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Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen Kayhude zur Anwendung der Grundsteuer C

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeGemeinde Kayhude
Datum2025-05-26
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AMT ITZSTEDT Der Amtsdirektor Sitzungsvorlage Datum: 12.11.2024 Status: öffentlich KAY/2024/0240 Abteilung: Finanzen Sachbearbeiter/in: Manuel Plöger Aktenzeichen: II 954-02 Gemeindevertretung Kayhude Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen Kayhude zur Anwendung der Grundsteuer C Sitzungstermin Beratungsfolge Zuständigkeit 27.11.2024 Gemeindevertretung Kayhude Entscheidung Finanzausschuss der Gemeindevertretung der Gemeinde 16.06.2025 Vorberatung Kayhude 02.07.2025 Gemeindevertretung Kayhude Entscheidung Sachverhalt: 1. Der Antrag ist in der Anlage beigefügt. 2. Erläuterung der Verwaltung: Bisher konnten die Gemeinden bei der Grundsteuer zwei verschiedene Hebesätze festlegen, die einheitlich für die in der Gemeinde befindlichen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einerseits und für die Grundstücke andererseits sein mussten. Durch eine Änderung des Grund-steuergesetzes wird für die Gemeinden die Möglichkeit geschaffen, einen besonderen Hebesatz für baureife Grundstücke festzulegen. Um eine baldige bauliche Nutzung derjenigen Grundstücke zu erreichen, die nach den rechtlichen Voraussetzungen und den tatsächlichen Gegebenheiten sofort bebaut werden können, ist die Erhebung der Grundsteuer mittels eines besonderen Hebesatzes beschränkt auf die besondere Grundstücksgruppe der sog. „baureifen Grundstücke“. Als solche gelten nur unbebaute Grundstücke, die der Grundsteuerpflicht unterliegen und innerhalb oder außerhalb eines Plangebiets trotz ihrer Baureife nicht baulich genutzt werden. Die jeweils örtlich zuständige Gemeinde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob eine besondere Nachfrage nach Bauland besteht und welche steuerliche Belastung im Rahmen der verfassungsmäßigen Vorgaben den betroffenen Grundstückseigentümern auferlegt werden soll. Dadurch ist die gesonderte Grundsteuerbelastung gebietsmäßig beschränkt, auf den angestrebten Lenkungszweck zielgenau ausgerichtet und stärkt zugleich die kommunale Finanzausstattung. Nachdem die Grundsteuerhebesätze regelmäßig von den Gemeinden jährlich überprüft werden und der besondere Hebesatz für baureife Grundstücke nach den vorgesehenen Regelungen vom allgemeinen Hebesatz für Grundstücke abweichen darf, kann die Besteuerung flexibel an die jeweilige Marktlage und die örtlichen Verhältnisse angepasst werden. Nach § 25 Abs. 5 Grundsteuergesetz kann die Gemeinde aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücke i. S.d. § 246 des Bewertungsgesetzes bestimmen und abweichend von Abs. 4 Satz l Nr. 2 für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festsetzen. Baureife Grundstücke sind unbebaute Grundstücke i. S. d. § 246 des Bewertungsgesetzes, die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten. Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, die einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, sind unbeachtlich. Als städtebauliche Gründe kommen insbesondere die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, die Nachverdichtung bestehender Siedlungs- Strukturen oder die Stärkung der Innenentwicklung in Betracht. Die Gemeinde hat den gesonderten Hebesatz auf einen bestimmten Gemeindeteil zu beschränken, wenn nur für diesen Gemeindeteil die städtebaulichen Gründe vorliegen. Der Gemeindeteil muss mindestens 10 Prozent des gesamten Gemeindegebiets umfassen und in dem Gemeindeteil müssen mehrere baureife Grundstücke belegen