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Evaluation der Städtebaulichen Erhaltungssatzung Waldsee und Sachstand zur Gestaltungssatzung Waldsee (interfraktioneller Antrag nach § 34 Gemeindeordnung vom 20.12.2024)
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Freiburg im Breisgau |
| Datum | 2025-04-23 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
DRUCKSACHE G-25/044
INFORMATIONSVORLAGE
Dezernat / Amt Verantwortlich Tel.Nr. Datum
V / Stadtplanungsamt Herr Jerusalem 4100 23.04.2025
Betreff:
Evaluation der Städtebaulichen Erhaltungssatzung Waldsee und Sachstand zur Gestal-
tungssatzung Waldsee
(Interfraktioneller Antrag nach § 34 Gemeindeordnung vom 20.12.2024)
Beratungsfolge Sitzungstermin Öff. N.Ö. Empfehlung Beschluss
1. BaUStA 30.04.2025 X
2. GR 06.05.2025 X
Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO): nein
Abstimmung mit städtischen Gesellschaften: nein
Ergebnis:
Der Gemeinderat nimmt die Erfahrungen und Aktivitäten der Bauverwaltung zur Anwen-
dung der Städtebaulichen Erhaltungssatzung Waldsee sowie den Sachstand zur Gestal-
tungsatzung Waldsee gemäß Drucksache G-25/044 zur Kenntnis.
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Anlagen:
1. Geltungsbereich der städtebaulichen Erhaltungssatzung Waldsee
2. Interfraktioneller Antrag von Bündnis 90/DIE GRÜNEN, Eine Stadt für alle, SPD, CDU,
FR4U, FDP/BfF, Freie Wähler, Kultur/Inklusion vom 20.12.2024
1. Ausgangslage
Die Einwohnerzahl der Stadt Freiburg wächst stetig. Verbunden ist dies mit einer regen
Bautätigkeit. Neuen Wohnraum zu schaffen ist aus städtischer Sicht ein prioritäres Ziel.
Was dabei jedoch nicht verloren gehen darf, ist das Stadtbild Freiburgs, das Identität
schafft. Ein starkes Bevölkerungswachstum steht hierzu nicht im Widerspruch – im Ge-
genteil: gerade eine Stadt, die wächst, muss ihre Identität wahren und ihre Wurzeln stär-
ken.
Die bauliche Identität spielt dabei eine sehr große Rolle – sowohl einzelne Gebäude als
auch die Gesamtwirkung des Stadtbilds. Das Stadtbild von Freiburg wird geprägt von
gut erhaltenen historischen Gebäuden und Stadtquartieren, die in ihrer städtebaulichen
und gestalterischen Qualität einzigartig sind. Sie sind ein Alleinstellungsmerkmal Frei-
burgs und tragen zum Image einer schönen und lebenswerten Stadt bei – sowohl bei
Bürger*innen und Besucher*innen als auch bei der Wirtschaft. Für Freiburg sind sie ein
wichtiger Standortvorteil in der Konkurrenz der Städte.
Dieses einzigartige Stadtbild ist jedoch in Gefahr: der hohe Baudruck und die ökonomi-
schen Verwertungsinteressen von Grundstücken sorgen für eine bauliche Überformung
der qualitätvollen städtebaulichen und gestalterischen Strukturen.
Am 15.11.2017 erfolgte in diesem Kontext ein gemeinsamer Antrag aller im damaligen
Gemeinderat Freiburgs vertretenen Fraktionen zur Prüfung der Erforderlichkeit von Er-
haltungs- und Gestaltungssatzungen im Stadtgebiet.
Diese Prüfung durch die Bauverwaltung ergab mehrere Potentialgebiete für Erhaltungs-
und Gestaltungssatzungen im Stadtgebiet Freiburgs, deren baukulturelles Erbe einen
großen identitätsstiftenden Wert für die Stadt Freiburg hat (Drucksache G-18/131). Ein
großer Teil des Stadtteils Waldsee war eines der Gebiete, in dem in der Folge dessen
eine städtebauliche Erhaltungssatzung aufgestellt wurde (Drucksache G-19/227).
