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Antrag der CDU Fraktion auf Akteneinsicht in der Angelegenheit 'Umgestaltung Ortseinfahrt Weinolsheimer Straße' Hier: Beratung und Beschlussfassung über das Verfahren nach § 33 GemO

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeOrtsgemeinde Uelversheim
Datum2019-12-03
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Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz Oppenheim, den 03.12.2019 Fachbereich: Zentrale Dienste Aktenzeichen: Vorlage: 059/2019/0036 B e sch lu ss vor lag e Sitzungstag TOP Status Abst. Abst. Abst. ja nein Enth. Gemeinderat Uelversheim 16.12.2019 7 Öff. Antrag der CDU Fraktion auf Akteneinsicht in der Angelegenheit "Umgestaltung Ortseinfahrt Weinolsheimer Straße" Hier: Beratung und Beschlussfassung über das Verfahren nach § 33 GemO Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt Variante 1: die Bildung eines temporären Akteneinsichtsausschuss bestehend aus mindestens 3 Mitgliedern (Mitgliederzahl ist zu beschließen und die Personen zu wählen), Variante 2: die Übertragung der Akteneinsicht auf den (Ausschuss ist im Beschluss zu benennen), Variante 3: beauftragt einzelne Ratsmitglieder mit der Akteneinsicht (die Ratsmitglieder sind zu benennen und zu wählen). Die Akteneinsicht findet nach Festlegung durch den Ortsbürgermeister in der Verbandsgemeindeverwaltung statt. Im Auftrag Im Auftrag (Mader) (Pfuhl) (Penzer) Sachbearbeiter Fachbereichsleiter Bürgermeister Seite 2 Sachdarstellung der Verwaltung: Mit Antrag vom 02.12.2019 hat die CDU Fraktion einen Antrag auf Akteneinsicht (Anlage) im Zusammenhang mit der Planung der Umgestaltung der Ortseinfahrt Weinolsheimer Straße beantragt. Gemäß § 33 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) kann ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder eine Fraktion in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet. Sie können auch verlangen, dass einem Ausschuss oder einzelnen vom Gemeinderat beauftragten Ratsmitgliedern Einsicht in die Akten gewährt wird, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Gemeinderats vorliegt. Das Verlangen auf Akteneinsicht ist zu begründen. Die Akteneinsicht ist zu gewähren, wenn und soweit die Einsichtnahme zur Erfüllung des berechtigten Interesses erforderlich ist. Dem Ausschuss und den beauftragten Ratsmitgliedern muss ein Vertreter der Antragsteller angehören. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Bürgermeister einzelnen Ratsmitgliedern Akteneinsicht gewähren. § 22 gilt sinngemäß. VV zu § 33 Abs. 3 GemO: Das Unterrichtungs- und das Akteneinsichtsrecht bestehen nicht nur in Selbstverwaltungs-, 5.1. sondern auch in Auftragsangelegenheiten der Gemeinde. Das Akteneinsichtsrecht nach Absatz 3 Satz 2 setzt ein berechtigtes Interesse des Gemeinderats (als Organ) an der Akteneinsicht voraus, das von den antragstellenden Ratsmitgliedern 5.2 wahrgenommen werden kann. Ein berechtigtes Interesse ist regelmäßig nicht gegeben, wenn das Akteneinsichtsverlangen ohne konkreten Anlass erfolgt und lediglich auf eine allgemeine Kontrolle der Gemeindeverwaltung abzielt. Der Antrag auf Akteneinsicht kann von einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion entweder im Zusammenhang mit der Beratung eines Gegenstands zur Niederschrift oder schriftlich außerhalb der Ratssitzung gestellt werden. Im ersten Fall ist das Verlangen mündlich in der Sitzung, im zweiten Fall schriftlich zu begründen. Es erfolgt keine 5.3 Beschlussfassung des Gemeinderats darüber, ob und in welchem Umfang die Akten der Gemeindeverwaltung eingesehen werden sollen. Der Gemeinderat entscheidet nur über die beauftragten Ratsmitglieder, wenn von den Antragstellern nicht die Akteneinsicht durch einen Ausschuss verlangt wird. Soweit der Bürgermeister die Akteneinsicht verweigert, hat er dies zu begründen. Auf Verlangen 5.4 der antragstellenden Ratsmitglieder sind die Gründe schriftlich darzulegen. Der Gemeinderat kann unter den im Beschluss formulierten Varianten entscheiden. Voraussetzung ist jedoch immer, dass die antragstellenden Fraktion bei der Akteneinsicht vertreten ist. Nach Prüfung durch die Verbandsgemeindeverwaltung liegen die Voraussetzungen gemäß der vorgenannten rechtlichen Bestimmungen vor.

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