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Anpassung der Vereinsförderrichtlinien hinsichtlich des Alters der geförderten Kinder und Jugendlichen – Antrag der CDU-Gemeinderatsfraktion
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gemeinde Linkenheim-Hochstetten |
| Datum | 2019-12-13 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Bearbeitendes Amt
Stabstelle Bürgermeister
Vorlagenersteller / Datum
Stieb / 20.11.2019
Drucksachen-Nr.
DV-271/2019
Aktengruppe DRUCKVORLAGE
5 Gesundheit, Sport, Erholung ÖFFENTLICH
Beratungsfolge
Gemeinderat TOP 30.11.2019 Vorberatung nichtöffentlich
Gemeinderat TOP 13.12.2019 Beschlussfassung öffentlich
Anpassung der Vereinsförderrichtlinien hinsichtlich des Alters der
geförderten Kinder und Jugendlichen – Antrag der CDU-
Gemeinderatsfraktion
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die Anpassung der Vereinsförderrichtlinie unter Punkt 2.1 mit folgendem
Wortlaut (Änderungen zur aktuellen Vereinsförderrichtlinie sind fett gedruckt):
2.1 allgemeine Jugendförderung
Die örtlichen und gemeinnützigen Vereine und Organisationen von Linkenheim-Hochstetten, die im
Anhang unter den Buchstaben A und B aufgeführt sind, erhalten für ihre Kinder, Schüler und
Jugendlichen einen jährlichen Zuschuss von 15,00 €.
Die kirchlichen und konfessionellen Gruppierungen, die unter Buchstabe C verzeichnet sind, werden
analog gefördert. Nicht der Förderung unterliegt die Jugendarbeit in der überwiegend die religiöse
Unterweisung im Vordergrund steht, wie Kommunion/Konfirmandenunterricht oder
Kindergottesdienst.
Jugendliche, Schüler und Kinder im Sinne dieser Richtlinie sind im Verein aktive Jugendliche, die
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Stichtag ist der 1. Januar des betreffenden Jahres.
(Sofern Jugendliche auch im 19. Lebensjahr in der Jugendabteilung noch spielberechtigt/zugehörig
sind, sind sie ebenso förderfähig.)
Berechnungsgrundlage ist die Bestandsmeldung z.B. an den Badischen Sportbund oder einen
vergleichbaren Dachverband, sofern der Verein organisiert ist. Die Zahl der Kinder, Schüler und
Jugendlichen ist durch eine geordnete Namensliste mit Angabe der Adresse und Geburtsdatum und
einer Kopie der Bestandsmeldung bis zum 31. März eines jeden Jahres nachzuweisen.
Druckvorlage DV-271/2019 Seite 2 von 3
Ziele der Vorlage mit Bezug zum GEK:
Maßnahme C1 im GEK : FÖRDERUNG DER VEREINE UND DES KULTURELLEN LEBENS IN DER
GEMEINDE
Anlage(n):
1. 11-2019_Anpassung Vereinsförderrichtlinie
2. Kopie von Mitgliederliste alle Vereine bis 6 Jahre
Finanzielle Auswirkungen:
Produkt/Kostenstelle/Investitionsmaßnahme 26200400/29100000/42100000
Förderung der Musik/ des Sports/
Bezeichnung von Kirchengemeinden und
Religionsgemeinschaften
Sachkonto 4318 0000 (Zuschüsse)
Bezeichnung
64.500 € (Sport), 20.000 €
(Kirchen und
Planansatz
Religionsgemeinschaften), 17.000
€ (Musik)
Im Planansatz für diese Maßnahme bereitgestellte Mittel Keine
Voraussichtliche Kosten der Maßnahme 3.500 € p.a.
Sachdarstellung und Begründung:
Die CDU-Fraktion hat einen Antrag eingebracht, mit dem sie anregt, künftig im Rahmen der
Vereinsförderrichtlinien auch Kinder unter sechs Jahren zu fördern. Die Fraktion hat 14 der 31 in den
Vereinsförderrichtlinien aufgeführten Vereinigungen und Gruppierungen angeschrieben und um
Auskunft gebeten, wie viele Jugendliche, die jünger als sechs Jahre sind, in den Vereinen Mitglied sind
und mithin nicht gefördert werden.
Von 7 Vereinen haben die Antragsteller eine Rückmeldung erhalten. Aus diesen Rückmeldungen ging
hervor, dass rund 200 Kinder aktuell nicht gefördert werden. Bei der Erhebung dieser Zahlen muss
laut Antragsteller berücksichtigt werden, dass manche dieser Kinder nicht in klassischer Weise
Mitglied eines Vereins/einer Vereinigung sind (z.B. Kinder, die Kindergottesdienste besuchen). Auch
enthält die Statistik die FEG, die nicht unter die Jugendförderung fällt (siehe Vereinsförderrichtlinien
2.1). Somit ergibt sich eine tatsächliche Zahl von 196 zu fördernden Kindern bis sechs Jahre.
Um den finanziellen Bedarf zu ermitteln, hat die Vorlagenerstellerin den FVH sowie die
Harmonikafreunde kontaktiert, da bekannt war, dass diese beiden Vereine eine verhältnismäßig hohe
Zahl an Kindern unter ihren Mitgliedern haben. Insbesondere muss im Fall der Harmonikafreunde
berücksichtigt werden, dass auch die Kinder der angeschlossenen Musikschule musicus bisher im
Druckvorlage DV-271/2019 Seite 3 von 3
Zuge der Vereinsförderung unterstützt werden, obschon die Eltern für den Musikunterricht bezahlen.
Die Harmonikafreunde meldeten am 21.11.2019 eine Anzahl von 36 Kindern. Vom FVH gab es keine
Rückmeldung.
Laut dieser kombinierten Erhebung kann von einer Zahl von mindestens 232 Kindern ausgegangen
werden und eines zusätzlichen Mittelbedarfs von mindestens 3.500 € jährlich ausgegangen werden.
Die CDU-Fraktion argumentiert, dass durch die Aussparung der Kinder unter sechs Jahren das Leitbild
im GEK mit der aktuellen Vereinsförderrichtlinie noch nicht umfänglich erfüllt wird.
In der Diskussion sollte hinterfragt werden, wie das Angebot für U6-Kindern tatsächlich aussieht und
wie stark es in Anspruch genommen wird. In der Vergangenheit haben sich die Ersteller der
Vereinsförderrichtlinien darauf berufen, dass sich die meisten Angebote, gerade im sportlichen
Bereich, an Kinder richten, die das Schulalter erreicht haben und dann regelmäßig an Training- und
Übungseinheiten teilnehmen. Aus dieser Kenntnis heraus habe man die Richtlinien konzipiert, so Herr
Pramann, der die Vereine viele Jahre lang betreut hat.
Aus Sicht der Kämmerei wird angesichts der derzeitigen Haushaltslage empfohlen, die Dringlichkeit
dieser zusätzlichen Freiwilligkeitsleistung zu hinterfragen. Die Vereinsförderung in der Gemeinde
Linkenheim-Hochstetten befindet sich bereits jetzt auf sehr hohem Niveau und würde durch diesen
Antrag langfristig weitere laufende Kosten verursachen.
Text aus PDF extrahiert