2. Städtebauliche Erhaltungssatzung "Waldsee"
Der Stadtteil Waldsee gehört aufgrund seiner starken städtebaulichen Wirkung und der
durchgängig hochwertigen Grünstruktur auf privaten Grundstücksflächen zu einem der
beliebtesten Stadtteile. Bis heute ist der Charakter des Gebiets weitgehend erhalten ge-
blieben und trägt neben den gut erhaltenen historischen Gebäuden und Stadtquartieren
im gesamten Stadtgebiet zu einem Alleinstellungsmerkmal der Stadt Freiburg bei.
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Trotz des gut erhaltenen Ortsbildes stehen die meisten Gebäude nicht unter Denkmal-
schutz. Das Gebiet befindet sich größtenteils im unbeplanten Innenbereich, weshalb sich
die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) richtet. Wesentli-
cher Beurteilungsrahmen nach § 34 BauGB ist es, ob sich das Vorhaben in die Eigenart
der Umgebung einfügt. Dabei sind insbesondere die Art der Nutzung (z. B. allgemeines
Wohngebiet) und das Maß der Nutzung (Kubatur des Gebäudes, überbaubare Fläche,
First- und Traufhöhe) zu beurteilen. Die städtebaulich prägende Stellung der Gebäude
sowie die einzigartige kleinteilige Dachlandschaft werden mit der alleinigen Anwendung
des § 34 BauGB nicht ausreichend geschützt, weshalb die Anwendung der städtebauli-
chen Erhaltungssatzung zum Erhalt des Gebiets erforderlich ist. Auf Grundlage der städ-
tebaulichen Erhaltungssatzung bedürfen die Errichtung, der Rückbau, die Änderung oder
die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zusätzlich einer erhaltungsrechtlichen
Genehmigung.
Das Ziel der städtebaulichen Erhaltungssatzung des Erhalts der Freiraumstruktur – ins-
besondere in der Vorgartenzone – wird zudem durch den geltenden Baufluchtenplan
Plan_09 (Littenweiler) unterstützt.
3. Evaluation städtebauliche Erhaltungssatzung "Waldsee"
Mit interfraktionellem Antrag vom 20.12.2024 (Anlage 2) haben die Fraktionen Bündnis
90/DIE GRÜNEN, Eine Stadt für alle, SPD, CDU, FR4U, FDP/BfF, Freie Wähler sowie Kul-
tur/Inklusion beantragt, über die Erfahrungen in der Anwendung der städtebaulichen Er-
haltungssatzung Waldsee und den anfallenden Aufwand für Bauherren und Bauverwal-
tung sowie zu Zielkonflikten mit dem Klimaschutz und der Schaffung zusätzlichem
Wohnraums zu berichten.
Die erhaltungsrechtliche Genehmigungspflichtigkeit von Vorhaben bedarf eines höheren
Beratungsaufwands, da diese teilweise bauordnungsrechtlich verfahrensfrei sind.
Gleichzeitig können konkrete bauliche Maßnahmen neben einer Zulässigkeit nach § 34
BauGB und dem bestehenden Baufluchtenplan stärker gesteuert werden. Insbesondere
die straßenseitige Gebäudeseite und die seitlichen Gebäudeseiten haben eine besondere,
städtebauliche Bedeutung und rücken daher in den Fokus der städtebaulichen Erhal-
tungssatzung.
Daher ist es durchaus verständlich, dass der Informationsaufwand und das zusätzliche
Genehmigungserfordernis insbesondere durch die Bewohner*innen und Eigentümer*in-
nen in Waldsee kritisch gesehen werden. Dennoch war und ist es der Bauverwaltung
schon seit Inkrafttreten der städtebaulichen Erhaltungssatzung ein Anliegen, das An-
tragsverfahren für die Bauenden zu optimieren und eine frühzeitige und umfangreiche
Beratung zu gewährleisten.
