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Antrag der SPD-Fraktion; hier: Berücksichtigung ökologischer und sozialer Kriterien im Rahmen von Vergabeentscheidungen
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Ortsgemeinde Dexheim |
| Datum | 2020-06-03 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung
Rhein-Selz Oppenheim, den 03.06.2020
Fachbereich: Zentrale Dienste
Aktenzeichen:
Vorlage: 011/2020/0022
Un t err i ch tun gsv or lag e
Sitzungstermin TOP Status
Gemeinderat Dexheim 18.06.2020 3 Öff. zur Kenntnis
Antrag der SPD-Fraktion;
hier: Berücksichtigung ökologischer und sozialer Kriterien im Rahmen von
Vergabeentscheidungen
Unterrichtungsvorlage:
Vorbemerkung:
Die EU-Vergaberichtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU wurden durch eine
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in nationales Recht
umgesetzt sowie durch den Erlass mehrerer Rechtsverordnungen – der Verordnung über die
Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV), der Verordnung über die
Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung – KonzVgV) und der Verordnung
über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasser-
versorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO). Die Rechts-
änderungen sind am 18. April 2016 in Kraft getreten.
In den Regelungen werden zunächst „Grundsätze der Vergabe“ definiert, nämlich
Wettbewerb, Transparenz, Wirtschaftlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung, aber
auch der Grundsatz der Berücksichtigung der „Aspekte der Qualität und der Innovation
sowie soziale und umweltbezogene Aspekte“ (§ 97 Abs. 3 GBW).
Dieser Grundsatz wird dann in den Regelungen zu den einzelnen Stufen des Vergabe-
verfahrens (Leistungsbeschreibung, Zuschlagskriterien, Ausführungsbestimmungen) näher
ausgestaltet.
So können die in der Leistungsbeschreibung darzustellenden Merkmale des
Auftragsgegenstandes „auch Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und
umweltbezogene Aspekte betreffen.
Sie können sich auch auf den Prozess oder die Methode zur Herstellung oder Erbringung der
Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus des Auftragsgegenstands
einschließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen, auch wenn derartige Faktoren
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keine materiellen Bestandteile der Leistung sind, sofern diese Merkmale in Verbindung mit
dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Beschaffungszielen
verhältnismäßig sind“ (§ 31 Abs. 3 VgV).
Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Bei der Ermittlung des
Angebots mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis dürfen neben dem Preis und den
Kosten allerdings „auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt
werden“ (§ 127 Abs. 1 GWB).
Dabei dürfen auch Zuschlagskriterien vorgegeben werden, die sich „auf Prozesse im
Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den
Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht,
auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des
Auftragsgegenstandes auswirken“ (§ 127 Abs. 3 GWB).
Insbesondere können „die Qualität, einschließlich des technischen Werts, Ästhetik,
Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit der Leistung insbesondere für Menschen mit
Behinderungen, ihrer Übereinstimmung mit Anforderungen des ‚Designs für Alle‘, soziale,
umweltbezogene und innovative Eigenschaften sowie Vertriebs- und Handelsbedingungen“
bei den Zuschlagskriterien berücksichtigt werden (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VgV).
Für die Ausführung des Auftrags darf der öffentliche Auftraggeber in der Auftrags-
bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen besondere Bedingungen festlegen, die
„insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder
beschäftigungspolitische Belange“ umfassen können (§ 128 Abs. 2 GWB). Als Beleg dafür,
dass die angebotene Leistung den geforderten Ausführungsbedingungen entspricht, kann er
die Vorlage von „Bescheinigungen, insbesondere Testberichten oder Zertifizierungen, einer
Konformitätsbewertungsstelle“ oder von „Gütezeichen“ verlangen (§§ 61, 33, 34 VgV).
Weiterhin enthält die Vergabeverordnung spezielle Vorschriften über die Beschaffung
energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen (§ 67 VgV) und von
Straßenfahrzeugen (§ 68 VgV). Diese beruhen zwar nicht auf den eingangs erwähnten EU-
Richtlinien zum Vergaberecht, sondern auf den Richtlinien 2010/30/EU, 2012/27/EU und
2009/33/EG. Sie sind aber ebenfalls für die Verwirklichung von Nachhaltigkeitszielen
relevant. So „muss“ der öffentliche Auftraggeber nach im Einzelnen festgelegten Kriterien
„bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen Energieverbrauch und Umweltauswirkungen
berücksichtigen“ (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VgV). Bei der Beschaffung sonstiger
„energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen“ sollen in der
Leistungsbeschreibung „das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und, soweit
vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchs-
kennzeichnungsverordnung“ gefordert werden (§ 67 Abs. 1, 2 VgV). Von den Bietern sind
grundsätzlich Informationen zum Energieverbrauch und in geeigneten Fällen eine Analyse
minimierter Lebenszykluskosten zu verlangen (§ 67 Abs. 3 VgV). Bei der Ermittlung des
wirtschaftlichsten Angebots ist die „Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen zu
berücksichtigen“ (§ 67 Abs. 5 VgV).
