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Antrag der SPD-Fraktion vom 28.05.2026 auf Durchführung von hybriden Ausschusssitzungen im AGWDT
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gemeinde Kreuzau |
| Datum | 2026-06-09 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Kreuzau Vorlagen-Nr.: 122/2026
Zentrale Dienste - Herr Lenzen
BE: Herr Theisen/Herr Lenzen
Kreuzau, 28.05.2026
- öffentlicher Teil -
Sitzungsvorlage
für den
Ausschuss für 09.06.2026
Gemeindeentwicklung, Wirtschaft,
Digitalisierung und Tourismus
Antrag der SPD-Fraktion vom 28.05.2026 auf Durchführung von hybriden
Ausschusssitzungen im AGWDT
I. Sach- und Rechtslage:
Mit Datum vom 22.05.2026 beantragt das RM Scharfen, diese Sitzung des AGWDT in hybrider Form
durchzuführen. Seitens der Verwaltung wurde Herrn Scharfen das Verfahren per E-Mail kurz
erläutert und um einen Antrag der Fraktion gebeten. Die SPD-Fraktion stellt mit Datum 28.05.2026
den Antrag die Sitzungen im AGWDT künftig hybrid durchzuführen. Diese Möglichkeit soll bis zum
Ende der Legislaturperiode bestehen bleiben. Der Antrag ist beigefügt.
Gemäß § 58 a der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann in der Hauptsatzung
bestimmt werden, dass Ausschüsse des Rates auch außerhalb der besonderen Ausnahmefälle
nach § 47 a Absatz 1 hybride Sitzungen durchführen können. Von diesem Recht ausgenommen
sind die in § 57 Abs. 2 genannten Ausschüsse (Pflichtausschüsse; Haupt- und Finanzausschuss
und Rechnungsprüfungs- und Wahlprüfungsausschuss). Dem jeweiligen Ausschuss bleibt die
Entscheidung darüber vorbehalten. Der Beschluss darüber, ob eine Sitzung des Ausschusses als
hybride Sitzung durchgeführt werden soll, ist mit einfacher Mehrheit zu fassen. Die
Beschlussfassung soll so rechtzeitig gefasst werden, dass § 47 Abs. 2 gewahrt werden kann
(Einberufungsfrist).
Gemäß § 4b Absatz 1 der Hauptsatzung in der die „Hybride Durchführung von Ausschusssitzungen“
der Gemeinde Kreuzau geregelt ist, dürfen die Ausschüsse des Rates auch außerhalb der
besonderen Ausnahmefälle nach § 47a Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hybride
Sitzungen durchführen. Dies gilt nicht für die Pflichtausschüsse nach § 59 GO NRW.
In § 1 Absatz 3 Buchstabe b) der Zuständigkeitsordnung des Rates der Gemeinde Kreuzau, ist der
Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Wirtschaft, Digitalisierung und Tourismus als freiwilliger
Ausschuss aufgeführt. Eine Beschlussfassung ist daher grundsätzlich möglich.
§ 4b Absatz 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau sagt aus, dass dem jeweiligen Ausschuss
die Entscheidung über eine Durchführung hybrider Sitzungen vorbehalten bleibt. Weiter heißt es,
dass der Beschluss darüber, ob eine Sitzung des Ausschusses als hybride Sitzung durchgeführt
werden soll, mit einfacher Mehrheit zu fassen ist.
Die Beschlussfassung soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Frist des § 47 Abs. 2 GO NRW
(Ladungsfrist) gewahrt werden kann. Der Beschluss kann frühestens mit Wirkung für die jeweils
nächste Ausschusssitzung erfolgen. Jeder Ausschuss im Sinne des Absatzes 1 kann einen
Vorratsbeschluss darüber treffen, ob die weiteren Sitzungen des Ausschusses in der jeweiligen
Wahlperiode als hybride Sitzungen durchgeführt werden.
Der Ausschuss kann einen nach Satz 5 getroffenen Vorratsbeschluss mit einfacher Mehrheit für
einzelne Ausschusssitzungen oder insgesamt mit Wirkung frühestens für die nächste
Ausschusssitzung wieder aufheben.