Zuletzt hat die Bauverwaltung zur besseren Transparenz ergänzende Gestaltungsprinzi-
pien erarbeitet, die nicht nur für eine mögliche Gestaltungssatzung herangezogen wer-
den können, sondern auch den Eigentümer*innen und Bauwilligen als umfangreiche Pla-
nungs- und Orientierungsstütze dienen sollen. Diese beinhalten eine reich illustrierte
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Begründung, welche durch Bauende herangezogen werden kann und Informationen zur
Genehmigungsfähigkeit vermittelt.
Bislang hat die Bauverwaltung zur Unterstützung der Bauenden Beratungsgespräche
zur städtebaulichen Erhaltungssatzung angeboten, die von Eigentümer*innen und Archi-
tekt*innen gerne angenommen werden.
Bei den baurechtlich verfahrensfreien Vorhaben wird ein separates Verfahren auf Ertei-
lung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung durchgeführt, welches beim Baurechts-
amt angesiedelt ist. Seit Inkrafttreten der Satzung wurden 26 isolierte erhaltungsrecht-
liche Anfragen registriert. Darunter fallen generell die Anträge auf Erteilung einer erhal-
tungsrechtlichen Genehmigung, sowie die Überprüfung einer möglichen erhaltungs-
rechtlichen Verfahrensfreiheit.
So wurde bei den erhaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren in sieben Fällen eine
Genehmigung erteilt, zwei Anträge wurden aus erhaltungsrechtlicher Sicht abgelehnt.
Für vier Vorhaben konnte sowohl eine baurechtliche als auch erhaltungsrechtliche Ver-
fahrensfreiheit festgestellt werden.
13 weitere Verfahren wurden gemeinsam mit den Eigentümer*innen und/oder Archi-
tekt*innen oder Kaufinteressenten beraten und Lösungsvorschläge ermittelt. Bei diesen
Verfahren wurden bislang keine Anträge gestellt.
Seit in Kraft treten der städtebauliche Erhaltungssatzung, gab es im Geltungsbereich der
städtebaulichen Erhaltungssatzung Waldsee zusätzlich 47 Bauanträge mit erhaltungs-
rechtlichen Tatbeständen. Die meisten dieser Bauanträge konnten aufgrund von im Vor-
feld geführten Beratungsgesprächen ohne größeren Aufwand genehmigt werden.
Beratungsgespräche wurden frühzeitig aktiv vom Stadtplanungsamt angeboten, wenn
beispielsweise quartiersuntypische Dachaufbauten wie überdimensionierte zweige-
schossige Gauben, quartiersuntypische Dachformen, überdimensionierte Anbauten, die
gegenüber dem Hauptgebäude zu groß waren, oder eine hohe Versiegelung und Bebau-
ung der Vorgärten mit Garagen oder sonstigen Nebenanlagen eingereicht wurden. Die
eingereichten Planungen wurden in den Beratungsgesprächen gemeinsam erörtert und
durch im Gespräch entwickelte Lösungsvorschläge quartiersverträglich angepasst und
konnten folglich genehmigt werden.
Bei den Baumaßnahmen handelt es sich in der Regel um die Sanierung des Bestandes
oder die Vergrößerung einzelner Wohneinheiten durch Anbauten oder Dachaufbauten.
Zusätzliche Wohneinheiten wurden aufgrund der Gebäudetypologie kaum geschaffen.
Bei einzelnen Bürger*innen von Waldsee ist das Bewusstsein für dieses besondere
Quartier und die damit verbundene bauliche Identität Waldsees durch die städtebauliche
Erhaltungssatzung seither stärker gewachsen. Dies zeigt sich dadurch, dass der Großteil
der Bauanfragen und Bauanträge, das Erscheinungsbild der straßenzugewandten Ge-
bäudeseite inzwischen sehr sensibel behandelt. Zudem gibt es Rückmeldungen aus der
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Bürgerschaft mit dem expliziten Wunsch neben dem Dach, der Kubatur und den Freiflä-
chen auch die ortsbildtypische Materialität und Farbigkeit zu erhalten.
