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Einführung einer zeitlich begrenzten Tempo-30-Regelung zur Erhöhung der Verkehrssicherheit auf der Vorster Straße hier: Prüfantrag der FWK-Fraktion vom 14.12.2025
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Stadt Kempen |
| Datum | 2026-07-02 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Vorlage
2026/D32/195
STAND FEDERFÜHRUNG/DEZERNENT STATUS
Stand: 11.05.2026 Ordnungsamt öffentlich
Erster und Technischer
Beigeordneter Schröder
BERATUNGSFOLGE TERMIN STATUS BERATUNGSART
Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Ret 02.07.2026 öffentlich Kenntnisnahme
tungswesen
BERATUNGSGEGENSTAND
Einführung einer zeitlich begrenzten Tempo-30-Regelung zur Erhöhung der Verkehrssicherheit
auf der Vorster Straße
hier: Prüfantrag der FWK-Fraktion vom 14.12.2025
BESCHLUSS
Entfällt.
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN
Keine.
STELLUNGNAHMEN
Stellungnahmen: (- = nicht erforderlich; x = erforderlich)
Kämmerei Rechnungsprüfung Sonstige
- - -
KENNZEICHNUNG
Freiwillige Aufgabe Pflichtaufgabe Gemischt *
- X -
* Entsprechende Begründung siehe Sachverhalt
BEGRÜNDUNG
Die FWK-Fraktion hat mit Schreiben vom 14.12.2025 (Anlage 1) beantragt, den Straßenabschnitt der
Vorster Straße vom Kreisverkehr Emilie-Horten-Platz stadteinwärts bis zur Lichtsignalanlage Vorster
Straße / Herckenrathstraße / Oedter Straße montags bis freitags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 17:00
Uhr als Tempo-30-Bereich auszuweisen.
Durch Frau Hofer wurde im Namen der FWK-Fraktion in der Sitzung des Ausschusses für Ordnung,
Verkehr und Rettungswesen am 26.02.2026 beantragt, ergänzend zum Beschlussvorschlag, den Fo
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kus der verkehrsrechtlichen Prüfung insbesondere auf den Bereich des vorhandenen Fußgängerüber
weges zu legen. Hierbei soll untersucht werden, ob unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenhei
ten sowie der dort bestehenden Querungsbeziehungen eine besondere Gefahrenlage im Sinne des §
45 Abs. 9 StVO vorliegt, die eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h recht
fertigen könnte. Die Ausschussmitglieder haben in der vorgenannten Sitzung sowohl dem Antrag als
auch dem Ergänzungsantrag zugestimmt und die Verwaltung mit der Prüfung beauftragt.
Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Örtliche Situation
Der zu prüfende Straßenabschnitt beginnt am Kreisverkehr Emilie-Horten-Platz beziehungsweise im
Bereich Auguste-Tibus-Straße / Lilienstraße und endet an der signalisierten Kreuzung Vorster Straße
/ Herckenrathstraße / Oedter Straße.
Die Vorster Straße ist in diesem Bereich als innerörtliche Hauptverkehrsstraße klassifiziert und erfüllt
eine bedeutende Verbindungsfunktion für den innerstädtischen Verkehr.
Die örtlichen Gegebenheiten stellen sich wie folgt dar:
• Ab dem Kreisverkehr besteht zunächst auf einer geradlinigen Strecke von ca. 100 Metern eine
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
• Nach etwa 100 Metern befindet sich ein beschilderter und beleuchteter Fußgängerüberweg
• Links und rechts dieses Abschnitts befinden sich überwiegend Grünflächen ohne direkte
Wohnbebauung / Hauszugänge. Auf der stadtauswärtigen Fahrbahnseite befindet sich eine
Bushaltestelle
• Weitere ca. 100 Meter stadteinwärts setzt sich die Grünzugstruktur fort. Auch hier gilt derzeit
Tempo 50 km/h. Auf der stadteinwärtigen Seite befindet sich eine weitere Bushaltestelle
• Erst nach der Einmündung Blatendoop beginnt beidseitig eine dichtere Wohnbebauung.
• Vor der Einmündung Blatendoop befindet sich ein Fahrbahnteiler als Querungshilfe für
Fußgänger und Radfahrer
• Etwa 130 Meter weiter stadteinwärts befindet sich ein weiterer Fahrbahnteiler zur Querung der
Vorster Straße im Bereich Brahmsweg
• Rund 50 Meter hinter dieser Querungsstelle befindet sich die Lichtsignalanlage der Kreuzung
Vorster Straße / Herckenrathstraße / Oedter Straße.
