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Anpassung der Haus- und Bäderordnung der Stadtwerke Heidelberg Bäder GmbH: Ermöglichung oberkörperfreien Badens für alle Personen
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Heidelberg |
| Datum | 2026-11-04 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Stadt
Heidelberg
Antrag Nr.:
0 0 17/2026/AN
Antragsteller: Linke/Bunte Linke
Antragsdatum: 27.04.2026
Federführung:
Dezernat I, Eigenbetrieb Städtische Beteiligungen
Beteiligung:
Betreff:
Anpassung der Haus- und Bäderordnung der Stadtwerke
Heidelberg Bäder GmbH: Ermöglichung oberkörperfreien
Badens für alle Personen
A ntrag
Beratungsfolge:
Gremium: Sitzungstermin: Behandlung: Beratungsergebnis: Handzeichen:
Gemeinderat 11.06.2026 Ö
Sportausschuss 30.09.2026 Ö
Haupt- und 04.11.2026 Ö
Finanzausschuss
Gemeinderat 18.11.2026 Ö
Antrag Nr.:
0 0 17/2026/AN . ..
00388498.docx
- 2.1 -
Der Antrag befindet sich auf der Seite 3.1
Antrag Nr.:
0 0 17/2026/AN . ..
00388498.docx
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An trag Nr.: 0017/2026/AN
Briefkopf des Antragstellers:
Heidelberg, 27.04.2026
Tagesordnungspunkt Gemeinderat am 11.06.2026
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
für die nächste Sitzung des Gemeinderates stellen wir gemäß § 11 Absatz 5 der Geschäftsordnung
des Gemeinderates der Stadt Heidelberg den Antrag, folgenden Tagesordnungspunkt
aufzunehmen:
Die Unterschriften sind separat beigefügt.
Anpassung der Haus- und Bäderordnung der Stadtwerke Heidelberg Bäder GmbH:
Ermöglichung oberkörperfreien Badens für alle Personen
Begründung:
Die derzeitige Haus- und Bäderordnung der Stadtwerke Heidelberg Bäder GmbH differenziert
faktisch nach Geschlecht, indem sie den nackten Oberkörper bei männlich gelesenen Personen
zulässt, bei weiblich gelesenen Personen jedoch als unzulässig einstuft. Dies steht im Widerspruch
zu den Gleichstellungs- und Antidiskriminierungszielen der Stadt Heidelberg, die eine
gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen unabhängig von Geschlecht oder geschlechtlicher
Zuschreibung vorsehen. Eine unterschiedliche Bewertung ein und desselben Körperteils allein
aufgrund des zugeschriebenen Geschlechts ist aus gleichstellungspolitischer Sicht nicht mehr
zeitgemäß.
Antrag Nr.:
0 0 17/2026/AN . ..
00388498.docx
- 2.2 -
Rechtlich besteht in Deutschland kein generelles gesetzliches Verbot für Frauen, im Schwimmbad
„oben ohne“ zu baden; entscheidend sind vielmehr die jeweiligen Haus- und Badeordnungen der
Betreiber. Der Straftatbestand der „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ erfasst nur öffentliche
sexuelle Handlungen, nicht aber das bloße Zeigen eines nackten Oberkörpers. Gerichte stellen
zunehmend klar, dass allein aus der Oberkörperfreiheit von Frauen kein strafbarer Tatbestand
abgeleitet werden kann. Die Berufung der Stadtwerke Heidelberg Bäder GmbH auf eine
vermeintliche „Sittenhaftigkeit“ ist demgegenüber unscharf.
Zugleich befindet sich die gesellschaftliche Bewertung von Körperbildern und Geschlechterrollen
im Wandel. Zahlreiche Städte wie zum Beispiel Göttingen, Berlin, Köln, oder Frankfurt und
kommunale Bäderbetriebe in Deutschland haben ihre Hausordnungen bereits teilweise angepasst
und oberkörperfreies Baden für alle Geschlechter zugelassen, solange primäre
Geschlechtsmerkmale bedeckt sind. Damit wird eine einfache, klare und geschlechtergerechte
Regel etabliert: Für alle Personen gelten dieselben Bekleidungsvorgaben, unabhängig von
Geschlecht oder Geschlechtsidentität. Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig, dass auch die
Stadtwerke Heidelberg Bäder GmbH ihre Haus- und Bäderordnung überarbeitet, um den
Gleichstellungszielen der Stadt Rechnung zu tragen, Rechtssicherheit für Personal und Badegäste
zu gewährleisten und die progressive, offene Ausrichtung Heidelbergs glaubwürdig zu
unterstreichen.
Mit freundlichen Grüßen
g ezeichnet F raktion DIE LINKE/Bunte Linke
Antrag Nr.:
0 0 17/2026/AN . ..
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