Kritisch wurden von Seiten der Bürger*innen Abbruchvorhaben mit Neubau gesehen. Die
städtebauliche Erhaltungssatzung lässt allerdings auch Neubauten zu, sofern die städ-
tebaulichen Erhaltungsziele durch einen Neubau gleichwertig oder sogar verbessert um-
gesetzt werden. Ein gelungenes Beispiel, mit einer positiven Resonanz aus der Öffent-
lichkeit, war ein Vorhaben in der Hansjakobstraße, weil sich das Neubauvorhaben mit
seiner Kubatur, seiner Dachform und der Fassade gut in das Ensemble einfügt.
Die städtebauliche Erhaltungssatzung Waldsee wirkt damit positiv gegen eine Überfor-
mung des erhaltenswerten Ortsbildes, steuert aber auch die bauliche Entwicklung stär-
ker als über § 34 BauGB. Sie sichert das städtebauliche Erscheinungsbild des Quartiers,
welches stark zur Identität Freiburgs beiträgt. Damit erfüllt sie den Grundsatzbeschluss
des Gemeinderats aus 2018.
Im Stadtplanungsamt liegt der Aufwand für die Beratungsleistungen nach der städte-
baulichen Erhaltungssatzung bei etwa 15 %, beim Baurechtsamt bei etwa 10 % einer
Vollzeitstelle.
4. Photovoltaik-Anlagen und Klimaschutzmaßnahmen im Geltungsbereich der städte-
baulichen Erhaltungssatzung Waldsee
Die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen ist sowohl auf der Gartenseite als auch zur
Straßenseite hin möglich. Auf der nicht einsehbaren Gartenseite ist die Errichtung ge-
nehmigungsfrei, während sie auf der Straßenseite – im Gegensatz zu vor Erlass der städ-
tebaulichen Erhaltungssatzung – einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung bedarf.
Im Rahmen der Beratungen wurden von Seiten der Bauverwaltung Vorschläge aufge-
zeigt, wie Photovoltaik-Anlagen gestaltet werden können, damit sie mit dem straßensei-
tigen Gesamterscheinungsbild harmonieren und sich in die geschützte Dachstruktur von
Waldsee einfügen. Das heißt, nicht nur auf der Gartenseite, auch auf der prägenden stra-
ßenseitigen Dachfläche sind Photovoltaik-Anlagen grundsätzlich möglich, allerdings
muss sich die Art der Gestaltung satzungsgemäß einfügen. Hierbei spielen insbesondere
die Abstände zu den Dachrändern, der Neigungswinkel der PV-Module sowie nicht glän-
zende Ränder und Leiterfäden der PV-Module eine Rolle. Weitere Aspekte wie Farbe
oder Anordnung der Module werden in den Beratungsgesprächen als Empfehlung mit-
gegeben.
Seit Inkrafttreten der städtebaulichen Erhaltungssatzung Waldsee gab es acht Bera-
tungsgespräche bei der Bauverwaltung zur Frage der Gestaltung von Photovoltaik-An-
lagen. In fünf Fällen wurde die erhaltungsrechtliche Genehmigung erteilt, ein Antrag
wurde zurückgezogen und zwei weitere Fälle sind noch im Verfahren bzw. werden ggf.
nicht weiterverfolgt.
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Insgesamt ist das Einfügen der Photovoltaik-Anlagen in das Erscheinungsbild der Ge-
bäude ein kleines, aber wichtiges Detail im Rahmen der Beratungsgespräche. Im Moment
fehlt aber noch eine öffentlich einsehbare Handreichung zu der Gestaltung der PV-An-
lagen, die mit einer Gestaltungssatzung gegeben wäre. Der Schwerpunkt der Beratungs-
gespräche liegt jedoch ganz eindeutig beim Thema Wohnraumerweiterung und -sanie-
rung, was im Satzungsgebiet grundsätzlich möglich ist und seitens der Bauverwaltung
in den Beratungsgesprächen wohlwollend unterstützt wird.
