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Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen Kayhude zur Anwendung der Grundsteuer C
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gemeinde Kayhude |
| Datum | 2025-05-26 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
AMT ITZSTEDT
Der Amtsdirektor
Sitzungsvorlage Datum: 12.11.2024
Status: öffentlich
KAY/2024/0240
Abteilung: Finanzen
Sachbearbeiter/in: Manuel Plöger
Aktenzeichen: II 954-02
Gemeindevertretung Kayhude
Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen Kayhude zur Anwendung der
Grundsteuer C
Sitzungstermin Beratungsfolge Zuständigkeit
27.11.2024 Gemeindevertretung Kayhude Entscheidung
Finanzausschuss der Gemeindevertretung der Gemeinde
16.06.2025 Vorberatung
Kayhude
02.07.2025 Gemeindevertretung Kayhude Entscheidung
Sachverhalt:
1. Der Antrag ist in der Anlage beigefügt.
2. Erläuterung der Verwaltung:
Bisher konnten die Gemeinden bei der Grundsteuer zwei verschiedene Hebesätze festlegen,
die einheitlich für die in der Gemeinde befindlichen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
einerseits und für die Grundstücke andererseits sein mussten. Durch eine Änderung des
Grund-steuergesetzes wird für die Gemeinden die Möglichkeit geschaffen, einen besonderen
Hebesatz für baureife Grundstücke festzulegen.
Um eine baldige bauliche Nutzung derjenigen Grundstücke zu erreichen, die nach den
rechtlichen Voraussetzungen und den tatsächlichen Gegebenheiten sofort bebaut werden
können, ist die Erhebung der Grundsteuer mittels eines besonderen Hebesatzes beschränkt
auf die besondere Grundstücksgruppe der sog. „baureifen Grundstücke“. Als solche gelten nur
unbebaute Grundstücke, die der Grundsteuerpflicht unterliegen und innerhalb oder außerhalb
eines Plangebiets trotz ihrer Baureife nicht baulich genutzt werden.
Die jeweils örtlich zuständige Gemeinde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber,
ob eine besondere Nachfrage nach Bauland besteht und welche steuerliche Belastung im
Rahmen der verfassungsmäßigen Vorgaben den betroffenen Grundstückseigentümern
auferlegt werden soll. Dadurch ist die gesonderte Grundsteuerbelastung gebietsmäßig
beschränkt, auf den angestrebten Lenkungszweck zielgenau ausgerichtet und stärkt zugleich
die kommunale Finanzausstattung. Nachdem die Grundsteuerhebesätze regelmäßig von den
Gemeinden jährlich überprüft werden und der besondere Hebesatz für baureife Grundstücke
nach den vorgesehenen Regelungen vom allgemeinen Hebesatz für Grundstücke abweichen
darf, kann die Besteuerung flexibel an die jeweilige Marktlage und die örtlichen Verhältnisse
angepasst werden.
Nach § 25 Abs. 5 Grundsteuergesetz kann die Gemeinde aus städtebaulichen Gründen
baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten
Grundstücke i. S.d. § 246 des Bewertungsgesetzes bestimmen und abweichend von Abs. 4
Satz l Nr. 2 für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke einen gesonderten
Hebesatz festsetzen.
Baureife Grundstücke sind unbebaute Grundstücke i. S. d. § 246 des Bewertungsgesetzes,
die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach
öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten. Eine erforderliche, aber noch
nicht erteilte Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, die einer sofortigen Bebauung
entgegenstehen, sind unbeachtlich.