sein. Die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke, deren Lage sowie das Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz bezieht, sind jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres von der Gemeinde zu bestimmen, in einer Karte nachzuweisen und im Wege einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu geben. In der Allgemeinverfügung sind die städtebaulichen Erwägungen nachvollziehbar darzulegen und die Wahl des Gemeindegebiets, auf das sich der gesonderte Hebesatz beziehen soll, zu begründen. Hat eine Gemeinde die Grundstücksgruppe baureifer Grundstücke bestimmt und für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festgesetzt, muss dieser Hebesatz für alle in der Gemeinde oder dem Gemeindeteil liegenden baureifen Grundstücke einheitlich und höher als der einheitliche Hebesatz für die übrigen in der Gemeinde liegenden Grundstücke sein. Eine erste Hürde ist zurzeit die Feststellung der möglichen betroffenen Grundstücke. Nach wie vor bewertet die Finanzverwaltung auf der Grundlage der von den Steuerpflichtigen abgegebenen Feststellungserklärungen die wirtschaftlichen Einheiten und teilt den Gemeinden den - für diese bindenden - Grundsteuermessbetrag mit nur wenigen weiteren Informationen mit. Nach den Vorgaben der Abgabenordnung (AO) werden diese neuen Daten und Werte ausschließlich in digitaler Form - in einer sog. GMBX-Datei - an die Gemeinden über das Portal ELSTER-Transfer elektronisch übertragen. Unter anderem wird in dieser GMBX-Datei der Schlüssel zur - für die Besteuerung unerlässliche - „Grundstückart" übertragen. Dieser Schlüssel, muss von der in der Amtsverwaltung genutzten Software aufgelöst werden können. Aktuell liegen zum einen noch nicht alle Daten vor und zum anderen können die bereits überlieferten Daten noch nicht in das Veranlagungsmodul der Software eingelesen werden, sondern befinden sich in einem sog. Schnittstelleneingang. Eine weitere Hürde ist die gesetzliche Voraussetzung nach § 25 Abs. 5 GrStG ist, dass die Gemeinde den gesonderten Hebesatz auf einen bestimmten Gemeindeteil zu beschränken hat, wenn nur für diesen die städtebaulichen Gründe vorliegen. Deshalb ist es auf der Grundlage der geforderten städtebaulichen Verfügung eben wichtig, genau diesen Bereich zu bestimmen und festzulegen. Darüber hinaus muss der hier definierte und bestimmte Anteil am Gemeindegebiet mindestens 10 Prozent des gesamten Gemeindegebiets umfassen und mehrere baureife Grundstücke aufweisen. Das bedeutet aus hiesiger Sicht eine umfangreiche Mammutaufgabe für alle Verwaltungen, die die Grundsteuer C umzusetzen gedenken. Die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke, deren Lage sowie das Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz bezieht, sind jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres von der Gemeinde zu bestimmen, in einer Karte nachzuweisen und im Wege einer Allgemein- Verfügung öffentlich bekannt zu geben. Außerdem sind in der Allgemeinverfügung die städtebaulichen Erwägungen nachvollziehbar darzulegen und die Wahl des Gemeindegebiets, auf das sich der gesonderte Hebesatz beziehen wird, ausführlich und rechtssicher zu begründen. In der Kommunalen Steuer-Zeitschrift (08/2024) wird vom einem Referenten des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz zusammengefasst, dass diejenige Gemeinde, welche die Einführung der Grundsteuer C in Erwägung zieht, einen neuen internen Verwaltungsprozess bzw. ein Verfahren implementieren muss, welches eine Erfassung und ein fortlaufendes Monitoring der von der Grundsteuer C betroffenen Grundstücke nach den Vorgaben des § 25 Abs. 5 GrStG umfassend - wegen des neu gewonnen Prozessrisikos möglichst gerichtsfest begründet - gewährleistet. Die gesetzlich geschaffene Möglichkeit zur Einführung und Erhebung einer Grundsteuer C ist mit der Regelung in § 25 auszugleichen." Abs. 5 GrStG gegeben. Aus hiesiger Sicht sind die Hürden und Risiken, von dieser Regelung rechtssicher Gebrauch zu machen, sehr hoch. Neben der Anforderung, wonach die Gemeinde jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres das Gebiet bestimmen muss und dieses Gebiet in einer „Karte" nachzuweisen hat, ist die pünktliche Bekanntgabe der festgelegten Allgemein- Verfügung nach städtebaulichen Maßstäben eine wirkliche Herausforderung; dabei sind die Folgewirkungen durch das hinzugewonnene Prozessrisiko noch gar nicht erwähnt. Außerdem müssen diese gesondert zu besteuernden Grundstücke aus der Grundstücksart der unbebauten Grundstücke herausgelöst werden, um keine Doppelbesteuerung mit der Grundsteuer B zu verursachen. Es bleibt abzuwarten, wie viele Gemeinden insgesamt von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden. Jedenfalls sei jeder Kommune angeraten, zunächst eine Kosten- und Nutzenanalyse durchzuführen und die Erfolgsaussichten mit Blick auf die gewünschte Lenkungsfunktion vor Ort kritisch zu hinterfragen. Auch vom Schleswig-Holsteinischen Gemeindetag (SHGT – Info Intern 253/24) werden Probleme bei der Nutzung der Grundsteuer C Option gesehen. Offen ist, wie ein räumlicher Geltungsbereich bei Gemeindeteilen vorzunehmen ist, ob eine Art Rückfallklausel auf die Grundsteuer B zulässig ist, ob eine Allgemeinverfügung eine aufschiebende Wirkung haben müsste, wie hoch der Verwaltungsaufwand (erstmalig und laufend jährlich) ist und ob tatsächlich ein Lenkungszweck erreicht wird. Es ist davon auszugehen, dass sich im Laufe des Jahres 2025 neue Erkenntnisse zu den dann im Finanzverfahren eingespielten Daten und weiteren hoffentlich dann vorliegenden Hilfestellungen (Muster Allgemeinverfügung, Definition betroffene Gemeindebereiche und weitere Hinweise des Finanzministeriums) ergeben. Ergänzung vom 26.05.2025: Es liegen noch keine neuen Informationen zur Erhebung einer Grundsteuer C vor. Darüber hinaus liegen nach der Steuerreform noch nicht alle neuen Bewertungen des Finanzamtes vor und das Steueramt ist darüber hinaus damit befasst, fehlerhafte Datensätze zu korrigieren und verarbeiten. Einen Anhaltspunkt für unbebaute Grundstücke gibt jedoch die aktuelle Flurkarte. Eine Grundsteuer C könnte schätzungsweise in 6-8 Fällen erhoben werden. Beschlussvorschlag: Anlagen: Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen Kayhude vom 11.11.2024 Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen Kayhude------c/o Dr. Eberhard Krauß, Kornweg 7, 23863 Kayhude Kayhude, den 11.11.2024 An 1. Bürgermeister Tino Matthiessen, Kayhude 2. Amt Itzstedt Antrag zur Anwendung der Grundsteuer C Hiermit beantragt die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen die Grundsteuer C in Kayhude anzuwenden. Begründung: Die Grundsteuer C ermöglicht es den Gemeinden, unbebaute baureife Grundstücke durch einen gesonderten Hebesatz höher zu besteuern als bebaute Grundstücke. Sie soll dazu beitragen, Spekulationen mit Bauland einzudämmen und Investoren dazu zu bewegen, die Grundstücke zu verkaufen oder zu bebauen. Darüber hinaus soll die Finanzlage der Gemeinde verbessert werden. Um eine Übersicht über die unbebauten baureifen Grundstücke zu erhalten, wird das Amt Itzstedt gebeten, die für diese Grundstücke bislang erhobene Grundsteuer B bis zum Jahresende 2024 zu ermitteln und das Ergebnis der GV Kayhude mitzuteilen. gez. Gerhard Matthiessen, GV Bündnis 90/Die Grünen gez. Dr. Eberhard Krauß, Fraktionsvorsitzender Bündnis 90/ DIE GRÜNEN Kayhude

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