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Einrichtung einer Spielstraße / verkehrsberuhigten Zone im Bereich Seemannshof und Nebenstraßen in Tönisberg hier: Prüfantrag der FDP- Fraktion vom 05.11.2025
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Stadt Kempen |
| Datum | 2026-07-02 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Vorlage
2026/D32/192
STAND FEDERFÜHRUNG/DEZERNENT STATUS
Stand: 11.05.2026 Ordnungsamt öffentlich
Erster und Technischer
Beigeordneter Schröder
BERATUNGSFOLGE TERMIN STATUS BERATUNGSART
Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Ret 02.07.2026 öffentlich Kenntnisnahme
tungswesen
BERATUNGSGEGENSTAND
Einrichtung einer Spielstraße / verkehrsberuhigten Zone im Bereich Seemannshof und
Nebenstraßen in Tönisberg
hier: Prüfantrag der FDP- Fraktion vom 05.11.2025
BESCHLUSS
Entfällt.
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN
Keine.
STELLUNGNAHMEN
Stellungnahmen: (- = nicht erforderlich; x = erforderlich)
Kämmerei Rechnungsprüfung Sonstige
- - -
Die Stellungnahmen sind als Anlagen beigefügt.
KENNZEICHNUNG
Freiwillige Aufgabe Pflichtaufgabe Gemischt *
- X -
* Entsprechende Begründung siehe Sachverhalt
BEGRÜNDUNG
Die FDP-Fraktion beantragte mit Schreiben vom 05.11.2025 (Anlage 1) die Prüfung, ob der Bereich
rund um den Seemannshof einschließlich der angrenzenden Wohnstraßen als verkehrsberuhigter Be
reich gemäß Zeichen 325.1 StVO oder alternativ als Bereich mit weitergehender Verkehrsberuhigung
ausgewiesen werden kann.
Zur Begründung wird angeführt, dass es sich um ein ausgeprägtes Wohngebiet mit hohem Kinderanteil
handelt. Die Straßen seien schmal, teilweise schwer einsehbar und für Begegnungsverkehr nur einge
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schränkt geeignet. Zudem würden Kinder regelmäßig im öffentlichen Straßenraum spielen. Nach Auf
fassung der Antragsteller reicht die derzeit geltende Regelung „Tempo 30“ aufgrund der örtlichen Ge
gebenheiten nicht aus, um die Verkehrssicherheit hinreichend zu gewährleisten.
Der Antrag wurde in der Sitzung des Ausschusses für Ordnung, Verkehr und Rettungswesen am
26.02.2026 auf Antrag der FDP-Fraktion dahingehend ergänzt, dass bei der Prüfung durch die Verwal
tung berücksichtigt werden solle, dass ausreichend Parkplätze zur Verfügung stehen.
Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung zum vorliegenden Prüfantrag:
Allgemeines / Rechtliche Würdigung
1. Verkehrsberuhigter Bereich nach der StVO
Die umgangssprachlich häufig verwendete „Spielstraße“ ist rechtlich in der Regel ein sogenannter
„verkehrsberuhigter Bereich“ nach Zeichen 325.1 und 325.2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
In einem verkehrsberuhigten Bereich gelten insbesondere folgende Regelungen:
• Fahrzeuge dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren
• Fußgänger dürfen die gesamte Straßenbreite benutzen
• Kinderspiele sind überall zulässig
• Parken ist nur auf gekennzeichneten Flächen erlaubt
• Beim Ausfahren aus dem Bereich gilt Wartepflicht gegenüber dem übrigen Verkehr
Rechtsgrundlage sind Anlage 3 zur StVO sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur
Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu Zeichen 325.1 und 325.2.
2. Voraussetzungen für die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs
Nach der VwV-StVO dürfen verkehrsberuhigte Bereiche nur unter den bestimmten, nachfolgenden
Voraussetzungen eingerichtet werden.
a) Überwiegende Aufenthaltsfunktion
Die Straße muss überwiegend dem Aufenthalt dienen und darf nicht primär dem Durchgangsverkehr
dienen.