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Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die
unterhalb der für die Anwendung der EU-Vergaberichtlinien maßgebenden Schwellenwerte
liegen, vergleichbare Regelungen geschaffen wurden.
Diese sind in der sog. Unterschwellenvergabeordnung geregelt, insbesondere in § 2 Abs. 3
(Vergabegrundsätze), § 23 Abs. 2 (Leistungsbeschreibung), § 43 Abs. 2 bis 4 (Zuschlag und
Zuschlagskriterien) und § 45 Abs. 2 (Ausführungsbedingungen.
Bis zur Neufassung der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen in Rheinland-
Pfalz bleibt allerdings die aktuelle Verwaltungsvorschrift vom 24.04.2014 und damit für die
Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die VOL/A - 1. Abschnitt maßgebend.
Für die Vergabe von Bauleitungen im Unterschwellenbereich ist die „Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A“ (VOB/A) maßgebend.
Zum Antrag der SPD-Fraktion:
Es wird beantragt, ökologische und soziale Kriterien der oben aufgeführten
Vergabevorschriften zu berücksichtigen. Es werden insbesondere die Regelungen zur
Tariftreue und zum gesetzlichen Mindestlohn aufgeführt.
Hierzu kann ausgeführt werden, dass im Rahmen eines jeden Vergabeverfahrens – welches
durch die Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz durchgeführt wird - von den Bietern
eine „Erklärung nach § 4 Abs. 1 und 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur
Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben
(Landestariftreuegesetz – LTTG), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur
Änderung des Landestariftreuegesetzes vom 8. März 2016 (GVBl. S. 178)“ eingefordert wird.
Fehlt diese Erklärung bei der Angebotsabgabe wird es von der Vergabestelle nachgefordert.
Wird die unterschrieben Erklärung nicht vorgelegt, wird das Angebot von der Wertung
ausgeschlossen.
Des Weiteren wird in den Ausschreibungsunterlagen der Vergabestelle darauf hingewiesen,
dass, wenn allein der Preis für die Angebotswertung entscheidend ist, bei wirtschaftlich
gleichwertigen Angeboten dem Bieter der Zuschlag erteilt wird, der
- Ausbildungsplätze bereit stellt oder sich an Erstausbildung beteiligt
- der zum Zeitpunkt der Ausschreibung im Verhältnis zu den Mitbietenden einen
höheren Frauenanteil an den Beschäftigten vorweist oder Förderungsmaßnahmen der
Gleichstellung von Frauen im Erwerbsleben durchführt.
Zum Antrag der SPD-Fraktion, den Ausstoß von CO² bei einer Auftragsvergabe für die
gesamte Maßnahme zu berücksichtigen, bzw. vom Bieter wahrheitsgemäße Angaben zum
Treibstoffverbrauch der eingesetzten Fahrzeuge und Geräte zu fordern, kann folgende
Aussage getroffen werden:
Aufgrund der zahlreichen Einflüsse wie beispielsweise Topografie, Witterung,
Beladungszustand und individuellem Fahrverhalten ist es für den Bieter kaum möglich, vor
Auftragsdurchführung auf die Einsatzstunde genau und zutreffend anzugeben, wie viel
Kraftstoff verbraucht werden wird.
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Der Auftraggeber (Ortsgemeinde – Verbandsgemeinde) muss in der Lage sein, die Erfüllung
der von ihm festgelegten Zuschlagskriterien auf der Grundlage der von den Bietern
gemachten Angaben objektiv zu überprüfen.
Angaben, bei denen – wie hier – nicht festgestellt werden kann, ob sie richtig sind oder
nicht, können nicht wirksam überprüft werden. Unmöglich vorherzusehende Tatsachen
können dann auch nicht auf der Wertungsebene überprüft werden.
Vom Bieter genaue und richtige Angaben zu verlangen, die schlechterdings nicht richtig
angegeben werden können, verstößt gegen § 127 Abs. 4 S. 1 GWB.
