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Leitlinie für den Erwerb kommunaler Immobilien und Grundstücke Hier: Antrag der BfL-Fraktion

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeGemeinde Langerwehe
Datum2026-06-30
DatenstufeNur Dokumente
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Gemeinde Langerwehe Langerwehe, den 12.06.2026 Der Bürgermeister Beschlussvorlage - Öffentlich - Drucksache VL-139/2026 Aktenzeichen: 23.20 federführendes Amt: Kämmerei/Finanz- und Steuerverwaltung, Liegenschaftsverwal- tung Beratungsfolge Termin Top Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr 30.06.2026 14 und Planung Leitlinie für den Erwerb kommunaler Immobilien und Grundstücke Hier: Antrag der BfL-Fraktion Beschlussvorschlag: Der Ausschuss entscheidet über den Antrag. Sachdarstellung: Mit Datum vom 26.04.2026 legt die BfL-Fraktion den beigefügten Antrag vor. Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung: Der Erwerb von Immobilien und Grundstücken durch die Gemeinde erfolgt nicht willkürlich, sondern ausschließlich auf Grundlage entsprechender Beschlüsse des Rates der Ge- meinde Langerwehe. Jeder Erwerb erfolgt innerhalb des jeweils beschlossenen finanziel- len Rahmens. Die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegenden und entscheidungs- relevanten Informationen werden dem Rat im Rahmen der Beratung und Beschlussfas- sung zur Verfügung gestellt. Die Gemeinde verfolgt bei ihrer Entwicklung die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufga- ben sowie eine langfristige und ganzheitliche Strategie zur städtebaulichen, infrastrukturel- len und strukturellen Entwicklung des Gemeindegebietes. Hierfür ist es erforderlich, Flä- chen und Immobilien vorzuhalten oder zu sichern, um zukünftige Entwicklungsmaßnah- men, Erschließungen sowie Ausgleichs- und Tauschgeschäfte überhaupt realisieren zu können. Kommunale Entwicklungsprozesse sind regelmäßig langfristig angelegt und erstrecken sich häufig über viele Jahre. Entscheidungen zum Erwerb von Grundstücken oder Immobi- lien können daher nicht ausschließlich anhand kurzfristiger wirtschaftlicher Kriterien beur- teilt werden. Vielmehr sind sie in den jeweiligen gesamtstrategischen Zusammenhang ein- zuordnen. Vor einem Erwerb werden innerhalb der Verwaltung die Chancen, Risiken, Nutzungsmög- lichkeiten und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sorgfältig geprüft und gegeneinander abgewogen. Die abschließende Entscheidung über einen Ankauf trifft jedoch stets der Rat der Gemeinde. Bereits in der Vergangenheit hat der Rat durch den Erlass von Vorkaufsrechtssatzungen in bestimmten Bereichen deutlich gemacht, welche städtebaulichen Entwicklungsziele ver- folgt werden. Gerade in Gebieten, die langfristig einer neuen Nutzung zugeführt oder im Rahmen größerer Projekte entwickelt werden sollen, ist ein unmittelbarer wirtschaftlicher Nutzen häufig zunächst nicht gegeben. Dies ist oftmals auch der Grund, weshalb sich kei- ne privaten Investoren engagieren, deren Entscheidungen in erster Linie wirtschaftlichen Renditeerwartungen folgen. Für die Gemeinde steht dagegen die Möglichkeit im Vordergrund, Entwicklungen aktiv zu gestalten und langfristige Handlungsspielräume zu sichern. Die hierfür notwendige Flä- chensicherung ist daher häufig ein erster und unverzichtbarer Schritt. Solche Maßnahmen dienen letztlich auch der Daseinsvorsorge und einer geordneten städtebaulichen Entwick- lung. Die Einführung eines starren Kriterienkatalogs für Grundstücks- und Immobilienerwerbe wird aus Sicht der Verwaltung diesem komplexen und langfristigen Abwägungsprozess nicht gerecht und erscheint daher nicht zielführend. Unabhängig davon kann künftig noch deutlicher dargestellt werden, aus welchen Gründen der Erwerb einer Immobilie oder eines Grundstücks vorgeschlagen wird und welche mög- lichen Zwischen- oder Folgenutzungen in Betracht kommen. Wie bereits bisher werden relevante Informationen, insbesondere zu bestehenden Miet- und Pachtverhältnissen so- wie zu wirtschaftlichen Bewertungsgrundlagen wie Bodenrichtwerten oder Ertragswerten, dem Rat zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus steht die Verwaltung den Fraktionen und Ratsmitgliedern bereits im Vor- feld von Beschlussfassungen für Rückfragen und ergänzende Erläuterungen zur Verfü- gung. Von dieser Möglichkeit sollte bei weiterem Informationsbedarf Gebrauch gemacht werden, damit offene Einzelfragen bereits vor einer Entscheidung des Rates geklärt wer- den können. Finanzielle Auswirkungen: Aus dem Antrag selbst ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. Mitzeichnung Kämmerei: ______________ Der Bürgermeister Pelzer Beschlussvorlage VL-139/2026 Seite 2

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