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21. Änderung des Flächennutzungsplans des GVV Altshausen im Parallelverfahren zum vorhabensbezogenen Bebauungsplan „Energiepark Eichstegen Ost", Gemeinde Eichstegen;

Angenommen
TypAntrag
GemeindeGemeindeverwaltungsverband Altshausen
Datum2025-07-31
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Beschlussvorlage Ersteller Datum Drucksachen-Nr. Egger, Timo 22.07.2025 GVV 2025/036  Beratungsfolge  Sitzungsart Sitzungstermin/e Verbandsversammlung öffentlich 31.07.2025 Tagesordnungspunkt 21. Änderung des Flächennutzungsplans des GVV Altshausen im Parallelverfahren zum vorhabensbezogenen Bebauungsplan „Energiepark Eichstegen Ost", Gemeinde Eichstegen; Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Beschlussvorschlag 1. Der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes 2020 des Gemeindeverwaltungsver- bandes Altshausen zur Ausweisung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestim- mung „Freiflächenphotovoltaikanlage“ und Grünfläche mit der Bezeichnung „Ener- giepark Eichstegen Ost“ in der Gemeinde Eichstegen wird entsprechend dem bei- gefügten Lageplan und der Begründung jeweils vom 31.07.2025 hierzu zugestimmt und der erforderliche Aufstellungsbeschluss gefasst. 2. Im Zuge des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens sind neben der Öffentlichkeit die maßgeblichen Behörden und Träger öffentlicher Belange anzuhören. 3. Der Vorentwurf zur 21. Änderung des Flächennutzungsplanes 2020 des Gemeinde- verwaltungsverbandes Altshausen ist zusammen mit den maßgeblichen Unterlagen (Lageplan und Begründung) auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Seite 1 Sachverhalt 1. Vorhaben Die Hofkammer des Hauses Württemberg plant in Kooperation mit der vento ludens GmbH & Co. KG die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikfreiflächenanlage mit einem Geltungsbereich von ca. 42 Hektar (Sondergebietsflächen nach derzeitiger Pla- nung von ca. 37 Hektar) auf derzeit intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen. Die fest aufgeständerten, entspiegelten Module werden einen Neigungswinkel von ca. 15-20° aufweisen und sind nach Süden ausgerichtet. Die Gesamtbauhöhe wird 3,50 Me- ter nicht überschreiten. Die Anlage soll aus Sicherheitsgründen eingezäunt werden, wo- bei der Zaun im unteren Bereich einen Bodenabstand aufweist, um die Durchlässigkeit für Kleintiere zu ermöglichen. Die Konstruktion wird mittels Stahlpfosten ins Erdreich ge- rammt und somit bleibt fast die gesamte Fläche für die Regenwasserversickerung offen. Bei der überplanten Fläche handelt es sich um eine Fläche im landwirtschaftlich benach- teiligten Gebiet. Im Sinne des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG 2023) werden diese Flächen mit der Möglichkeit zur Teilnahme an einer Ausschreibung bei der Bundes- netzagentur gefördert. Aufgrund des Reliefs und Bewaldung sind die Projektflächen kaum einsehbar. Es erfolgt eine topographisch angepasste Bauweise, wodurch es nicht zu Verzerrungen des beste- henden Landschaftsbildes kommt. Zudem besteht die Möglichkeit, die Sichtbeziehungen durch partielle Heckenstrukturen im Randbereich weiter zu reduzieren und die Anlage ins Landschaftsbild einzugliedern. 