Als städtebauliche Gründe kommen insbesondere die Deckung eines erhöhten Bedarfs an
Wohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, die
Nachverdichtung bestehender Siedlungs- Strukturen oder die Stärkung der Innenentwicklung
in Betracht. Die Gemeinde hat den gesonderten Hebesatz auf einen bestimmten Gemeindeteil
zu beschränken, wenn nur für diesen Gemeindeteil die städtebaulichen Gründe vorliegen. Der
Gemeindeteil muss mindestens 10 Prozent des gesamten Gemeindegebiets umfassen und in
dem Gemeindeteil müssen mehrere baureife Grundstücke belegen sein. Die genaue
Bezeichnung der baureifen Grundstücke, deren Lage sowie das Gemeindegebiet, auf das sich
der gesonderte Hebesatz bezieht, sind jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn eines
Kalenderjahres von der Gemeinde zu bestimmen, in einer Karte nachzuweisen und im Wege
einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu geben. In der Allgemeinverfügung sind die
städtebaulichen Erwägungen nachvollziehbar darzulegen und die Wahl des Gemeindegebiets,
auf das sich der gesonderte Hebesatz beziehen soll, zu begründen. Hat eine Gemeinde die
Grundstücksgruppe baureifer Grundstücke bestimmt und für die Grundstücksgruppe der
baureifen Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festgesetzt, muss dieser Hebesatz für
alle in der Gemeinde oder dem Gemeindeteil liegenden baureifen Grundstücke einheitlich und
höher als der einheitliche Hebesatz für die übrigen in der Gemeinde liegenden Grundstücke
sein.
Eine erste Hürde ist zurzeit die Feststellung der möglichen betroffenen Grundstücke. Nach wie
vor bewertet die Finanzverwaltung auf der Grundlage der von den Steuerpflichtigen
abgegebenen Feststellungserklärungen die wirtschaftlichen Einheiten und teilt den
Gemeinden den - für diese bindenden - Grundsteuermessbetrag mit nur wenigen weiteren
Informationen mit. Nach den Vorgaben der Abgabenordnung (AO) werden diese neuen Daten
und Werte ausschließlich in digitaler Form - in einer sog. GMBX-Datei - an die Gemeinden
über das Portal ELSTER-Transfer elektronisch übertragen. Unter anderem wird in dieser
GMBX-Datei der Schlüssel zur - für die Besteuerung unerlässliche - „Grundstückart"
übertragen. Dieser Schlüssel, muss von der in der Amtsverwaltung genutzten Software
aufgelöst werden können.
Aktuell liegen zum einen noch nicht alle Daten vor und zum anderen können die bereits
überlieferten Daten noch nicht in das Veranlagungsmodul der Software eingelesen werden,
sondern befinden sich in einem sog. Schnittstelleneingang.
Eine weitere Hürde ist die gesetzliche Voraussetzung nach § 25 Abs. 5 GrStG ist, dass die
Gemeinde den gesonderten Hebesatz auf einen bestimmten Gemeindeteil zu beschränken
hat, wenn nur für diesen die städtebaulichen Gründe vorliegen. Deshalb ist es auf der
Grundlage der geforderten städtebaulichen Verfügung eben wichtig, genau diesen Bereich zu
bestimmen und festzulegen. Darüber hinaus muss der hier definierte und bestimmte Anteil am
Gemeindegebiet mindestens 10 Prozent des gesamten Gemeindegebiets umfassen und
mehrere baureife Grundstücke aufweisen. Das bedeutet aus hiesiger Sicht eine umfangreiche
Mammutaufgabe für alle Verwaltungen, die die Grundsteuer C umzusetzen gedenken. Die
genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke, deren Lage sowie das Gemeindegebiet, auf
das sich der gesonderte Hebesatz bezieht, sind jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn
eines Kalenderjahres von der Gemeinde zu bestimmen, in einer Karte nachzuweisen und im
Wege einer Allgemein- Verfügung öffentlich bekannt zu geben. Außerdem sind in der
Allgemeinverfügung die städtebaulichen Erwägungen nachvollziehbar darzulegen und die
Wahl des Gemeindegebiets, auf das sich der gesonderte Hebesatz beziehen wird, ausführlich
und rechtssicher zu begründen.
In der Kommunalen Steuer-Zeitschrift (08/2024) wird vom einem Referenten des Gemeinde-
und Städtebundes Rheinland-Pfalz zusammengefasst, dass diejenige Gemeinde, welche die
Einführung der Grundsteuer C in Erwägung zieht, einen neuen internen Verwaltungsprozess
bzw. ein Verfahren implementieren muss, welches eine Erfassung und ein fortlaufendes
Monitoring der von der Grundsteuer C betroffenen Grundstücke nach den Vorgaben des § 25
Abs. 5 GrStG umfassend - wegen des neu gewonnen Prozessrisikos möglichst gerichtsfest
begründet - gewährleistet. Die gesetzlich geschaffene Möglichkeit zur Einführung und
Erhebung einer Grundsteuer C ist mit der Regelung in § 25 auszugleichen." Abs. 5 GrStG
gegeben. Aus hiesiger Sicht sind die Hürden und Risiken, von dieser Regelung rechtssicher
Gebrauch zu machen, sehr hoch. Neben der Anforderung, wonach die Gemeinde jeweils nach
den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres das Gebiet bestimmen muss und dieses
Gebiet in einer „Karte" nachzuweisen hat, ist die pünktliche Bekanntgabe der festgelegten
Allgemein- Verfügung nach städtebaulichen Maßstäben eine wirkliche Herausforderung; dabei
sind die Folgewirkungen durch das hinzugewonnene Prozessrisiko noch gar nicht erwähnt.
