Startseite › Gemeinde Ehringshausen › Antrag

Verzicht auf Erhebung der Grundsteuer A ab dem Jahr 2025; Antrag der CDU Fraktion vom 02.05.2024

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeGemeinde Ehringshausen
Datum2024-07-04
DatenstufeNur Dokumente
QuelleQuelldokument herunterladen →

Dokument

Extrahierter Text

Beschlussvorlage Gemeinde Ehringshausen VL-122/2024 1. Ergänzung Datum 12.06.2024 Rathausstraße 1, 35630 Ehringshausen Tel: 06443-6090, Fax: 06443-60912 Aktenzeichen 20 Sachbearbeiter/-in Herr Messerschmidt Beratungsfolge Termin Beratungsaktion Gemeindevorstand der Gemeinde Ehringshausen 10.06.2024 vorberatend Haupt - und Finanzausschuss 01.07.2024 vorberatend Gemeindevertretung der Gemeinde Ehringshausen 04.07.2024 beschließend Betreff: Verzicht auf Erhebung der Grundsteuer A ab dem Jahr 2025; Antrag der CDU Fraktion vom 02.05.2024 Sachdarstellung: Der Antrag der CDU-Fraktion ist als Anlage beigefügt. Das Grundsteuer A Aufkommen der Gemeinde Ehringshausen beläuft sich in 2024 unter Zugrundelegung des aktuellen Hebesatzes von 420% auf rd. 21.000 €. Bislang verzichtet die Gemeinde auf die Erhebung der Grundsteuer A wenn die jährliche Steuer unter 5 € liegt (Kleinstbetragsregelung). Im Zuge der Grundsteuerreform wurden Wohngebäude von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben der Grundsteuer B zugeordnet. Diese waren nach altem Recht der Grundsteuer A zugeordnet. Diese Änderungen wurden aufgrund des Gebotes der Aufkommensneutralität von der OFD auch bei dem „Alt-Verfahren“ zunächst bereinigt. Dies hat zur Folge, dass das fiktive Aufkommen der Grundsteuer A nicht bei 21.000 € liegt, sondern bei rd. 10.500 €. Um dieses Aufkommen mit dem Messbetragsvolumen zu generieren müsste ein Hebesatz von rd. 150% bei der Grundsteuer A gewählt werden. In der Vergangenheit hat die Gemeinde Ehringshausen von der Kleinstbetragsregelung Gebrauch gemacht. Dies bedeutet, dass eine Steuerveranlagung nur dann erfolgte, wenn sich der jährliche Steuerbetrag auf 5 € und größer beläuft. Da sich der Hebesatz nunmehr deutlich reduziert, würden bei Beibehaltung der Kleinstbetragsregelung rd. 1.550 Fälle nicht veranlagt. Das Aufkommen dieser 1.550 Fälle beläuft sich auf rd. 2.400 € jährlich. Alleine die Portoaufwendungen, welche entstehen um dieses Aufkommen zu veranlagen, würde sich auf knapp 2.000 € belaufen. Es wäre daher wirtschaftlicher, an der Kleinstbetragsregelung festzuhalten, da neben den Portoaufwendungen noch Kosten für Mahnläufe sowie Pflegekosten bei der ekom21 anfallen. Bei Beibehaltung dieser Kleinstbetragsregelung würde sich das Gesamtaufkommen demnach auf 8.000 € belaufen. Hiervon entfallen rd. 3.500 € auf die Gemeinde Ehringshausen als steuerpflichtiger Grundstückseigentümer. Die restlichen 4.500 € verteilen sich auf noch rd. 300 verbliebene Steuerobjekte. Im Falle einer Erhebung der Grundsteuer A sind zudem rd. 1.000 Finanzamtsaktenzeichen neu zu erfassen. Die Verteilung der Aktenzeichen nach den Steuerbeträgen nach dem neuen Recht stellt sich folgendermaßen dar: Anzahl von Aktenzeichen Summe von mögliche Steuerbetrag bis Finanzamt Steuer ohne Grenze a) bis 5 € 1539 2.384,74 € b) 5 bis 20 278 2.525,51 € c) 20 bis 50 38 1.122,37 € d) 50 bis 100 7 515,71 € 14 (davon 12 e) 100 bis 500 Gemeindeaktenzeichen) 3.138,51 € 1 (davon 1 f) 500 bis 1000 Gemeindeaktenzeichen) 696,86 € 10.383,70 € Ein Verzicht der Grundsteuer A hat für die Gemeinde Ehringshausen folgende jährlichen finanzielle Auswirkungen: 1. Steuererträge reduzieren sich um 10.500 € 2. Im Rahmen des KFA erfolgt trotz Verzicht eine Anrechnung auf die Steuerkraft über die Nivellierungshebesätze. Aufgrund der aktuellen Hebesätze des LDK bei der Kreis- und Schulumlage entstehen Umlageverpflichtungen von rd. 8.000 €. 3. Reduzierung der Steueraufwendung in Höhe von 3.500 € 4. Einsparung Pflege-, Porto- und Mahnkosten (rd. 2.500 €) Durch einen Verzicht werden zudem personelle Ressourcen in der Finanzabteilung sowie auf der Gemeindekasse geschaffen. Aufgrund der Grundsteuerreform wird die Festsetzung der Hebesätze für das Jahr 2025 in Form einer Hebesatzsatzung erfolgen. Es ist beabsichtigt diese in der Oktobersitzung der Gemeindevertretung zu verabschieden. Die Finanzabteilung wird daher in Kürze eine Vorlage für die Festsetzung der Grundsteuer B sowie für die Gewerbesteuer zur Beratung und Beschlussfassung vorlegen. Bei der Grundsteuer B zeichnet sich aufgrund des Messbetragsvolumens eine Reduzierung des Hebesatzes auf einen Bereich von 290-300% ab. Hierdurch würde das Aufkommen der Grundsteuer B konstant bleiben. Bei der Gewerbesteuer wurde bereits im Haushalt darauf aufmerksam gemacht, dass bei Einzelunternehmen und Gesellschaftern von Personengesellschaften mittlerweile ein höherer Hebesatz auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann. D.h. diese Unternehmen zahlen unter dem Strich keine erhöhte Steuer, es handelt sich lediglich um eine Verschiebung zwischen der Einkommen- und Gewerbesteuer. Es kommt somit zu einer Verminderung der „Bundes- Einkommensteuer“ und zu einer Erhöhung der kommunalen Gewerbesteuer. Finanzielle Auswirkungen: Bei Verzicht auf die Grundsteuer A ergibt sich eine jährliche Ergebnisverschlechterung von rd. 12.500 € Beschlussvorlage VL-122/2024 1. Ergänzung Seite 2 von 3 Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung beschließt, ab dem Jahr 2025 den Hebesatz der Grundsteuer A mit 0% festzusetzen und dies in der noch zu beschließenden Hebesatzsatzung für das Jahr 2025 zu berücksichtigen. Anlage(n): 1. Antrag CDU - Abschaffung Grundsteuer A Beschlussvorlage VL-122/2024 1. Ergänzung Seite 3 von 3

Text aus PDF extrahiert