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Mitteilung zum Antrag der SPD-Fraktion Wolfsheim vom 07.07.2019 bezüglich der Wertgrenze zur Vergabe von Aufträgen durch den Ortsbürgermeister

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeOrtsgemeinde Wolfsheim
Datum2019-07-11
DatenstufeNur Dokumente
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Mitteilungsvorlage Nummer 2019-0381 Aktenzeichen Fachbereich Zentraler Service Stabstelle Datum 11.07.2019 Sachbearbeiter (in) Bechtluft, Nadja Wiedervorlage Bezug-Nr. Beratungsfolge Gremium Termin Status Ortsgemeinderat Wolfsheim 23.07.2019 öffentlich Mitteilung zum Antrag der SPD-Fraktion Wolfsheim vom 07.07.2019 bezüglich der Wertgrenze zur Vergabe von Aufträgen durch den Ortsbürgermeister Inhalt der Mitteilung: Die SPD-Fraktion Wolfsheim stellte am 07.07.2019 den Antrag, die Obergrenze, bis zu welcher der Ortsbürgermeister Aufträge ohne Ratsbeschluss vergeben kann auf 3.000 € zu beschränken (siehe Anlage). Bezüglich des Antrags kann auf die Hauptsatzung der Ortsgemeinde verwiesen werden, die in § 4 Nr. 2 eine Regelung trifft, die dem Begehren im Antrag entspricht: § 4 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Wolfsheim: Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 500 € im Einzelfall, 2. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 3000 € im Einzelfall, 3. Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Gemeinderates, 4. Stundungen gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 2.000 € im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen, 5. Erhebung von Vorausleistungen auflaufende Entgelte, 6. Ausübung oder Nicht-Ausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 24 und 25 BauGB, 7. Abgabe aller verbindlichen Erklärungen im Rahmen von Insolvenzverfahren (Zustimmungen zum Insolvenzplan, Modifizierung der Gläubigerforderungen, usw.), 8. Entscheidung übe die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrungen, 9. Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB, 10. Die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung. Sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Eine Beratung und Beschlussfassung über den Antrag ist daher nicht erforderlich. (Elmar Braun) Beigeordneter

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