Dies ist insbesondere bei:
• Wohnstraßen,
• Sackgassen,
• Quartiersstraßen mit geringem Verkehrsaufkommen,
• Bereichen mit hohem Fußgänger- und Kinderanteil
gegeben.
b) Sehr geringes Verkehrsaufkommen
Die Straßen dürfen nur von geringem Fahrzeugverkehr frequentiert werden. Ein erheblicher
Durchgangsverkehr steht der Einrichtung grundsätzlich entgegen.
c) Besondere bauliche Gestaltung
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Die Straße muss bereits durch ihre Gestaltung erkennen lassen, dass der Fahrzeugverkehr eine
untergeordnete Rolle spielt. Nach der VwV-StVO ist hierfür „in der Regel ein niveaugleicher Ausbau für
die ganze Straßenbreite erforderlich“.
Typische Merkmale sind:
• niveaugleicher Ausbau ohne klassische Trennung von Fahrbahn und Gehweg,
• Fahrbahnverengungen,
• Pflasterungen,
• Aufpflasterungen,
• Verschwenkungen,
• Möblierung oder Begrünung,
• deutlich reduzierte Fahrbahnbreiten.
Allein die Beschilderung genügt regelmäßig nicht.
d) Regelung des ruhenden Verkehrs
Für den ruhenden Verkehr muss Vorsorge getroffen werden. Parkflächen müssen regelmäßig
ausdrücklich markiert oder baulich kenntlich gemacht werden.
e) Geeignetheit des Straßenraums
Die Straßenführung und die tatsächliche Nutzung müssen mit dem Charakter eines verkehrsberuhigten
Bereichs vereinbar sein. Klassische Straßen mit deutlich getrennten Gehwegen und Fahrbahn
entsprechen häufig nicht den rechtlichen Anforderungen.
3. Bewertung der Situation im Bereich Seemannshof und Nebenstraßen
Nach der Beschreibung des Antragstellers sprechen folgende Aspekte grundsätzlich für eine Prüfung:
• überwiegende Wohnnutzung,
• hoher Anteil von Kindern,
• geringe Straßenbreiten,
• eingeschränkte Sichtverhältnisse,
• geringe Aufenthaltsqualität für Fußgänger bei gleichzeitigem Nutzungsdruck.
Ob die Voraussetzungen für einen verkehrsberuhigten Bereich tatsächlich vorliegen, kann jedoch nur
nach einer straßenverkehrsrechtlichen und straßenbaulichen Prüfung beurteilt werden.
Insbesondere wäre zu untersuchen:
• tatsächliches Verkehrsaufkommen,
• Anteil des Durchgangsverkehrs,
• vorhandene Straßenraumgestaltung,
• Kosten möglicher Umbauten,
• Auswirkungen auf Rettungsdienste, Müllabfuhr und Winterdienst,
• vorhandene und zukünftige Stellplatzsituation.
Sollten die baulichen Voraussetzungen für einen verkehrsberuhigten Bereich nicht vorliegen oder nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand herstellbar sein, könnten durch den Straßenbaulastträger alternativ
andere Maßnahmen geprüft werden.
Aktueller Sachstand
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Die Verwaltung hat zwischenzeitlich ein Anhörungs- und Prüfverfahren unter Beteiligung der
zuständigen Fachstellen eingeleitet. Hierbei wurden insbesondere
• die Kreispolizeibehörde Viersen hinsichtlich einer Auswertung des Unfallgeschehens,
• das Tiefbauamt der Stadt Kempen hinsichtlich der straßenbaulichen Voraussetzungen und
möglicher Umgestaltungsmaßnahmen,
• sowie das Sachgebiet Verkehrsangelegenheiten des Ordnungsamtes der Stadt Kempen
hinsichtlich der Erhebung und Bewertung des tatsächlichen Verkehrsaufkommens
beteiligt.
Nach Abschluss der fachlichen Stellungnahmen soll der Bereich im Rahmen einer gemeinsamen
Verkehrsschau unter Beteiligung aller vorgenannten Stellen sowie des Kreises Viersen als
Aufsichtsbehörde der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Kempen vor Ort bewertet werden.
Die Durchführung der Verkehrsschau ist nach derzeitiger Planung voraussichtlich bis Herbst 2026
vorgesehen, so dass die Verwaltung den Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Rettungswesen in
seiner Sitzung am 19.11.2026 über den aktuellen Zwischenstand bzw. das Ergebnis der Verkehrsschau
unterrichten kann.
In Vertretung
SCHRÖDER
Erster und Technischer Beigeordneter
ANLAGEN
1. 004--05-11-2025 FDP Antrag Einrichtung Spielstraße Seemannshof
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