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Antrag der Bündnis 90 / Die Grünen - Fraktion auf Prüfung der Sperrung von Wegen in der Itzstedter Feldmark für den privaten Kfz-Verkehr

Angenommen
TypAntrag
GemeindeGemeinde Itzstedt
Datum2024-10-18
DatenstufeNur Ergebnisse
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AMT ITZSTEDT Der Amtsdirektor Sitzungsvorlage Datum: 18.10.2024 Status: öffentlich ITZ/2024/0509 Abteilung: Bürgerservice Sachbearbeiter/in: Carina Knauft Aktenzeichen: Gemeindevertretung Itzstedt Antrag der Bündnis 90 / Die Grünen - Fraktion auf Prüfung der Sperrung von Wegen in der Itzstedter Feldmark für den privaten Kfz-Verkehr Sitzungstermin Beratungsfolge Zuständigkeit 05.11.2024 Gemeindevertretung Itzstedt Entscheidung Sachverhalt: Der Antrag ist der Vorlage als Anlage angefügt. Beschlussvorschlag: Finanzielle Auswirkungen: Haushaltsmittel stehen zur Verfügung Nachfinanzierung erforderlich Keine Haushaltsmittel vorhanden Fördermittel Fördermittel geprüft Fördermitteltopf vorhanden Antragstellung möglich? Ja Nein Anlagen: Antrag der Bündnis 90 / Die Grünen - Fraktion Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in Itzstedt Dr. Christine Künzel Martina Braune Steindamm 13 Im Siek 10 23845 Itzstedt 23845 Itzstedt Itzstedt, den 14.10.2024 An den Bürgermeister der Gemeinde Itzstedt Herrn Volker Wulff Segeberger Straße 41 23845 Itzstedt Sehr geehrter Bürgermeister Wulff, die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt, über folgenden Beschlussvorschlag abzustimmen: Prüfung der Sperrung von Wegen in der Itzstedter Feldmark für den privaten Kfz-Verkehr Beschlussvorschlag: Bündnis 90 / Die Grünen beantragen eine Prüfung der Möglichkeit einer Sperrung von Wegen im Bereich der Itzstedter Feldmark/Nienwohlder Moor für den privaten Kraftfahrzeug-Verkehr entsprechend dem beigefügten Plan. Die Amtsverwaltung wird gebeten zu prüfen, ob eine Ent- bzw. Umwidmung der betreffenden Wege in der Itzstedter Feldmark möglich ist. Dafür sollen die Verkehrszeichen 260 – Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge, z.B. Quads in Verbindung mit 1026-38 – Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei (inkl. Jägerinnen & Jäger) und in Verbindung mit 1022-13 – Pedelecs frei an drei Stellen aufgestellt werden: Lundener Weg vor dem Radweg/Bahndamm und je eine Beschilderung an den beiden Wegen (Weggabelung) in Verlängerung des Dieksbarg, kurz hinter dem Ortsschild. Begründung: Das öffentliche Straßen- und Wegenetz, dazu zählen auch Wirtschaftswege, ist grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern zugänglich. Die Einschränkung der Nutzung darf gemäß Straßenverkehrsordnung nur erfolgen, wenn hierfür verkehrsrechtlich relevante Gründe vorliegen. Nach Auskunft der Kreisverkehrsbehörde gibt es jedoch die Möglichkeit, die Widmung der Straße einzuschränken oder die Öffentlichkeit ganz auszuschließen. Hierfür wäre ein entsprechendes Ent- / Umwidmungsverfahren bei der Kommunalaufsicht von der Gemeinde einzuleiten. Das Nienwohlder Moor ist in weiten Teilen Naturschutzgebiet. Die Wege im Umkreis des Moores bzw. des Naturschutzgebietes sollen in erster Linie den Landwirt*innen und Jäger*innen ermöglichen, mit Kraftfahrzeugen zu ihren Flächen und Beobachtungsstellen zu gelangen und für Kontrollfahrten zur Beschaffenheit von z.B. Weidezäunen o.ä. Darüber hinaus handelt es sich um ein Naherholungsgebiet für die hier lebenden Bürger*innen. Leider werden die Wege immer häufiger auch von z.T. rücksichtslosen Personen mit Kfz, Quads, Mofas und Motorrädern befahren, die nicht nur Spaziergänger*innen (z.T. mit kleinen Kindern) und Radfahrende in Bedrängnis bringen und sie mit Lärm und Gestank belästigen. Die Fahrten mit Kfz am Naturschutzgebiet entlang sind zudem ein unnötiger Störfaktor für die ohnehin schon bedrängten Wildtiere. Nicht selten sieht man auch überfahrene Tiere (meist Schlangen, die sich auf der Straße erwärmen). Laut Lärmaktionsplan sind ruhige Gebiete vor vermeidbarem Lärm zu schützen. Das Nienwohlder Moor und angrenzende Flächen sind als ruhige Gebiete bezeichnet. Von daher wäre eine Sperrung für den Kfz-Verkehr eine geeignete Maßnahme zur Lärmminderung. Wer das Gebiet als Erholungsgebiet nutzen möchte, was grundsätzlich aus vielerlei Gründen zu begrüßen ist, muss nicht mit dem Kfz mitten ins Zentrum des (ruhigen) Gebietes hineinfahren. Jede/r Besucher*in kann das Gebiet zu Fuß, mit dem Rad – auch mit dem Pedelec oder anderen Fortbewegungsmitteln (Rollstuhl, Roller etc.) erleben. Eine Reduzierung der Kfz in dem Gebiet würde eine weitere Zerstörung der Wegeoberfläche und der Wegeränder einschränken. Um wahlloses Parken zu vermeiden, sollten für mit dem Kfz „anreisende“ Besucher*innen des Gebietes an geeigneten Stellen Abstellflächen für Kfz markiert werden (Vorschläge vgl. Plan). Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sind von diesem Verbot ausgenommen. Zum land- und forstwirtschaftlichen Verkehr zählen auch Jäger*innen. Dr. Christine Künzel Martina Braune

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