgen, denn obwohl seit Erlass der Satzung einige Bäume erhalten werden konnten, die sonst gefällt worden wären, bzw. gefällte Bäume zu ersetzen sind, unterstützt die Verwaltung den Antrag wegen des durch die Satzung entstandenen hohen Verwaltungsaufwandes. Die dadurch frei werdenden Personalkapazitäten können zur Einrichtung der zwingend erforderlichen Landschaftspflege genutzt werden (vgl. DS 2025-105). ll.ErläuterungundBegründung Der Planungs- und Bauausschuss hat die Drucksache DS 2025-171 am 3. Juli 2025 vorberaten und empfiehlt dem Gemeinderat mehrheitlich (9:3:0 Stimmen) die Verwaltung zu beauftragen, das Verfahren zur Aufhebung der Baumschutzsatzung einzuleiten. *** 2/2

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