Damit sind entlang des Streckenabschnittes bereits mehrere verkehrssichernde Maßnahmen
vorhanden, insbesondere:
• ein Fußgängerüberweg (zur Querung “Liebespfad”),
• mehrere Fahrbahnteiler beziehungsweise Querungshilfen (zur Querung Blatendoop und
Brahmsweg),
• Bushaltestellen (zwischen Kreisverkehr und Blatendoop),
• Lichtsignalanlage (Kreuzung Vorster Straße, Herckenrathstraße, Oedter Straße).
Rechtliche Würdigung
Die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen richtet sich nach § 45 Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO) in Verbindung mit den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-
Ordnung (VwV-StVO).
Nach § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies
aufgrund besonderer Umstände zwingend erforderlich ist. Beschränkungen des fließenden Verkehrs
dürfen insbesondere nur angeordnet werden, wenn eine besondere örtliche Gefahrenlage besteht, die
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das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten
Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Für streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen auf innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen
gelten daher erhöhte Anforderungen.
Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO können allerdings auch streckenbezogene
Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h im unmittelbaren Bereich von allgemeinbildenden
Schulen, Kindertageseinrichtungen, Alten- und Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen angeordnet
werden. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass:
• ein direkter Bezug der Einrichtung zur betroffenen Straße besteht,
• mit einem erhöhten Querungsaufkommen schwächerer Verkehrsteilnehmender zu rechnen ist,
• die Einrichtung einen unmittelbaren Zugang zur Straße besitzt oder
• die betreffende Straße maßgeblich als Zugangsweg genutzt wird.
Es hat somit zunächst eine Prüfung der örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen.
Des Weiteren liegen der Verwaltung nach derzeitiger Sachlage noch keine belastbaren Daten zur
tatsächlichen Verkehrsbelastung, zum Geschwindigkeitsniveau oder zu einer auffälligen Unfalllage im
betreffenden Abschnitt vor. Für eine rechtssichere Entscheidung ist daher zunächst eine weitergehende
Prüfung erforderlich.
Hierzu sollen insbesondere erfolgen:
• Prüfung der örtlichen Gegebenheiten,
• Geschwindigkeitsmessungen,
• Verkehrszählungen beziehungsweise Erhebungen zur Verkehrsbelastung,
• Auswertung der Unfalllage,
• Bewertung der Querungsbeziehungen insbesondere im Schul- und Betreuungsverkehr.
Erst auf Grundlage dieser Daten kann abschließend beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für die
Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h nach § 45 StVO
erfüllt sind.
Weiteres Vorgehen
Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass derzeit eine Vielzahl gleichlautender beziehungsweise
vergleichbarer Anträge aus der Bürgerschaft zu verkehrsrechtlichen Maßnahmen im gesamten
Stadtgebiet vorliegen.
Aus Gründen der Gleichbehandlung und einer geordneten Priorisierung der Bearbeitung sollen
verkehrsrechtliche Anträge, die durch die Kommunalpolitik eingebracht werden, gegenüber
vergleichbaren Anliegen aus der Bürgerschaft grundsätzlich nicht bevorzugt behandelt werden.
Die Verwaltung bittet die Politik insoweit um Verständnis, dass die erforderlichen Prüfungen –
insbesondere Geschwindigkeitsmessungen, Verkehrszählungen beziehungsweise Erhebungen zur
Verkehrsbelastung, die Auswertung der Unfalllage sowie im vorliegenden Fall die Bewertung der
Querungsbeziehungen insbesondere im Schul- und Betreuungsverkehr – im Rahmen der personellen
und organisatorischen Kapazitäten sowie unter Berücksichtigung der gesamtstädtischen Prioritäten
erfolgen müssen.
Nach Vorliegen der vorgenannten Prüfungen ist zudem zunächst das gesetzlich vorgesehene
Anhörungsverfahren durchzuführen. Hierbei sind insbesondere die Verkehrsdirektion der Polizei
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Viersen sowie der Straßenbaulastträger (hier: Tiefbauamt Stadt Kempen) zu beteiligen und um
Stellungnahme zu den erhobenen Verkehrs- und Geschwindigkeitsdaten zu bitten.
Nach Abschluss der fachlichen Stellungnahmen soll der Bereich im Rahmen einer gemeinsamen
Verkehrsschau unter Beteiligung aller vorgenannten Stellen sowie des Kreises Viersen als
Aufsichtsbehörde der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Kempen vor Ort bewertet werden.
Die Durchführung der Verkehrsschau ist nach derzeitiger Planung voraussichtlich bis Herbst 2026
vorgesehen, so dass die Verwaltung den Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Rettungswesen in
seiner Sitzung am 19.11.2026 über den aktuellen Zwischenstand bzw. das Ergebnis der Verkehrsschau
unterrichten kann.
In Vertretung
SCHRÖDER
Erster und Technischer Beigeordneter
ANLAGEN
1. 032-15-12-2025 FWK Antrag Einführung 30er Zone Vorster Straße
Text aus PDF extrahiert