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Mommenheim; Änderungsantrag; Beteiligung der Gemeinde gemäß § 36 BauGB; Hier: Rheinstraße; Flur 12, Flurstück 258 Fristende: 26.05.2025 Änderungsplanung zu Sanierung und Erweiterung eines Bestandsgebäudes zum Zweifamilienhaus
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Ortsgemeinde Mommenheim |
| Datum | 2025-03-26 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung
Rhein-Selz Oppenheim, den 26.03.2025
Fachbereich: Bauen und Umwelt
Aktenzeichen: 037/611-1/2025/9
Vorlage: 037/2025/0035
Besc h l u ssvor l age
Sitzungstag TOP Status Abst. Abst. Abst.
ja nein Enth.
Gemeinderat Mommenheim 10.04.2025 8.3 Öff.
Mommenheim; Änderungsantrag; Beteiligung der Gemeinde gemäß § 36 BauGB;
Hier: Rheinstraße; Flur 12, Flurstück 258
Fristende: 26.05.2025
Änderungsplanung zu Sanierung und Erweiterung eines Bestandsgebäudes zum Zweifamili-
enhaus
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat erteilt das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zum vorliegenden Bauantrag.
Bei finanziellen Auswirkungen: Buchungsstelle:
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich in Höhe von € zur Verfügung.
Die Genehmigung bei Abweichung vom Einzelzweck erforderlich.
Bei gegenseitiger oder einseitiger Deckungsfähigkeit; Deckung erfolgt aus
Buchungsstelle:
Die Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 100
GemO in Höhe von : € wird erteilt.
Schriftlicher Antrag ist beigefügt.
Im Auftrag Im Auftrag
(Klassen) (Livingston)
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter
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Sachdarstellung der Verwaltung:
• Grundsätzliches zu Beteiligung der Gemeinden nach § 36 BauGB
Nach § 36 Abs. 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33, 34 und 35
im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde der Kreisverwaltung Mainz-
Bingen im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Da Baugenehmigungsbehörde und
Gemeinde nicht identisch sind, die Entscheidung jedoch die Gemeinde in ihrer Planungshoheit
berühren kann, hat der Gesetzgeber zu deren Sicherung die Beteiligung im Genehmigungsver-
fahren vorgesehen.
Hinweis: Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt,
wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens entscheidet, bzw. wenn das
zuständige Gremium keinen eindeutigen Beschluss, wie vorgelegt, fasst. Beschlussfassungen,
verbunden mit Auflagen oder unter Vorbehalt, sind rechtlich nicht zulässig; infolgedessen gilt
als Rechtsfolge im Rechtsverkehr das Einvernehmen im Sinne des § 36 BauGB als nicht erteilt!
Fristende: 26.05.2025.
• Bauantrag
Gegenstand des Bauantrages ist die Sanierung und Erweiterung eines Bestandsgebäudes zum
Zweifamilienhaus. Die vorliegende Tektur betrifft eine Änderungsplanung zur Baugenehmigung
im Vereinfachten Genehmigungsverfahren vom 14.05.2025 unter Aktenzeichen 21/611-
21/0002/24-B-1013.
Das Grundstück befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und zu-
gleich im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde. Demnach müssen sich Bauvorhaben ge-
mäß § 34 BauGB in die Eigenart hinsichtlich der Art (Nutzung) und Maß (Höhe, Kubatur, Grund-
stücksausnutzung) der baulichen Nutzung der näheren Umgebungsbebauung einfügen.
Das Vorhaben fügt sich entsprechend in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Geplant war eine Teilunterkellerung des Bestandskellers ohne Bodenplatte. Ein Bodengutach-
ten während der Planungsarbeiten hat ergeben, dass die Bestandsfundamente des vorhande-
nen Kellergeschosses für die Gründung der Erweiterung nicht geeignet sind. Der Bestand muss
abgerissen werden, um eine Vollunterkellerung aus WU-Stahlbeton mit Bodenplatte zu errich-
ten einhergehend mit Volumen- und Flächenänderungen des Baukörpers.
Durch die Änderungsplanung ergeben sich optische Anpassungen der Fenstermaße oder deren
Position beziehungsweise neue Fensteröffnungen, vor allem die Dachfenster betreffend.
Die äußerliche Gebäudehülle bleibt weitestgehend unverändert. Die GRZ (Grundflächenzahl)
und GFZ (Geschossflächenzahl) haben sich nicht verändert.
Die Berechnungen der Brutto-Grundfläche und des Brutto-Volumens wurden angepasst sowie
der Abstandsflächenplan.
Gegen das Bauvorhaben bestehen keine bauplanungsrechtlichen Bedenken.
Die verkehrstechnische Erschließung ist gesichert.
Die Anzahl der notwendigen Stellplätze wird nachgewiesen.
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