Im vorliegenden Fall ist die hybride Durchführung bis zum Ende der Legislaturperiode beantragt
worden. Nach aktuellen Sitzungsrahmenplan findet die nächste Sitzung am 15.09.2026 statt.
Die Ausgestaltung des Sitzungstermins am 15.09. als hybride Sitzung ist nach erfolgtem Beschluss
möglich.
Die Fassung eines Vorratsbeschlusses, welcher bestimmt, dass alle weiteren Sitzungen in der
laufenden Wahlperiode auch als hybride Sitzung durchgeführt werden dürfen, ist ebenfalls zulässig.
Anzumerken ist hier jedoch, dass generell eine Vorplanung seitens der Verwaltung erforderlich ist,
da mit der Sitzungseinladung ein Einladungslink inkl. Zugangsdaten zur Videosoftware verteilt
werden muss. Dies bedingt, vor der Einladung seitens eines oder mehrerer Ausschussmitglieder die
Nutzung bis zu einem Stichtag beantragt wird. Dies gilt ebenfalls für teilnehmende Bürgerinnen und
Bürger.
§ 12a Absatz 2 der Geschäftsordnung des Rates und seiner Ausschüsse (GO Rat) beschreibt das
Verfahren bei einer hybrid durchgeführten Sitzung. Hier nehmen die Ratsmitglieder teils persönlich
anwesend und teils ohne persönliche Anwesenheit unter Einsatz technischer Hilfsmittel durch
zeitgleiche Bild-Ton-Übertragung an der Sitzung teil, während die Sitzungsleitung am Sitzungsort
anwesend ist. Bei einer hybriden Sitzung gelten sowohl die am Sitzungsort anwesenden
Ratsmitglieder, als auch die digital per Bild-Ton-Übertragung teilnehmenden Ratsmitglieder als
anwesend. Ebenfalls sind der Schriftführer/die Schriftführerin sowie die weiteren Bediensteten der
Verwaltung, die aufgrund ihrer dienstlichen Stellung an der Sitzung teilnehmen, am Sitzungsort
anwesend. Die Sitzungsleitung kann gestatten, dass die weiteren Bediensteten der Verwaltung, die
aufgrund ihrer dienstlichen Stellung an der Sitzung teilnehmen, auch in digitaler Form teilnehmen
können.
§ 12a Absatz 3 der Geschäftsordnung stellt klar, dass die Ratsmitglieder sowohl bei einer digitalen
Sitzung, als auch bei digital teilnehmenden Ratsmitgliedern im Rahmen einer hybriden Sitzung dafür
Sorge zu tragen haben, dass sie in ungestörter Weise an den Ratssitzungen teilnehmen können.
Das Aufzeichnen und Weiterverbreiten der Sitzung oder von Sitzungsteilen ist untersagt. Gleiches
gilt für Ausschussmitglieder.
In § 12b GO Rat werden die Verantwortlichkeiten im Rahmen digitaler und hybrider Sitzungen
geregelt. Nach Absatz 1 müssen die von Seiten der Gemeinde für die Durchführung von digitalen
und hybriden Sitzungen eingesetzten Anwendungen dem aktuellen Stand der IT-Sicherheitstechnik
für Videokonferenz- und Abstimmungssysteme entsprechen und von der Gemeindeprüfungsanstalt
NRW zugelassen worden sein. Für den Einsatz dieser Anwendungen hat die Gemeinde ein
gesondertes Konzept zu erstellen, dass den Anforderungen der IT-Sicherheit Rechnung trägt, oder
ein vorhandenes IT-Sicherheitskonzept entsprechend zu erweitern ist. Das entsprechende Konzept
ist den Ratsmitgliedern zur Verfügung zu stellen.
Derzeit ist seitens der Verwaltung die Thematik bezüglich der benötigten und zugelassenen
Anwendung zur Bild-Ton-Übertragung (Videokonferenzsystem) nach DigiSiVO NRW und
Konzeption zu IT-Sicherheit sowie Datenschutz nicht angegangen worden. Eine Anfrage an die
KDVZ Frechen bezüglich der nutzbaren Software wurde zwischenzeitlich getätigt. Eine
Konzepterstellung sollte in enger Zusammenarbeit mit dem IT-Dienstleister erfolgen, da dieser die
notwendige Software zur Verfügung stellt, welche neben der Durchführung der Video- und
Tonübertragung auch eine geheime Abstimmung ermöglicht.