Weitere Klimaschutzmaßnahmen, die bei Umbauten oder Sanierungen anfallen, sind
nicht von der städtebaulichen Erhaltungssatzung tangiert und benötigen dementspre-
chend auch keine erhaltungsrechtliche Genehmigung. Darunter fallen Maßnahmen wie
die Wärmedämmung des Daches oder der Außenwände, der Austausch von Fenstern
und Außentüren oder die Umstellung der Heizungsanlage auf erneuerbare Energien.
Auch die Aufstellung von Wärmepumpen ist genehmigungsfrei und wird nicht von der
städtebaulichen Erhaltungssatzung erfasst.
Das städtebauliche Erhaltungsziel der Freiraumstruktur sorgt für den Erhalt von grünen
Gärten und Vorgärten. Der Erhalt von grünen Freiflächen wirkt sich positiv auf das Stadt-
klima aus.
5. Gestaltungssatzung
Bereits während der Erarbeitung der städtebaulichen Erhaltungssatzung wurde bemän-
gelt, dass die Regelungen nur unzureichend ausdifferenziert sind und nur überschlägige
Orientierung bieten. Deshalb wurde bereits 2019 mit dem Offenlagebeschluss zur städ-
tebaulichen Erhaltungssatzung auch ein Aufstellungsbeschluss für eine Gestaltungssat-
zung für den gleichen Geltungsbereich vom Gemeinderat beschlossen.
Nachdem nun mehrere Jahre Erfahrungen aus den Beratungen vorliegen, zeigt sich die
Notwendigkeit von differenzierteren Regelungen. Um konkreter und schneller im Ver-
fahrensablauf zu werden, wäre – aus Sicht der Bauverwaltung – als nächster Schritt ein
Offenlagebeschluss der Gestaltungssatzung Waldsee zielführend.
Die bestehende städtebauliche Erhaltungssatzung regelt die Kubatur und Bautypologie,
Dachstruktur, Stellung der Gebäude und die Freiraumstruktur. Die Gestaltungssatzung
kann ergänzend, orientiert am historischen, ortbildprägenden Bestand, Vorgaben zur Ge-
staltung von verschiedenen Bauteilen machen, womit das Ortsbild gesamthafter vor
Überformung geschützt werden kann. Hierzu gehören die Dachgestaltung (beispiels-
weise Farbgebung und Eindeckung), Fassadengestaltung (beispielsweise Fensterläden
und Fassadengliederung), Freiraumgestaltung (beispielsweise bauliche und pflanzliche
Einfriedungen der Vorgärten) und die Materialität und Farbigkeit der jeweiligen Bauteile.
Die Begründung zur Gestaltungssatzung wäre wie ein Handbuch aufgebaut, das die we-
sentlichen Gestaltungselemente zusammenfasst und die Gestaltung im Rahmen einer
Sanierung oder eines Neubaus für die Bauenden gut nachvollziehbar darstellt und damit
für mehr Klarheit bei den Antragsstellenden sorgt.
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6. Weiteres Vorgehen
Die Bauverwaltung hält die städtebauliche Erhaltungssatzung Waldsee sowie eine er-
gänzende Gestaltungssatzung für geeignete Instrumente, um die städtebauliche und
ortsbildgerechte Entwicklung zu steuern.
Grundsätzlich sind, neben dem Status quo, folgende Vorgehensweisen möglich:
A) Erhalt der städtebauliche Erhaltungssatzung + Ergänzende Gestaltungssatzung
Die städtebauliche Erhaltungssatzung bleibt in der bisherigen Form bestehen und
damit alle erhaltungsrechtlichen Themen, für die zusätzliche Genehmigungen einzu-
holen sind. Zusätzlich wird die Bauverwaltung eine Gestaltungssatzung erarbeiten
und im nächsten Schritt dem Gemeinderat zur Beschlussfassung (Offenlage) vorle-
gen. Dies entspricht der bisherigen Beschlusslage des Gemeinderats.