Denkbar ist bei einer vergaberechtskonformen Ausgestaltung der Zuschlagskriterien die
Vorlage von Umweltkonzepten oder die Zusicherung bestimmter Emissionswerte auf der
Grundlage der Fahrzeugzulassungen (Bsp. „Eingesetzte LKW auf der Baustelle müssen die
Euro VI-Norm erfüllen“).
Wie der „Abgasskandal“ gezeigt hat, sind diese Angaben jedoch ebenfalls nicht
unproblematisch. Denn die Herstellerangaben sind oftmals auch nicht richtig, jedenfalls
entsprechen sie wohl überwiegend kaum der Praxis.
Weiterhin dürfen Distanzen, die mit dem Herkunftsort der Anbieterinnen verknüpft sind
(beispielsweise die Anfahrt aus dem Betrieb bis zum Einsatzort), grundsätzlich nicht
bewertet werden, selbst wenn die Unterschiede erheblich sind. Dies würde dem
Gleichbehandlungsgrundsatz wiedersprechen.
Die vergaberechtskonforme Gestaltung von Bewertungs- bzw. Zuschlagskriterien ist z.B.
beim aktuellen Vergabeverfahren der Ortsgemeinde Dexheim „Austausch der
konventionellen Straßenbeleuchtung gegen LED-Straßenbeleuchtung“ geschehen.
Hier wurde von den Gremien zusammen mit dem Planungsbüro eine transparente
Bewertungsmatrix erstellt, die mit den Verdingungsunterlagen veröffentlicht wurde.
Der Antrag der SPD-Fraktion lautet, bei allen Ausschreibungen die aufgeführten Vergabe-
kriterien zu veröffentlichen. Da nicht nur Bauleistungen, sondern auch Liefer- und Dienst-
leistungen öffentlich ausgeschrieben werden, käme die Forderung nach der Angabe von
Treibstoffverbrauch lediglich bei Bauleistungen in Frage.
Es ist daher zweckmäßiger, Vergabekriterien für anstehende Vergabeverfahren individuell zu
gestalten.
Beispielsweise kann man gezielt in Vergabeverfahren Zertifikate und Herkunftsangaben
fordern, wenn es sich um die Beschaffung von Natursteinen handelt. Trotz hoher
Transportkosten sind Steine aus Indien und China deutlich günstiger als Ware aus
europäischen Steinbrüchen. Zugleich mehren sich Berichte über menschenverachtende
Arbeitsbedingungen in indischen und chinesischen Steinbrüchen.
Ähnlich verhält es sich bei Vergabeverfahren in Zusammenhang mit Holzprodukten.
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Hier fordert die Vergabestelle der Verbandsgemeindeverwaltung bereits mit den
Ausschreibungsunterlagen eine Erklärung des Bieters zu den Zertifikaten „FSC, PEFC oder
gleichwertig“ und Angaben zur Herkunft der verwendeten Holzprodukte.
Bei Lieferleistungen bietet es sich an, Zertifikate und Nachweise im Rahmen einer öko-
sozialen Beschaffung zu fordern oder zu berücksichtigen. (Bei der Beschaffung von IT-
Geräten wären das z.B. die Gütezeichen „Der blaue Engel“, das „EU-Ecolabel“, der „Energy
Star“ oder das „TCO- certified“-Abzeichen.)
Viele Anregungen können dem „Handbuch öko-soziale Beschaffung“ des Ministeriums des
Innern und für Sport Rheinland-Pfalz entnommen werden.
Fazit:
Von der generellen Festlegung von Wertungs- und Zuschlagskriterien wie z.B.
„Treibstoffverbrauch der eingesetzten Fahrzeuge“ wird seitens der Verwaltung abgeraten.
Es bietet sich an, je nach Beschaffungsart (Bauleistung, Lieferleistung, Dienstleistung) im
Vorfeld des Vergabeverfahrens zusammen mit dem Planungs- bzw. Architekturbüro oder
der Beschaffungsstelle, individuelle Bewertungs- und Zuschlagskriterien festzulegen und
zusammen mit der Leistungsbeschreibung bzw. Leistungsverzeichnis -vor der öffentlichen
Ausschreibung- im Gemeinderat zu beschließen.
Im Auftrag Im Auftrag
(Muders) (Pfuhl) (Penzer)
Sachbearbeiter Fachbereichsleiter Bürgermeister
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