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Verzicht auf Erhebung der Grundsteuer A ab dem Jahr 2025; Antrag der CDU Fraktion vom 02.05.2024
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gemeinde Ehringshausen |
| Datum | 2024-07-04 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gemeinde
Ehringshausen
VL-122/2024 1. Ergänzung
Datum 12.06.2024 Rathausstraße 1, 35630 Ehringshausen
Tel: 06443-6090, Fax: 06443-60912
Aktenzeichen 20
Sachbearbeiter/-in Herr Messerschmidt
Beratungsfolge Termin Beratungsaktion
Gemeindevorstand der Gemeinde Ehringshausen 10.06.2024 vorberatend
Haupt - und Finanzausschuss 01.07.2024 vorberatend
Gemeindevertretung der Gemeinde Ehringshausen 04.07.2024 beschließend
Betreff:
Verzicht auf Erhebung der Grundsteuer A ab dem Jahr 2025;
Antrag der CDU Fraktion vom 02.05.2024
Sachdarstellung:
Der Antrag der CDU-Fraktion ist als Anlage beigefügt.
Das Grundsteuer A Aufkommen der Gemeinde Ehringshausen beläuft sich in 2024 unter
Zugrundelegung des aktuellen Hebesatzes von 420% auf rd. 21.000 €. Bislang verzichtet die
Gemeinde auf die Erhebung der Grundsteuer A wenn die jährliche Steuer unter 5 € liegt
(Kleinstbetragsregelung).
Im Zuge der Grundsteuerreform wurden Wohngebäude von Land- und Forstwirtschaftlichen
Betrieben der Grundsteuer B zugeordnet. Diese waren nach altem Recht der Grundsteuer A
zugeordnet. Diese Änderungen wurden aufgrund des Gebotes der Aufkommensneutralität von der
OFD auch bei dem „Alt-Verfahren“ zunächst bereinigt. Dies hat zur Folge, dass das fiktive
Aufkommen der Grundsteuer A nicht bei 21.000 € liegt, sondern bei rd. 10.500 €.
Um dieses Aufkommen mit dem Messbetragsvolumen zu generieren müsste ein Hebesatz von rd.
150% bei der Grundsteuer A gewählt werden.
In der Vergangenheit hat die Gemeinde Ehringshausen von der Kleinstbetragsregelung Gebrauch
gemacht. Dies bedeutet, dass eine Steuerveranlagung nur dann erfolgte, wenn sich der jährliche
Steuerbetrag auf 5 € und größer beläuft.
Da sich der Hebesatz nunmehr deutlich reduziert, würden bei Beibehaltung der
Kleinstbetragsregelung rd. 1.550 Fälle nicht veranlagt. Das Aufkommen dieser 1.550 Fälle beläuft
sich auf rd. 2.400 € jährlich. Alleine die Portoaufwendungen, welche entstehen um dieses
Aufkommen zu veranlagen, würde sich auf knapp 2.000 € belaufen.
Es wäre daher wirtschaftlicher, an der Kleinstbetragsregelung festzuhalten, da neben den
Portoaufwendungen noch Kosten für Mahnläufe sowie Pflegekosten bei der ekom21 anfallen.
Bei Beibehaltung dieser Kleinstbetragsregelung würde sich das Gesamtaufkommen demnach auf
8.000 € belaufen. Hiervon entfallen rd. 3.500 € auf die Gemeinde Ehringshausen als
steuerpflichtiger Grundstückseigentümer. Die restlichen 4.500 € verteilen sich auf noch rd. 300
verbliebene Steuerobjekte.
Im Falle einer Erhebung der Grundsteuer A sind zudem rd. 1.000 Finanzamtsaktenzeichen neu zu
erfassen.
Die Verteilung der Aktenzeichen nach den Steuerbeträgen nach dem neuen Recht stellt sich
folgendermaßen dar:
Anzahl von Aktenzeichen Summe von mögliche
Steuerbetrag bis
Finanzamt Steuer ohne Grenze
a) bis 5 € 1539 2.384,74 €
b) 5 bis 20 278 2.525,51 €
c) 20 bis 50 38 1.122,37 €
d) 50 bis 100 7 515,71 €
14 (davon 12
e) 100 bis 500 Gemeindeaktenzeichen) 3.138,51 €
1 (davon 1
f) 500 bis 1000 Gemeindeaktenzeichen) 696,86 €
10.383,70 €
Ein Verzicht der Grundsteuer A hat für die Gemeinde Ehringshausen folgende jährlichen finanzielle
Auswirkungen:
1. Steuererträge reduzieren sich um 10.500 €
2. Im Rahmen des KFA erfolgt trotz Verzicht eine Anrechnung auf die Steuerkraft über die
Nivellierungshebesätze. Aufgrund der aktuellen Hebesätze des LDK bei der Kreis- und
Schulumlage entstehen Umlageverpflichtungen von rd. 8.000 €.
3. Reduzierung der Steueraufwendung in Höhe von 3.500 €
4. Einsparung Pflege-, Porto- und Mahnkosten (rd. 2.500 €)
Durch einen Verzicht werden zudem personelle Ressourcen in der Finanzabteilung sowie auf der
Gemeindekasse geschaffen.
Aufgrund der Grundsteuerreform wird die Festsetzung der Hebesätze für das Jahr 2025 in Form
einer Hebesatzsatzung erfolgen. Es ist beabsichtigt diese in der Oktobersitzung der
Gemeindevertretung zu verabschieden.
Die Finanzabteilung wird daher in Kürze eine Vorlage für die Festsetzung der Grundsteuer B sowie
für die Gewerbesteuer zur Beratung und Beschlussfassung vorlegen.
Bei der Grundsteuer B zeichnet sich aufgrund des Messbetragsvolumens eine Reduzierung des
Hebesatzes auf einen Bereich von 290-300% ab. Hierdurch würde das Aufkommen der
Grundsteuer B konstant bleiben.
Bei der Gewerbesteuer wurde bereits im Haushalt darauf aufmerksam gemacht, dass bei
Einzelunternehmen und Gesellschaftern von Personengesellschaften mittlerweile ein höherer
Hebesatz auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann. D.h. diese Unternehmen zahlen
unter dem Strich keine erhöhte Steuer, es handelt sich lediglich um eine Verschiebung zwischen
der Einkommen- und Gewerbesteuer. Es kommt somit zu einer Verminderung der „Bundes-
Einkommensteuer“ und zu einer Erhöhung der kommunalen Gewerbesteuer.
Finanzielle Auswirkungen:
Bei Verzicht auf die Grundsteuer A ergibt sich eine jährliche Ergebnisverschlechterung von rd.
12.500 €
Beschlussvorlage VL-122/2024 1. Ergänzung Seite 2 von 3
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, ab dem Jahr 2025 den Hebesatz der Grundsteuer A mit 0%
festzusetzen und dies in der noch zu beschließenden Hebesatzsatzung für das Jahr 2025 zu
berücksichtigen.
Anlage(n):
1. Antrag CDU - Abschaffung Grundsteuer A
Beschlussvorlage VL-122/2024 1. Ergänzung Seite 3 von 3
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