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Ortsrecht; Antrag der Fraktion B‘90/GRÜNE vom 08.08.2025 auf Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung für Brauchtumsfeuer in der Gemeinde Uedem

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeGemeinde Uedem
Datum2025-09-25
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Gemeinde Uedem Der Bürgermeister Fachbereich 2 - Bürgerservice und Ordnung Verwaltungsvorlage Nummer: 74/2025 Datum: 29.08.2025 öffentlich Ortsrecht; Antrag der Fraktion B‘90/GRÜNE vom 08.08.2025 auf Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung für Brauchtumsfeuer in der Gemeinde Uedem Beratungsweg: Haupt- und Finanzausschuss 11.09.2025 Rat 25.09.2025 Beschlussvorschlag: Es wird vorgeschlagen, den Antrag der Fraktion B‘90/GRÜNE vom 08.08.2025 (Anlage) auf Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung für Brauchtumsfeuer in der Gemeinde Uedem abzulehnen und die Verordnung in ihrer gültigen Fassung vom 03.02.2012 zu belassen, da die rechtlichen Vorgaben in der Verordnung ausreichend sind. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 08.08.2025 beantragt die Fraktion B‘90/GRÜNE (Anlage) den § 4 Absatz 4 der Ordnungsbehördlichen Verordnung für Brauchtumsfeuer in der Gemeinde Uedem zu ändern, indem der derzeitige Wortlaut „Das Brennmaterial darf erst unmittelbar vor dem Anzünden an der Feuerstelle aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.“ durch folgenden Wortlaut ersetzt wird: „Das Brennmaterial darf frühestens am Tage des Abbrandes an der Feuerstelle aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden. Unmittelbar vor dem Anzünden ist sicherzustellen, dass keine Tiere durch das Feuer zu Schaden kommen.“ Weiterhin soll dem § 9 Absatz 2 der Verordnung eine Nummer 4a hinzugefügt werden, um einen Tatbestand aufzunehmen, der bei Regelverstoß als Rechtsgrundlage zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens herangezogen werden kann. In den letzten vier Jahren sind im Gemeindegebiet Uedem im Schnitt 97 Brauchtumsfeuer angezeigt worden. Die weiteren Inhalte der Ordnungsbehördlichen Verordnung für Brauchtumsfeuer sind hier entsprechend jeweils im Vorfeld abgeprüft worden. Des Weiteren finden immer Kontrollen der Brauchtumsfeuer durch die Mitarbeitenden des Ordnungsamtes statt. Die bisherige Regelung in § 4 Absatz 4 der Ordnungsbehördlichen Verordnung für Brauchtumsfeuer ist völlig ausreichend. Die beantragte Änderung lässt sich in der Praxis auch nicht umsetzen. Die Mitarbeitenden des Ordnungsamtes müssten bei dieser Regelung jedes Feuer und jede Feuerstelle vor dem Anzünden abfahren und prüfen, ob das Aufschichten direkt vor dem Anzünden erfolgt ist. Aufgrund der Anzahl der zu überprüfenden Brauchtumsfeuer ist diese Vorgehensweise nicht praktikabel und personell auch nicht leistbar. Die Verwaltung schlägt daher vor, es bei den heutigen Regelungen in der Ordnungsbehördlichen Verordnung für Brauchtumsfeuer zu belassen und den Antrag der Fraktion B‘90/GRÜNE vom 08.08.2025 (Anlage) abzulehnen. Finanzielle Auswirkungen: Entfällt. gez. R. Weber (Rainer Weber) Bürgermeister Seite 2 von 2

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