Die Vorteile dieser Variante bestehen darin, dass das Ziel, die städtebauliche Eigen-
art des Gebiets dauerhaft zu sichern, erreicht wird. Die ergänzende Gestaltungssat-
zung steuert über die Regelungen der Erhaltungssatzung hinaus ortsbildtypische
Gestaltungselemente, sowie Material- und Farbgebung. Damit würde das Ortsbild
von Waldsee insbesondere straßenseitig in seiner Erscheinung erhalten bleiben und
eine Weiterentwicklung verbindlich geregelt werden.
Das über die Begründung zur Gestaltungssatzung enthaltene illustrierte Handbuch,
dient den Bauenden zusätzlich als Informationsgrundlage für eine gute Gestaltung.
Die Beratungstätigkeit der Bauverwaltung wird damit weiter vereinfacht, manche
Fragen würden sich dadurch von vornherein erübrigen.
B) Aufhebung der städtebaulichen Erhaltungssatzung + Erstellen eines unverbindli-
chen Gestaltungshandbuchs
Die städtebauliche Erhaltungssatzung Waldsee wird aufgehoben. Die Bauverwal-
tung erarbeitet stattdessen ein unverbindliches Gestaltungshandbuch, das den Bau-
enden als Empfehlung dient. Das Gebiet würde demnach wieder nach § 34 BauGB
i. V. m. dem Baufluchtenplan Plan_09 (Littenweiler) beurteilt werden.
Mit dem Gestaltungshandbuch wird eine Informationsgrundlage angeboten, die das
Bewusstsein der Bevölkerung in Waldsee für die bauliche Identität des Stadtteils
weiter sensibilisieren kann.
Diese Vorgehensweise birgt Risiken für das Ortsbild von Waldsee; es tritt wieder die
Situation wie vor Inkrafttreten der städtebaulichen Erhaltungssatzung ein. Aller-
dings entfallen auch die zusätzlichen Genehmigungen und der damit verbundene
Aufwand für die Bauverwaltung und die Bauherren.
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Es hat sich gezeigt, dass in einem nach § 34 BauGB zu beurteilenden Gebiet Bauan-
träge und Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahmen die städtebauliche Identität
des Stadtteils teilweise nicht berücksichtigen, da sie das auch nach dem Beurtei-
lungsmaßstab des § 34 BauGB nicht müssen, und dem schützenswerten Stadtgebiet
eine bauliche Überformung droht. Das im Entwurf erstellte Handbuch könnte hier
helfen und Orientierung bieten, bliebe aber eine Empfehlung und keine rechtliche
Vorgabe. Genau aus diesem Grund hat der Gemeinderat im Jahr 2019 die städtebau-
liche Erhaltungssatzung in Waldsee beschlossen.
C) Fazit
Mit Waldsee befindet sich in der Stadt Freiburg eine Siedlung, die baukulturell und
bauhistorisch bedeutsam ist. Gleichzeitig soll sich auch dieser Stadtteil weiterentwi-
ckeln können und dies mit möglichst geringem Aufwand für Bauverwaltung und
Bauherren.
Für die weitere Vorgehensweise gibt es aus Sicht der Bauverwaltung daher die zwei
beschriebenen Möglichkeiten. Für die unter 6. B. genannte weitere Vorgehensweise
wäre ein Gemeinderatsbeschluss mit gesonderter Beschlussvorlage notwendig.
Es ist vorgesehen, dass unabhängig von der weiter verfolgten Lösung nach weiteren
fünf Jahren eine Evaluierung der Entwicklung des Gebiets Waldsee durchgeführt
wird.
Für Rückfragen steht Herr Stoll, Stadtplanungsamt, Tel.: 0761/201-4121, zur Verfügung.
- Bürgermeisteramt -
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