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Antrag der CDU Fraktion auf Akteneinsicht in der Angelegenheit 'Umgestaltung Ortseinfahrt Weinolsheimer Straße' Hier: Beratung und Beschlussfassung über das Verfahren nach § 33 GemO
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Ortsgemeinde Uelversheim |
| Datum | 2019-12-03 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung
Rhein-Selz Oppenheim, den 03.12.2019
Fachbereich: Zentrale Dienste
Aktenzeichen:
Vorlage: 059/2019/0036
B e sch lu ss vor lag e
Sitzungstag TOP Status Abst. Abst. Abst.
ja nein Enth.
Gemeinderat Uelversheim 16.12.2019 7 Öff.
Antrag der CDU Fraktion auf Akteneinsicht in der Angelegenheit "Umgestaltung
Ortseinfahrt Weinolsheimer Straße"
Hier: Beratung und Beschlussfassung über das Verfahren nach § 33 GemO
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt
Variante 1: die Bildung eines temporären Akteneinsichtsausschuss bestehend aus
mindestens 3 Mitgliedern (Mitgliederzahl ist zu beschließen und die Personen
zu wählen),
Variante 2: die Übertragung der Akteneinsicht auf den
(Ausschuss ist im Beschluss zu benennen),
Variante 3: beauftragt einzelne Ratsmitglieder mit der Akteneinsicht
(die Ratsmitglieder sind zu benennen und zu wählen).
Die Akteneinsicht findet nach Festlegung durch den Ortsbürgermeister in der
Verbandsgemeindeverwaltung statt.
Im Auftrag Im Auftrag
(Mader) (Pfuhl) (Penzer)
Sachbearbeiter Fachbereichsleiter Bürgermeister
Seite 2
Sachdarstellung der Verwaltung:
Mit Antrag vom 02.12.2019 hat die CDU Fraktion einen Antrag auf Akteneinsicht (Anlage) im
Zusammenhang mit der Planung der Umgestaltung der Ortseinfahrt Weinolsheimer Straße
beantragt.
Gemäß § 33 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) kann ein Viertel der gesetzlichen Zahl der
Ratsmitglieder oder eine Fraktion in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung
verlangen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet. Sie können auch verlangen, dass
einem Ausschuss oder einzelnen vom Gemeinderat beauftragten Ratsmitgliedern Einsicht in die Akten
gewährt wird, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Gemeinderats vorliegt. Das Verlangen auf
Akteneinsicht ist zu begründen. Die Akteneinsicht ist zu gewähren, wenn und soweit die
Einsichtnahme zur Erfüllung des berechtigten Interesses erforderlich ist. Dem Ausschuss und den
beauftragten Ratsmitgliedern muss ein Vertreter der Antragsteller angehören. Unter den gleichen
Voraussetzungen kann der Bürgermeister einzelnen Ratsmitgliedern Akteneinsicht gewähren. § 22 gilt
sinngemäß.
VV zu § 33 Abs. 3 GemO:
Das Unterrichtungs- und das Akteneinsichtsrecht bestehen nicht nur in Selbstverwaltungs-,
5.1.
sondern auch in Auftragsangelegenheiten der Gemeinde.
Das Akteneinsichtsrecht nach Absatz 3 Satz 2 setzt ein berechtigtes Interesse des Gemeinderats
(als Organ) an der Akteneinsicht voraus, das von den antragstellenden Ratsmitgliedern
5.2 wahrgenommen werden kann. Ein berechtigtes Interesse ist regelmäßig nicht gegeben, wenn das
Akteneinsichtsverlangen ohne konkreten Anlass erfolgt und lediglich auf eine allgemeine Kontrolle
der Gemeindeverwaltung abzielt.
Der Antrag auf Akteneinsicht kann von einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder
oder einer Fraktion entweder im Zusammenhang mit der Beratung eines Gegenstands zur
Niederschrift oder schriftlich außerhalb der Ratssitzung gestellt werden. Im ersten Fall ist das
Verlangen mündlich in der Sitzung, im zweiten Fall schriftlich zu begründen. Es erfolgt keine
5.3
Beschlussfassung des Gemeinderats darüber, ob und in welchem Umfang die Akten der
Gemeindeverwaltung eingesehen werden sollen. Der Gemeinderat entscheidet nur über die
beauftragten Ratsmitglieder, wenn von den Antragstellern nicht die Akteneinsicht durch einen
Ausschuss verlangt wird.
Soweit der Bürgermeister die Akteneinsicht verweigert, hat er dies zu begründen. Auf Verlangen
5.4
der antragstellenden Ratsmitglieder sind die Gründe schriftlich darzulegen.
Der Gemeinderat kann unter den im Beschluss formulierten Varianten entscheiden.
Voraussetzung ist jedoch immer, dass die antragstellenden Fraktion bei der Akteneinsicht
vertreten ist.
Nach Prüfung durch die Verbandsgemeindeverwaltung liegen die Voraussetzungen gemäß
der vorgenannten rechtlichen Bestimmungen vor.
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