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Antrag der Fraktion Die Linke Liste zur Sitzung des Rates am 11.02.2026 Kostenloser vorläufiger Personalausweis für obdach- oder wohnungslose Menschen

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TypAntrag
GemeindeStadt Moers
Datum2026-05-13
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Sitzungsvorlage - öffentlich - 18/356 Die Bürgermeisterin Dezernat I Fachbereich 4 Datum 22.04.2026 Beratungsfolge Termin Rat öffentlich Entscheidung 13.05.2026 Antrag der Fraktion Die Linke Liste zur Sitzung des Rates am 11.02.2026 Kostenloser vorläufiger Personalausweis für obdach- oder wohnungslose Menschen Beschlussvorschlag: Der Rat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, den Antrag der Fraktion Die Linke Liste abzulehnen. Sachverhalt und Stellungnahme: Bei der Ausstellung von vorläufigen Personalausweisen handelt es sich nicht um eine freiwillige Leistung der Verwaltung, vielmehr ist sie an enge rechtliche Vorschriften gebunden. Gem. § 1 Abs. 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Die örtliche Zuständigkeit für Personen ohne festen Wohnsitz ergibt sich aus § 8 Abs. 1 PAuswG. Hiernach ist die Personalausweisbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die antragstellende Person vorübergehend aufhält. Ein entsprechender Nachweis über den Aufenthalt ist vorzulegen. Dieser kann zum Beispiel durch Bestätigung der Beratungsstelle der Caritas Moers- Xanten, Ostring 1, 47441 Moers erfolgen. Die im Antrag geforderte Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises stellt keine dauernde Alternative zum regulären Personalausweis dar, sondern ist grundsätzlich für Ausnahmesituationen gedacht. Nur wenn eine Person bei der Antragstellung glaubhaft macht, dass sie sofort ein Identifikationsdokument benötigt, ist ihr gem. § 3 Abs. 1 PAuswG ein vorläufiger Ausweis auszustellen. Aus der vorgenannten Formulierung ergibt sich, dass der Ausstellung eine Eilbedürftigkeit zugrunde liegen muss. Gem. Ziffer 3.1.1 der Personalausweisverwaltungsvorschrift (PAuswVwV) sieht der Gesetzgeber die sogenannte Ausweispflicht nur dann erfüllt, wenn die Dokumente den in der EU-Richtlinie (EU 2025/1208) bestimmten Sicherheitsstandards entsprechen. Deshalb wird bereits bei der Antragstellung darauf hingewiesen, dass die Ausweispflicht gemäß § 1 Abs. 1 PAuswG grundsätzlich nur durch die Beantragung eines Personalausweises mit Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip) vollständig erfüllt wird. Hinzu kommt, dass die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises gemäß § 6 Abs. 4 PAuswG unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks (zum Beispiel zur Vorlage bei einer Behörde oder einem Geldinstitut) festzulegen ist und einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten darf, so dass ein kostenfreier Zugang einmal in 12 Monaten für die o. g. Personengruppe ohnehin nicht zielführend wäre. Wie bereits in der Stellungnahme der Verwaltung auf die Anfrage der Fraktion Die Linke Liste in der Sitzung des Rates am 22.06.2022 erläutert, werden individuell zurechenbare Sitzungsvorlage 18/356 Seite 1 von 2 Verwaltungsdienstleistungen nicht aus dem allgemeinen Steueraufkommen, sondern über Gebühren finanziert. Wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist, kann gemäß § 1 Abs. 6 PAuswGebV die Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden. Eine Bedürftigkeit im Sinne von Satz 1 liegt nicht schon dann vor, wenn Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder dem Sozialgesetzbuch XII bezogen werden. Die Anträge auf Gebührenbefreiung müssen entsprechende Nachweise enthalten und unterliegen der Einzelfall- bzw. Ermessensentscheidung der Behörde. In der Praxis hat sich die bisherige Vorgehensweise der Verwaltung, proaktiv im persönlichen Gespräch das sensible Thema mit den einzelnen Betroffenen bei der Antragstellung anzusprechen, bewährt und sollte deshalb aus Sicht der Verwaltung beibehalten werden. Aufgrund der voran geschilderten Sachlage wird im Rahmen der Prüfung des Antrages auf Gebührenbefreiung immer die Beantragung des regulären Personalausweises forciert. Eine pauschalierte Gebührenbefreiung für obdach- und wohnungslose Personen kann allein aus haushaltsrechtlicher Sicht nicht befürwortet werden, da sowohl Personalkosten als auch Materialkosten (Vordrucke der Bundesdruckerei bzw. Herstellungskosten der Bundesdruckerei) mit den Gebühren ausgeglichen werden und entsprechend im Haushalt eingeplant sind. Da die rechtlichen Grundlagen das Verfahren im Zusammenhang mit der Beantragung von vorläufigen Dokumenten und einer möglichen Gebührenbefreiung vorschreiben, ist eine Abweichung von der bisherigen Verfahrenspraxis aus Sicht der Verwaltung nicht möglich. Finanzielle Auswirkungen der Maßnahme keine In Vertretung gez. Thoenes Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer Anlage(n): 1 Antrag zur Sitzung des Rates am 11.02.2026 - vorl. Ausweis Sitzungsvorlage 18/356 Seite 2 von 2

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