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Antrag der Bündnis 90 / Die Grünen - Fraktion auf Prüfung der Sperrung von Wegen in der Itzstedter Feldmark für den privaten Kfz-Verkehr
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gemeinde Itzstedt |
| Datum | 2024-10-18 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
AMT ITZSTEDT
Der Amtsdirektor
Sitzungsvorlage Datum: 18.10.2024
Status: öffentlich
ITZ/2024/0509
Abteilung: Bürgerservice
Sachbearbeiter/in: Carina Knauft
Aktenzeichen:
Gemeindevertretung Itzstedt
Antrag der Bündnis 90 / Die Grünen - Fraktion auf Prüfung der Sperrung von
Wegen in der Itzstedter Feldmark für den privaten Kfz-Verkehr
Sitzungstermin Beratungsfolge Zuständigkeit
05.11.2024 Gemeindevertretung Itzstedt Entscheidung
Sachverhalt:
Der Antrag ist der Vorlage als Anlage angefügt.
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen:
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung
Nachfinanzierung erforderlich
Keine Haushaltsmittel vorhanden
Fördermittel
Fördermittel geprüft
Fördermitteltopf vorhanden
Antragstellung möglich?
Ja Nein
Anlagen:
Antrag der Bündnis 90 / Die Grünen - Fraktion
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in Itzstedt
Dr. Christine Künzel Martina Braune
Steindamm 13 Im Siek 10
23845 Itzstedt 23845 Itzstedt
Itzstedt, den 14.10.2024
An den Bürgermeister der Gemeinde Itzstedt
Herrn Volker Wulff
Segeberger Straße 41
23845 Itzstedt
Sehr geehrter Bürgermeister Wulff,
die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt, über folgenden Beschlussvorschlag
abzustimmen:
Prüfung der Sperrung von Wegen in der Itzstedter Feldmark für den privaten Kfz-Verkehr
Beschlussvorschlag:
Bündnis 90 / Die Grünen beantragen eine Prüfung der Möglichkeit einer Sperrung von Wegen im
Bereich der Itzstedter Feldmark/Nienwohlder Moor für den privaten Kraftfahrzeug-Verkehr
entsprechend dem beigefügten Plan. Die Amtsverwaltung wird gebeten zu prüfen, ob eine Ent- bzw.
Umwidmung der betreffenden Wege in der Itzstedter Feldmark möglich ist.
Dafür sollen die Verkehrszeichen
260 – Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen
und sonstige mehrspurige Fahrzeuge, z.B. Quads
in Verbindung mit
1026-38 – Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei (inkl. Jägerinnen & Jäger)
und in Verbindung mit
1022-13 – Pedelecs frei
an drei Stellen aufgestellt werden: Lundener Weg vor dem Radweg/Bahndamm und je eine
Beschilderung an den beiden Wegen (Weggabelung) in Verlängerung des Dieksbarg, kurz hinter dem
Ortsschild.
Begründung:
Das öffentliche Straßen- und Wegenetz, dazu zählen auch Wirtschaftswege, ist grundsätzlich allen
Verkehrsteilnehmern zugänglich. Die Einschränkung der Nutzung darf gemäß
Straßenverkehrsordnung nur erfolgen, wenn hierfür verkehrsrechtlich relevante Gründe vorliegen.
Nach Auskunft der Kreisverkehrsbehörde gibt es jedoch die Möglichkeit, die Widmung der Straße
einzuschränken oder die Öffentlichkeit ganz auszuschließen. Hierfür wäre ein entsprechendes Ent- /
Umwidmungsverfahren bei der Kommunalaufsicht von der Gemeinde einzuleiten.
Das Nienwohlder Moor ist in weiten Teilen Naturschutzgebiet. Die Wege im Umkreis des Moores
bzw. des Naturschutzgebietes sollen in erster Linie den Landwirt*innen und Jäger*innen
ermöglichen, mit Kraftfahrzeugen zu ihren Flächen und Beobachtungsstellen zu gelangen und für
Kontrollfahrten zur Beschaffenheit von z.B. Weidezäunen o.ä.
Darüber hinaus handelt es sich um ein Naherholungsgebiet für die hier lebenden Bürger*innen.
Leider werden die Wege immer häufiger auch von z.T. rücksichtslosen Personen mit Kfz, Quads,
Mofas und Motorrädern befahren, die nicht nur Spaziergänger*innen (z.T. mit kleinen Kindern) und
Radfahrende in Bedrängnis bringen und sie mit Lärm und Gestank belästigen. Die Fahrten mit Kfz am
Naturschutzgebiet entlang sind zudem ein unnötiger Störfaktor für die ohnehin schon bedrängten
Wildtiere. Nicht selten sieht man auch überfahrene Tiere (meist Schlangen, die sich auf der Straße
erwärmen).
Laut Lärmaktionsplan sind ruhige Gebiete vor vermeidbarem Lärm zu schützen. Das Nienwohlder
Moor und angrenzende Flächen sind als ruhige Gebiete bezeichnet. Von daher wäre eine Sperrung
für den Kfz-Verkehr eine geeignete Maßnahme zur Lärmminderung.
Wer das Gebiet als Erholungsgebiet nutzen möchte, was grundsätzlich aus vielerlei Gründen zu
begrüßen ist, muss nicht mit dem Kfz mitten ins Zentrum des (ruhigen) Gebietes hineinfahren. Jede/r
Besucher*in kann das Gebiet zu Fuß, mit dem Rad – auch mit dem Pedelec oder anderen
Fortbewegungsmitteln (Rollstuhl, Roller etc.) erleben.
Eine Reduzierung der Kfz in dem Gebiet würde eine weitere Zerstörung der Wegeoberfläche und der
Wegeränder einschränken.
Um wahlloses Parken zu vermeiden, sollten für mit dem Kfz „anreisende“ Besucher*innen des
Gebietes an geeigneten Stellen Abstellflächen für Kfz markiert werden (Vorschläge vgl. Plan).
Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sind von diesem Verbot ausgenommen. Zum land- und
forstwirtschaftlichen Verkehr zählen auch Jäger*innen.
Dr. Christine Künzel Martina Braune
Text aus PDF extrahiert