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Einführung einer zeitlich begrenzten Tempo-30-Regelung zur Erhöhung der Verkehrssicherheit auf der Vorster Straße hier: Prüfantrag der FWK-Fraktion vom 14.12.2025

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeStadt Kempen
Datum2026-07-02
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Vorlage 2026/D32/195 STAND FEDERFÜHRUNG/DEZERNENT STATUS Stand: 11.05.2026 Ordnungsamt öffentlich Erster und Technischer Beigeordneter Schröder BERATUNGSFOLGE TERMIN STATUS BERATUNGSART Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Ret­ 02.07.2026 öffentlich Kenntnisnahme tungswesen BERATUNGSGEGENSTAND Einführung einer zeitlich begrenzten Tempo-30-Regelung zur Erhöhung der Verkehrssicherheit auf der Vorster Straße hier: Prüfantrag der FWK-Fraktion vom 14.12.2025 BESCHLUSS Entfällt. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN Keine. STELLUNGNAHMEN Stellungnahmen: (- = nicht erforderlich; x = erforderlich) Kämmerei Rechnungsprüfung Sonstige - - - KENNZEICHNUNG Freiwillige Aufgabe Pflichtaufgabe Gemischt * - X - * Entsprechende Begründung siehe Sachverhalt BEGRÜNDUNG Die FWK-Fraktion hat mit Schreiben vom 14.12.2025 (Anlage 1) beantragt, den Straßenabschnitt der Vorster Straße vom Kreisverkehr Emilie-Horten-Platz stadteinwärts bis zur Lichtsignalanlage Vorster Straße / Herckenrathstraße / Oedter Straße montags bis freitags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr als Tempo-30-Bereich auszuweisen. Durch Frau Hofer wurde im Namen der FWK-Fraktion in der Sitzung des Ausschusses für Ordnung, Verkehr und Rettungswesen am 26.02.2026 beantragt, ergänzend zum Beschlussvorschlag, den Fo­ Vorlage 2026/D32/195 Stadt Kempen Seite 2 kus der verkehrsrechtlichen Prüfung insbesondere auf den Bereich des vorhandenen Fußgängerüber­ weges zu legen. Hierbei soll untersucht werden, ob unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenhei­ ten sowie der dort bestehenden Querungsbeziehungen eine besondere Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO vorliegt, die eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h recht­ fertigen könnte. Die Ausschussmitglieder haben in der vorgenannten Sitzung sowohl dem Antrag als auch dem Ergänzungsantrag zugestimmt und die Verwaltung mit der Prüfung beauftragt. Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung: Örtliche Situation Der zu prüfende Straßenabschnitt beginnt am Kreisverkehr Emilie-Horten-Platz beziehungsweise im Bereich Auguste-Tibus-Straße / Lilienstraße und endet an der signalisierten Kreuzung Vorster Straße / Herckenrathstraße / Oedter Straße. Die Vorster Straße ist in diesem Bereich als innerörtliche Hauptverkehrsstraße klassifiziert und erfüllt eine bedeutende Verbindungsfunktion für den innerstädtischen Verkehr. Die örtlichen Gegebenheiten stellen sich wie folgt dar: • Ab dem Kreisverkehr besteht zunächst auf einer geradlinigen Strecke von ca. 100 Metern eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h • Nach etwa 100 Metern befindet sich ein beschilderter und beleuchteter Fußgängerüberweg • Links und rechts dieses Abschnitts befinden sich überwiegend Grünflächen ohne direkte Wohnbebauung / Hauszugänge. Auf der stadtauswärtigen Fahrbahnseite befindet sich eine Bushaltestelle • Weitere ca. 100 Meter stadteinwärts setzt sich die Grünzugstruktur fort. Auch hier gilt derzeit Tempo 50 km/h. Auf der stadteinwärtigen Seite befindet sich eine weitere Bushaltestelle • Erst nach der Einmündung Blatendoop beginnt beidseitig eine dichtere Wohnbebauung. • Vor der Einmündung Blatendoop befindet sich ein Fahrbahnteiler als Querungshilfe für Fußgänger und Radfahrer • Etwa 130 Meter weiter stadteinwärts befindet sich ein weiterer Fahrbahnteiler zur Querung der Vorster Straße im Bereich Brahmsweg • Rund 50 Meter hinter dieser Querungsstelle befindet sich die Lichtsignalanlage der Kreuzung Vorster Straße / Herckenrathstraße / Oedter Straße. Damit sind entlang des Streckenabschnittes bereits mehrere verkehrssichernde Maßnahmen vorhanden, insbesondere: • ein Fußgängerüberweg (zur Querung “Liebespfad”), • mehrere Fahrbahnteiler beziehungsweise Querungshilfen (zur Querung Blatendoop und Brahmsweg), • Bushaltestellen (zwischen Kreisverkehr und Blatendoop), • Lichtsignalanlage (Kreuzung Vorster Straße, Herckenrathstraße, Oedter Straße). Rechtliche Würdigung Die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen richtet sich nach § 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Verbindung mit den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs- Ordnung (VwV-StVO). Nach § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend erforderlich ist. Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen insbesondere nur angeordnet werden, wenn eine besondere örtliche Gefahrenlage besteht, die Vorlage 2026/D32/195 Stadt Kempen Seite 3 das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Für streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen auf innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen gelten daher erhöhte Anforderungen. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO können allerdings auch streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h im unmittelbaren Bereich von allgemeinbildenden Schulen, Kindertageseinrichtungen, Alten- und Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen angeordnet werden. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass: • ein direkter Bezug der Einrichtung zur betroffenen Straße besteht, • mit einem erhöhten Querungsaufkommen schwächerer Verkehrsteilnehmender zu rechnen ist, • die Einrichtung einen unmittelbaren Zugang zur Straße besitzt oder • die betreffende Straße maßgeblich als Zugangsweg genutzt wird. Es hat somit zunächst eine Prüfung der örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen. Des Weiteren liegen der Verwaltung nach derzeitiger Sachlage noch keine belastbaren Daten zur tatsächlichen Verkehrsbelastung, zum Geschwindigkeitsniveau oder zu einer auffälligen Unfalllage im betreffenden Abschnitt vor. Für eine rechtssichere Entscheidung ist daher zunächst eine weitergehende Prüfung erforderlich. Hierzu sollen insbesondere erfolgen: • Prüfung der örtlichen Gegebenheiten, • Geschwindigkeitsmessungen, • Verkehrszählungen beziehungsweise Erhebungen zur Verkehrsbelastung, • Auswertung der Unfalllage, • Bewertung der Querungsbeziehungen insbesondere im Schul- und Betreuungsverkehr. Erst auf Grundlage dieser Daten kann abschließend beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h nach § 45 StVO erfüllt sind. Weiteres Vorgehen Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass derzeit eine Vielzahl gleichlautender beziehungsweise vergleichbarer Anträge aus der Bürgerschaft zu verkehrsrechtlichen Maßnahmen im gesamten Stadtgebiet vorliegen. Aus Gründen der Gleichbehandlung und einer geordneten Priorisierung der Bearbeitung sollen verkehrsrechtliche Anträge, die durch die Kommunalpolitik eingebracht werden, gegenüber vergleichbaren Anliegen aus der Bürgerschaft grundsätzlich nicht bevorzugt behandelt werden. Die Verwaltung bittet die Politik insoweit um Verständnis, dass die erforderlichen Prüfungen – insbesondere Geschwindigkeitsmessungen, Verkehrszählungen beziehungsweise Erhebungen zur Verkehrsbelastung, die Auswertung der Unfalllage sowie im vorliegenden Fall die Bewertung der Querungsbeziehungen insbesondere im Schul- und Betreuungsverkehr – im Rahmen der personellen und organisatorischen Kapazitäten sowie unter Berücksichtigung der gesamtstädtischen Prioritäten erfolgen müssen. Nach Vorliegen der vorgenannten Prüfungen ist zudem zunächst das gesetzlich vorgesehene Anhörungsverfahren durchzuführen. Hierbei sind insbesondere die Verkehrsdirektion der Polizei Vorlage 2026/D32/195 Stadt Kempen Seite 4 Viersen sowie der Straßenbaulastträger (hier: Tiefbauamt Stadt Kempen) zu beteiligen und um Stellungnahme zu den erhobenen Verkehrs- und Geschwindigkeitsdaten zu bitten. Nach Abschluss der fachlichen Stellungnahmen soll der Bereich im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrsschau unter Beteiligung aller vorgenannten Stellen sowie des Kreises Viersen als Aufsichtsbehörde der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Kempen vor Ort bewertet werden. Die Durchführung der Verkehrsschau ist nach derzeitiger Planung voraussichtlich bis Herbst 2026 vorgesehen, so dass die Verwaltung den Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Rettungswesen in seiner Sitzung am 19.11.2026 über den aktuellen Zwischenstand bzw. das Ergebnis der Verkehrsschau unterrichten kann. In Vertretung SCHRÖDER Erster und Technischer Beigeordneter ANLAGEN 1. 032-15-12-2025 FWK Antrag Einführung 30er Zone Vorster Straße

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