2. Vorhabensträger Die Hofkammer des Hauses Württemberg und die vento ludens haben sich auf eine Pro- jektpartnerschaft verständigt und beabsichtigen, das Vorhaben gemeinsam umzusetzen. Die Hofkammer des Hauses Württemberg möchte sich gemäß ihrem Leitsatz „Verantwor- tung für Tradition und Zukunft sind die Grundlage unseres Handelns" neuen Herausfor- derungen stellen und im Bereich der erneuerbaren Energien einen Beitrag leisten. Zu diesem Zweck hat die Hofkammer ausgewählte landwirtschaftliche Flächen identifiziert und auf ihre Eignung für Photovoltaikprojekte prüfen lassen. Die Suche nach einem ge- eigneten Partner führte uns zur vento ludens GmbH & Co. KG, einem überregional täti- gen „Spezialisten" auf diesem Gebiet. Die vento ludens GmbH & Co. KG ist Teil eines mittelständischen Familienunternehmens mit Sitz in Jettingen-Scheppach. 3. Genehmigungsverfahren Das Vorhaben soll durch eine Bauleitplanung im Parallelverfahren (Flächennutzungs- planänderung und Bebauungsplanaufstellung) entwickelt werden. Der Vorhabenträger ver- pflichtet sich zur vollumfänglichen Übernahme von Kosten, die im Zuge des Verfahrens durch z.B. die Erbringung von Planungsleistungen, Erstellung von Gutachten und Umwelt- bericht anfallen. Zudem verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Übernahme sämtlicher Kosten für die Erschließung sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die sich aus dem zu erstellenden Bebauungsplan ergeben. 4. Erschließung und Netzanschluss Die Erschließung des Projektgebietes wird über die öffentlichen Straßen und Wege erfol- gen. Der produzierte Strom wird in das öffentliche Leitungsnetz der Netze BW eingespeist. 5. Pflege der Anlage Die Fläche zwischen und unter den Modulen soll als extensives Grünland entwickelt wer- den. Um dies zu erreichen, wird auf den Einsatz von Dünger, Pestiziden und Herbiziden Seite 2 gänzlich verzichtet. Wir streben einen Abstand von 0,8 Metern zwischen Modulunterkante und Gelände an. Zur Grünpflege haben wir sehr gute Erfahrungen in unseren Be- standsparks mit Beweidungskonzepten durch Schafe gemacht. Schafbeweidung durch ei- nen regionalen Schäfer würden wir auch bei diesem Projekt anstreben. 6. Naturverträgliche Gestaltung Durch eine Anlagenleistung von ca. 53 Megawatt würde der Solarpark einen erheblichen Teil zur Versorgung der Region beitragen und damit einen großen Teil C02 einsparen. Ergänzend zum Klimaschutz erfolgt durch die Solarparkgestaltung eine Aufwertung im Hin- blick auf Artenschutz und Biodiversität. Durch die Ansaat von gebietsheimischen Gräsern und Kräutern unter den Modulen sowie besonnte Bereiche zwischen den einzelnen Mo- dulreihen von mindestens 3 Metern können sich eine artenreiche Blühwiese und damit neue Lebensräume für Insekten oder auch Kleintiere wie Hasen und Vögel entwickeln. Es kommt nicht zu großflächigen Bodenabtragungen oder -aufschüttungen. Für heimisches Niederwild bleibt die Fläche durch den Bodenabstand des Zauns weiter zugänglich. Zudem werden für die Aufständerung der Module gerammte Stahlpfosten verwendet, um die Bo- denversiegelung auf ein Mindestmaß (i. d. R. weniger als 1 % der Solarparkfläche) zu beschränken. In den Randbereichen, die nicht an den Wald grenzen, besteht die Möglich- keit, partielle Heckenstrukturen herzustellen. Details zur naturverträglichen Gestaltung lassen sich im Rahmen des Bauleitplanverfah- rens in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und dem Artenschutzgutachter regeln. 7. Rückbau der Anlage Nach Beendigung der Nutzung der Anlage wird diese durch uns zurückgebaut. Detaillier- tere Regelungen werden in Zusammenarbeit mit der Gemeinde und der Genehmigungs- behörde besprochen und im Bauleitplanverfahren eingearbeitet. Finanzielle Auswirkungen Anlagen Anlage 1 – Lageplan 21. FNP Änderung Anlage 2 - FNP Seite 3

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