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Anpassung der Haus- und Bäderordnung der Stadtwerke Heidelberg Bäder GmbH: Ermöglichung oberkörperfreien Badens für alle Personen

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeHeidelberg
Datum2026-11-04
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Stadt Heidelberg Antrag Nr.: 0 0 17/2026/AN Antragsteller: Linke/Bunte Linke Antragsdatum: 27.04.2026 Federführung: Dezernat I, Eigenbetrieb Städtische Beteiligungen Beteiligung: Betreff: Anpassung der Haus- und Bäderordnung der Stadtwerke Heidelberg Bäder GmbH: Ermöglichung oberkörperfreien Badens für alle Personen A ntrag Beratungsfolge: Gremium: Sitzungstermin: Behandlung: Beratungsergebnis: Handzeichen: Gemeinderat 11.06.2026 Ö Sportausschuss 30.09.2026 Ö Haupt- und 04.11.2026 Ö Finanzausschuss Gemeinderat 18.11.2026 Ö Antrag Nr.: 0 0 17/2026/AN . .. 00388498.docx - 2.1 - Der Antrag befindet sich auf der Seite 3.1 Antrag Nr.: 0 0 17/2026/AN . .. 00388498.docx - 2.1 - An trag Nr.: 0017/2026/AN Briefkopf des Antragstellers: Heidelberg, 27.04.2026 Tagesordnungspunkt Gemeinderat am 11.06.2026 Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, für die nächste Sitzung des Gemeinderates stellen wir gemäß § 11 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Heidelberg den Antrag, folgenden Tagesordnungspunkt aufzunehmen: Die Unterschriften sind separat beigefügt. Anpassung der Haus- und Bäderordnung der Stadtwerke Heidelberg Bäder GmbH: Ermöglichung oberkörperfreien Badens für alle Personen Begründung: Die derzeitige Haus- und Bäderordnung der Stadtwerke Heidelberg Bäder GmbH differenziert faktisch nach Geschlecht, indem sie den nackten Oberkörper bei männlich gelesenen Personen zulässt, bei weiblich gelesenen Personen jedoch als unzulässig einstuft. Dies steht im Widerspruch zu den Gleichstellungs- und Antidiskriminierungszielen der Stadt Heidelberg, die eine gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen unabhängig von Geschlecht oder geschlechtlicher Zuschreibung vorsehen. Eine unterschiedliche Bewertung ein und desselben Körperteils allein aufgrund des zugeschriebenen Geschlechts ist aus gleichstellungspolitischer Sicht nicht mehr zeitgemäß. Antrag Nr.: 0 0 17/2026/AN . .. 00388498.docx - 2.2 - Rechtlich besteht in Deutschland kein generelles gesetzliches Verbot für Frauen, im Schwimmbad „oben ohne“ zu baden; entscheidend sind vielmehr die jeweiligen Haus- und Badeordnungen der Betreiber. Der Straftatbestand der „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ erfasst nur öffentliche sexuelle Handlungen, nicht aber das bloße Zeigen eines nackten Oberkörpers. Gerichte stellen zunehmend klar, dass allein aus der Oberkörperfreiheit von Frauen kein strafbarer Tatbestand abgeleitet werden kann. Die Berufung der Stadtwerke Heidelberg Bäder GmbH auf eine vermeintliche „Sittenhaftigkeit“ ist demgegenüber unscharf. Zugleich befindet sich die gesellschaftliche Bewertung von Körperbildern und Geschlechterrollen im Wandel. Zahlreiche Städte wie zum Beispiel Göttingen, Berlin, Köln, oder Frankfurt und kommunale Bäderbetriebe in Deutschland haben ihre Hausordnungen bereits teilweise angepasst und oberkörperfreies Baden für alle Geschlechter zugelassen, solange primäre Geschlechtsmerkmale bedeckt sind. Damit wird eine einfache, klare und geschlechtergerechte Regel etabliert: Für alle Personen gelten dieselben Bekleidungsvorgaben, unabhängig von Geschlecht oder Geschlechtsidentität. Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig, dass auch die Stadtwerke Heidelberg Bäder GmbH ihre Haus- und Bäderordnung überarbeitet, um den Gleichstellungszielen der Stadt Rechnung zu tragen, Rechtssicherheit für Personal und Badegäste zu gewährleisten und die progressive, offene Ausrichtung Heidelbergs glaubwürdig zu unterstreichen. Mit freundlichen Grüßen g ezeichnet F raktion DIE LINKE/Bunte Linke Antrag Nr.: 0 0 17/2026/AN . .. 00388498.docx

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