§ 12b Absatz 2 GO Rat stellt fest, dass die Gemeinde vor und während der gesamten Dauer der
Sitzung die technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür sicherzustellen hat, dass den
Ratsmitgliedern und in öffentlichen Sitzungen der Öffentlichkeit der Zugang und die digitale
Teilnahme an der Sitzung dauerhaft möglich sind.
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Dies umfasst die Verantwortung für die grundsätzliche Funktionsfähigkeit der eingesetzten
Softwareanwendung, die Übertragungstechnik im Sitzungssaal, die Übertragung von Bild- und
Tonaufnahmen an digital teilnehmende Ratsmitglieder sowie im Falle der Bereitstellung von
Endgeräten zur Teilnahme an digitalen oder hybriden Sitzungen auch die grundsätzliche
Funktionsfähigkeit dieser Endgeräte. Die ordnungsgemäße Bedienung und die Pflege der Software
(insb. durch das regelmäßige Aufspielen von Updates des Betriebssystems oder der verwendeten
Softwareanwendungen) obliegt den Ratsmitgliedern.
Für die Verwaltung bedeutet dies, dass die Video- und Audioverbindung durchgängig technisch
betreut werden muss. Ein telefonischer Kontakt ist einzurichten, um mögliche technische
Schwierigkeiten bei der Nutzung des Onlinezugriffs melden zu können. Zudem ist davon
auszugehen, dass eine Einarbeitung in die Abläufe und ggfls. Schulungen erforderlich werden.
Entsprechende Personalkosten sind nach Arbeitsumfang zu planen und bereitzustellen.
Weitere Regelungen zu Rechten und Pflichten der Ratsmitglieder sowie der Verwaltung ergeben
sich aus § 12b Absatz 3 bis 6 GO Rat sowie § 12c GO Rat und werden in das zu erstellende Konzept
einfließen
Eine telefonische Nachfrage beim StGB NRW ergab, dass bisher keine Kommune in NRW bekannt
sei, welche das Instrument der hybriden Ausschusssitzungen nutzt. Dies wird vor allem mit dem
hohen Aufwand und der Umsetzbarkeit (Sitzungsverlauf in der Praxis) begründet. Hinzu kommt,
dass die Übersendung von Vertretern in Ausschüssen, anders als bei Ratssitzungen, problemlos
möglich sei. Auch die Erstellung eines Konzeptes zur IT-Sicherheit stellt, gerade für kleinere
Kommunen, eine aufwendige Hürde dar.
Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, zunächst weitere Informationen einzuholen und
Erfahrungen zu sammeln. Daher ist angedacht, die Sitzung des AGWDT am 15.09.2026 testweise
als hybride Sitzung auszuführen. Hierzu sollte von der Mietmöglichkeit der Software Gebrauch
gemacht werden.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Je nach Aufwand sind die Kosten je Arbeitsstunde für einen Mitarbeiter, welcher die Technik in der
Sitzung betreut mit circa 54,49 €/Stunde (Kosten eines Arbeitsplatzes KGST 2025/2026)
anzusetzen. Hinzuzufügen sind die Kosten für die Erstellung des Konzeptes zur IT-Sicherheit in
derzeit unbekannter Höhe. Durch die Installation und den Betrieb der Fachsoftware (Interaktive
virtuelle Sitzung 1.031,73 € einmalig, laufend 247,62 €/Jahr) sowie der Abstimmungsfunktion
(voteRICH-App 696,15 € einmalig, laufend 167,08 €/Jahr) ist mit Gesamtkosten in Höhe von
1.727,88 € (einmalig) sowie laufende Kosten in Höhe von 414,70 € (jährlich) zu rechnen.
Anzumerken ist hier, dass die vorgenannten Kosten unabhängig der Nutzerzahlen sind. Zudem ist
eine Miete der Software möglich.
III. Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Wirtschaft, Digitalisierung und Tourismus beschließt
gemäß § 4b Absatz 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau, dass die nächste Ausschusssitzung
am 15.09.2026 testweise als hybride Sitzung durchgeführt wird.
Der Bürgermeister
- Ingo Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
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Einstimmig: ________
Ja: ________
Nein: ________
Enthaltungen: ________
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