Außerdem müssen diese gesondert zu besteuernden Grundstücke aus der Grundstücksart
der unbebauten Grundstücke herausgelöst werden, um keine Doppelbesteuerung mit der
Grundsteuer B zu verursachen. Es bleibt abzuwarten, wie viele Gemeinden insgesamt von
dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden. Jedenfalls sei jeder Kommune angeraten,
zunächst eine Kosten- und Nutzenanalyse durchzuführen und die Erfolgsaussichten mit Blick
auf die gewünschte Lenkungsfunktion vor Ort kritisch zu hinterfragen.
Auch vom Schleswig-Holsteinischen Gemeindetag (SHGT – Info Intern 253/24) werden
Probleme bei der Nutzung der Grundsteuer C Option gesehen. Offen ist, wie ein räumlicher
Geltungsbereich bei Gemeindeteilen vorzunehmen ist, ob eine Art Rückfallklausel auf die
Grundsteuer B zulässig ist, ob eine Allgemeinverfügung eine aufschiebende Wirkung haben
müsste, wie hoch der Verwaltungsaufwand (erstmalig und laufend jährlich) ist und ob
tatsächlich ein Lenkungszweck erreicht wird.
Es ist davon auszugehen, dass sich im Laufe des Jahres 2025 neue Erkenntnisse zu den dann
im Finanzverfahren eingespielten Daten und weiteren hoffentlich dann vorliegenden
Hilfestellungen (Muster Allgemeinverfügung, Definition betroffene Gemeindebereiche und
weitere Hinweise des Finanzministeriums) ergeben.
Ergänzung vom 26.05.2025:
Es liegen noch keine neuen Informationen zur Erhebung einer Grundsteuer C vor. Darüber
hinaus liegen nach der Steuerreform noch nicht alle neuen Bewertungen des Finanzamtes vor
und das Steueramt ist darüber hinaus damit befasst, fehlerhafte Datensätze zu korrigieren und
verarbeiten.
Einen Anhaltspunkt für unbebaute Grundstücke gibt jedoch die aktuelle Flurkarte. Eine
Grundsteuer C könnte schätzungsweise in 6-8 Fällen erhoben werden.
Beschlussvorschlag:
Anlagen:
Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen Kayhude vom 11.11.2024
Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen Kayhude------c/o Dr. Eberhard Krauß, Kornweg 7, 23863 Kayhude
Kayhude, den 11.11.2024
An
1. Bürgermeister Tino Matthiessen, Kayhude
2. Amt Itzstedt
Antrag zur Anwendung der Grundsteuer C
Hiermit beantragt die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen die Grundsteuer C in Kayhude anzuwenden.
Begründung:
Die Grundsteuer C ermöglicht es den Gemeinden, unbebaute baureife Grundstücke durch einen
gesonderten Hebesatz höher zu besteuern als bebaute Grundstücke. Sie soll dazu beitragen,
Spekulationen mit Bauland einzudämmen und Investoren dazu zu bewegen, die Grundstücke zu
verkaufen oder zu bebauen. Darüber hinaus soll die Finanzlage der Gemeinde verbessert werden.
Um eine Übersicht über die unbebauten baureifen Grundstücke zu erhalten, wird das Amt Itzstedt
gebeten, die für diese Grundstücke bislang erhobene Grundsteuer B bis zum Jahresende 2024 zu
ermitteln und das Ergebnis der GV Kayhude mitzuteilen.
gez. Gerhard Matthiessen, GV Bündnis 90/Die Grünen
gez. Dr. Eberhard Krauß, Fraktionsvorsitzender Bündnis 90/ DIE GRÜNEN Kayhude
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